Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Begriff des gewachsenen Einkaufszentrums. tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten iSv. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine allgemeine abstrakte Bestimmung des Begriffs des “Einkaufszentrums” in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO (1977) ist nicht möglich. Entscheidend ist bei einer räumlichen Konzentration mehrerer Einzelhandelsgeschäfte auf einem Grundstück die Situation im Einzelfall.

2. Nicht notwendig für die Annahme eines Einkaufszentrums ist insoweit ein von vorneherein einheitlich geplanter, finanzierter, gebauter und verwalteter Gebäudekomplex. Ein auch in Betracht zu ziehendes zeitlich versetztes Zusammenwachsen mehrerer Betriebe zu einem Einkaufszentrum setzt neben einer räumlichen Konzentration voraus, dass die einzelnen Betriebe ein Mindestmaß an äußerlich in Erscheinung tretender gemeinsamer Organisation und/oder Kooperation aufweisen, die sie als planvoll aufeinander bezogenes Ganzes erscheinen lassen.

3. Aufgrund des Regelungszusammenhangs und des dem § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 zugrunde liegenden Ziels des Verordnungsgebers, letztlich der Sicherstellung einer verbrauchernahen Versorgung durch Einzelhandelsbetriebe im zentralen Siedlungsraum, ist auf das äußere Erscheinungsbild und die Wahrnehmung eines “Zentrums” durch die Kunden abzustellen. Entscheidend ist mithin, ob die jeweils konkrete Ansammlung von Läden vom Kunden als Einkaufszentrum empfunden wird, aus dessen Sicht als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung tritt und dadurch eine besondere Anziehungskraft auf Käufer ausübt (hier bejaht für sieben Einzelhandelsgeschäfte auf einem Grundstück mit einer Verkaufsfläche von 3.642 qm, sich ergänzendem Sortiment und gemeinsamer Binnenerschließung).

4. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Ergebnis “mit Gewissheit” richtig ist, ist keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage. Das gilt insbesondere in baurechtlichen Streitigkeiten, in denen eine Wertung des Sachverhalts und zu deren Vornahme wiederum eine Ortsbesichtigung notwendig sind.

5. Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Sache nicht auf den Einzelrichter übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO), lässt sich nicht herleiten, dass die Sache besondere rechtliche und/oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufweist.

6. Das Verwaltungsgericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht, wenn ein in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertretener Beteiligter dort keine Beweisanträge gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen.

 

Normenkette

VwGO § 6 Abs. 1, § 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2; LBO 2004 §§ 63, 64 Abs. 1 S. 2; BauNVO 1977 § 1 Abs. 3 S. 2, §§ 8, 11 Abs. 3

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Urteil vom 23.04.2008; Aktenzeichen 5 K 386/07)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. April 2008 – 5 K 386/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 151.056,- EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von Einzelhandelsgeschäften auf der Parzelle Nr. 200/100 in Flur 21 der Gemarkung S…. Das Grundstück steht wie die benachbarten Parzellen Nr. 200/10 und Nr. 200/86 ausweislich des vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum der Eltern des Klägers. Die insgesamt rund 145 Ar umfassende Fläche liegt im Geltungsbereich des in der Erstfassung aus dem Jahre 1983 datierenden Bebauungsplans “Gewerbegebiet J” der Beigeladenen. Dieser setzt von der Art der Nutzung her ein Gewerbegebiet fest.

Gegenwärtig sind auf den genannten Parzellen zwei größere gewerblich genutzte Gebäude vorhanden, und zwar eines auf den Parzellen Nr. 200/10 und Nr. 200/86, bestehend aus einem Teppichmarkt (Verkaufsfläche 570 qm (Flächenzahlen dieses Absatzes sind der erstinstanzlichen Entscheidung entnommen.)), einem TAKKO-Geschäft (496 qm), einem Textilgeschäft (“KIK”, 354 qm) und einer Drogerie (“KD”, 420 qm), sowie ein Lebensmittel-Discountmarkt (“Lidl”, 795,75 qm Verkaufs- und 162,51 qm Lagerfläche) auf den Parzellen Nr. 200/86 und Nr. 200/100.

Nach den vorgelegten Bauakten des Beklagten wurde dem Vater des Klägers zunächst im August 1989 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Genehmigung zum Neubau eines “Gebäudes besonderer Art und Nutzung (Lager- und Verkaufsraum für Teppiche und Tapeten)” nebst 63 Stellplätzen erteilt. (vgl. Bauschein und Befreiungsbescheid des Beklagten vom 2.8.1989 – L V 540/89 –)

Im Mai beziehungsweise im Oktober 1994 lehnte der Beklagte Bauanträge für den Neubau eines Möbelmarktes (Parzellen Nr. 200/100 und Nr. 200/86) und eines Ergänzungsbaus für den Teppichmarkt auf der Parzelle Nr. 200/100 unte...

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