Regelmäßig haben die Städte und Gemeinden im Wege einer Satzung die Pflicht zur Reinigung der Gehwege einschließlich der Schneeräumung auf die Anlieger öffentlicher Straßen übertragen. Die Verantwortlichkeit der Straßenanlieger für den Winterdienst ist verfassungsgemäß. Bei Beauftragung eines Dritten zur Durchführung des Winterdienstes umfasst die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Anliegers grundsätzlich nur die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Dritten.[1]

Im Fall der satzungsmäßigen Übertragung der Winterdienstpflicht handelt der Anlieger nicht als "Werkzeug" oder "Verwaltungshelfer" für die nach Straßenrecht eigentlich verpflichtete Kommune. Daher tritt eine Haftungsüberleitung über § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG nicht ein. Vielmehr haftet der Anlieger nach allgemeinem Deliktsrecht selbst.[2]

Die Übertragung der Räum- und Streupflicht von einer Gemeinde auf die Eigentümer der an einen Gehweg angrenzenden Grundstücke muss klar und eindeutig bestimmt sein. Wenn ein Eckgrundstück nach einer kommunalen Regelung dadurch gekennzeichnet ist, dass es von einer öffentlichen Straße umschlossen ist, erstreckt sich die Räum- und Streupflicht eines Eigentümers nicht auf einen an den Gehweg vor dem Grundstück grenzenden Wiesenweg.[3] Eine Gemeindesatzung, durch die die Räum- und Streupflicht auf die Anlieger delegiert ist, kann sogar bestimmte Räumintervalle festlegen.[4]

Bestimmtheit der Satzungsregelungen

Rechtliche Grundlage für den Erlass einer solchen Satzung sind die Landesstraßengesetze. Allerdings sind die entsprechenden Straßenreinigungs- und Winterdienstvorschriften nicht immer eindeutig formuliert. So gibt es mitunter Streit über den Umfang der übertragungsfähigen Aufgaben. Die Reinigungspflicht auf Fahrbahnen obliegt i. d. R. allein der Gemeinde im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit. Dies umfasst dann auch den Winterdienst.[5]

Auch ist der Begriff des "nächstgelegenen Gehwegs" nicht derart weit zu verstehen, dass davon auch noch der Gehweg vor den Grundstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite erfasst sei. Die Fahrbahnmitte bildet die natürliche Grenze für Reinigungs- und Winterdienstpflichten.[6]

Die Satzungsklauseln müssen den Umfang der abgewälzten Pflichten eindeutig zu erkennen geben, wobei Unklarheiten zulasten des originär Verkehrspflichtigen gehen. Wird eine Satzung diesen Anforderungen im Hinblick auf den Bereich eines Gehwegs, der zum Ein- und Aussteigen in die dort anhaltenden Verkehrsmittel dient, nicht gerecht, ist eine diesbezügliche Abwälzung auf die Grundstückseigentümer unwirksam.[7]

Übertragung der Räum- und Streupflicht

Die Übertragung der Räum- und Streupflicht für einen Gehweg durch gemeindliche Satzung gilt auch dort, wo der Gehweg durch die Zufahrt zu dem Gelände eines Krankenhauses überquert wird (Gehwegüberfahrt).[8]

Eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hinausgehen.[9]

Ohne Übertragung der allgemeinen Räum- und Streupflicht auf die Anlieger liegt die Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Gehweg bei der Stadtverwaltung. Ein Vermieter und Grundstückseigentümer ist dann regelmäßig nicht verpflichtet, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen.[10]

[1] VerfGH Berlin, Beschluss v. 14.11.2012, VerfGH 8/11, LKV 2013 S. 31.
[2] § 823 Abs. 1 und 2 BGB i. V. m. der Satzung als Schutznorm, dazu BGH, Urteil v. 14.2.2017, VI ZR 254/16, MDR 2017 S. 454; vgl. aber BGH, Urteil v. 9.10.2014, III ZR 68/14, NJW 2014 S. 3580.
[5] VG Potsdam, Urteil v. 9.12.2010, 10 K 1885/06, LKV 2011 S. 143, dazu Dyllick/Neubauer, LKV 2011, S. 109.
[6] VG Berlin, Urteil v. 29.8.2013, VG 1 K 366.11.
[7] LG Wuppertal, Urteil v. 1.8.2017, 16 S 70/16, juris.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge