Leitsatz (amtlich)

1. Verfolgt die Gemeinde eine positive Konzeption, die sich im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 BauGB eröffneten Festsetzungsbefugnisse verwirklichen lässt, so ist ein Bedürfnis für die Veränderungssperre anzuerkennen.

2. Bei der Festlegung der Standortbereiche für die Gewinnung von Rohstoffen handelt es sich, soweit es um die Erweiterung der bestehenden Abbaubetriebe geht, nicht um Ziele der Raumordnung i.S.v. § 3 Nr. 2 ROG mit der Folge entsprechender Anpassungspflichten nach § 1 Abs. 4 BauGB.

 

Normenkette

BauGB § 9 Abs. 1; ROG § 3 Nr. 2; BauGB § 1 Abs. 4

 

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Normenkontrollverfahrens trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen eine Veränderungssperre der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin betreibt seit Anfang der 60er Jahre Rohstoffgewinnung durch Sandabbau und Auskiesung in A-Stadt-Diefflen. Ihr bisheriges Betriebsgelände grenzt westlich und nördlich an die von der Veränderungssperre erfassten Flächen an. Sie ist Eigentümerin der im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 70 „Fürstenwald/Schlungenflur” in der Gemarkung Diefflen gelegenen Parzelle Flur 3, Flurstück Nr. …/78.

In seiner Sitzung vom 28.02.2007 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Änderung des Flächennutzungsplans (TOP 4) sowie die Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 69 „Kappesheck/Großgarten” (TOP 5) und Nr. 70 „Fürstenwald/Schlungenflur” (TOP 7). Ebenfalls in der Sitzung vom 28.02.2007 beschloss der Stadtrat die Satzungen über die Veränderungssperren für den Geltungsbereich der beiden erwähnten Bebauungspläne (TOP 6 und TOP 8). (Die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 69 „Kappesheck/Großgarten” ist Gegenstand des Verfahrens 2 C 153/07.) Die Satzungen über die Veränderungssperren wurden durch Veröffentlichung in der Saarbrücker Zeitung vom 05.03.2007 bekannt gemacht. Die Aufstellungsbeschlüsse zu den Bebauungsplänen Nr. 69 und Nr. 70 wurden jeweils am 17.03.2007 in der Saarbrücker Zeitung und am 22.03.2007 im Dillinger Boten bekannt gemacht.

Zur Behebung von formellen Fehlern beschloss der Stadtrat in seiner Sitzung vom 23.05.2007 die Satzungen über die Veränderungssperren für den Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 69 und Nr. 70 neu und ordnete deren rückwirkende Inkraftsetzung zum 06.03.2007 an. Die Satzungen wurden am 29.05.2007 in der Saarbrücker Zeitung und am 01.06.2007 im Dillinger Boten bekannt gemacht.

Mit Eingang vom 28.03.2007 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie macht geltend, sämtliche Reserven der derzeitigen Abbaugebiete seien spätestens im Jahre 2010 verbraucht. Deshalb beabsichtige sie die Erweiterung ihres Abbauvorhabens genau in dem Bereich, auf den sich die beiden Veränderungssperren erstreckten. Für diesen Flächenbereich sei ein raumordnerisches Verfahren durchgeführt worden, welches mit Abschlussbescheid vom 11.12.2006 geendet habe. Derzeit würden die Antragsunterlagen für das erforderliche bergrechtliche Planfeststellungsverfahren zur Zulassung der Erweiterung vorbereitet.

Die Antragstellerin trägt weiter vor, der Normenkontrollantrag sei begründet, da die Veränderungssperre eine Planung sichere, die gegen raumordnerische Zielvorgaben und das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoße. Eine Veränderungssperre sei als Sicherungsmittel ungeeignet und damit unwirksam, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan schlechterdings nicht behebbare rechtliche Mängel aufweise. Die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 69 und Nr. 70 lägen in dem Bereich, in dem der einschlägige Landesentwicklungsplan mittels Zielvorgabe einen Standortbereich für die Gewinnung von Rohstoffen festlege. Gemäß den Ziffern 122 und 123 des Landesentwicklungsplans Saarland, Teilabschnitt „Umwelt”, vom 13.07.2004 sei der streitgegenständliche Bereich A-Stadt-Diefflen für die Rohstoffgewinnung reserviert. Dort sollten ein geordneter Abbau und die umfassende Gewinnung von oberflächennahen mineralischen Bodenschätzen in möglichst großflächiger Einheit gesichert werden. Ausweislich der Zielfestlegung in Ziffer 122 sei der streitgegenständliche Bereich „in die Bauleitplanung zu übernehmen”. Es handele sich insoweit um eine bereichsscharfe Festlegung, die räumlich und sachlich bestimmt sei und den beabsichtigten Planfeststellungen der Antragsgegnerin eindeutig entgegenstehe. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten entgegenstehende raumordnerische Zielfestlegungen nicht im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB überwunden werden.

Daneben macht die Antragstellerin einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB geltend. Die Antragsgegnerin betreibe die durch die angegriffenen Veränderungssperren gesicherte Bauleitplanung ausschließlich zur Verhinderung der Erweiterung der Betriebsfläche der An...

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