Wer sich nicht innerhalb eines halben Jahres nach Inbetriebnahme der PV-Anlage beim Finanzamt meldet, wird automatisch als Kleinunternehmer eingestuft, es sei denn, dass er schon mit anderen umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen dort gemeldet ist.

Eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht ist dabei nur möglich, wenn mit der Anlage im Jahr der Inbetriebnahme nicht mehr als 22.000 EUR Umsatz erwirtschaftet werden. In den darauffolgenden Jahren liegt die Grenze dann sogar bei 50.000 EUR.

 
Hinweis

Kumulierung

Umsätze aus einer selbstständigen Tätigkeit oder auch weiteren unternehmerischen Einnahmen werden mit den Einnahmen aus dem Betrieb der PV-Anlage zusammen betrachtet. Überschreitet die Summe den Freibetrag von 22.000 bzw. 50.000 EUR, kann die Kleinunternehmerregelung nicht beansprucht werden. Das gilt auch nach der EEG-Novelle von 2023.

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