Verfahrensgang

LG Ravensburg (Urteil vom 20.01.2005; Aktenzeichen 6 O 399/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.02.2007; Aktenzeichen XI ZR 195/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Ravensburg vom 20.1.2005 (Az.: 6 O 399/04) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 76.693,78 EUR zzgl. jährlicher Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.12.2002 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 76.693,78 EUR.

 

Gründe

Die Klägerin begehrt mit ihrer Teilklage aus abgetretenem Recht von den Beklagten Ziff. 1 und 2 Darlehensrückzahlung; den Beklagten Ziff. 3 nimmt sie als Bürgen für deren Verbindlichkeiten in Anspruch.

Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat auf die Feststellungen in dem angegriffenen Urteil vom 20.1.2005 Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).

Das LG hat die Klage abgewiesen, weil die Abtretung der Forderungen durch die P an die Klägerin wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis nach § 399 Satz 1 BGB unwirksam sei.

Gegen das ihr am 24.1.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.2.2005 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 22.4.2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Die Klägerin hält die Abtretung für wirksam. Hingegen seien die Widerrufserklärungen der Beklagten Ziff. 2 und 3 unwirksam.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagten Ziff. 1 und 2 werden als Gesamtschuldner, der Beklagte Ziff. 3 als Bürge verurteilt, an die Klägerin EUR 76.693,78 zzgl. jährliche Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.12.2002 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil. Die Beklagten Ziff. 2 und 3 bringen weiter vor, sie hätten ihre Verpflichtungserklärungen wirksam widerrufen, weil sie diese bei zwei unbestellten Besuchen von Mitarbeitern der Bank in der Zahnarztpraxis der Beklagten Ziff. 2 abgegeben hätten.

II. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche zu; gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 aus §§ 607 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 1 ff. VerbrKrG, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, gegen den Beklagten Ziff. 3 aus §§ 765 Abs. 1, 767 BGB, jeweils i.V.m. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 421, 398 BGB. Der Darlehensvertrag und die Bürgschaft sind wirksam zustande gekommen.

Dies steht zwischen den Parteien ebenso außer Streit wie die Wirksamkeit der Darlehenskündigung und die Höhe der Forderung. Die Raiffeisenbank hat diese Forderungen am 23.9.2003 rechtsgültig an die Klägerin abgetreten (dazu 1.). Hingegen sind die Widerrufserklärungen der Beklagten Ziff. 2 und 3 wirkungslos (dazu 2.).

1. Zu Unrecht hat das LG die Aktivlegitimation der Klägerin unter Hinweis auf OLG Frankfurt, NJW 2004, 3266 und andere Fundstellen verneint. Denn die Abtretung zu ihren Gunsten vom 23.9.2003 ist wirksam. Ihr stand kein Abtretungsverbot i.S.d. § 399 BGB entgegen. Die vom LG aufgegriffene, ein Abtretungsverbot aus dem Bankvertrag bejahende Ansicht des OLG Frankfurt wird in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend abgelehnt. Auch der erkennende Senat hat bereits in seinem den Parteien bekannten Urteil vom 6.4.2005 (9 U 188/04 - dort S. 7 m.w.N.) in einem obiter dictum zu erkennen gegeben, dass er ihr nicht beitrete. Selbst wenn man annehmen wollte, dem Vertrag zwischen der Bank und ihrem Kunden wohnte ein stillschweigend vereinbartes Abtretungsverbot inne, griffe dieses jedenfalls in Fällen nicht, in denen - wie unstreitig hier - der Bankkunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat Anderenfalls wäre die Bank in unzumutbarer, mit dem grundrechtlich gewährleisteten Eigentumsschutz und der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht zu vereinbarender Weise gehindert, ihre Ansprüche in einer ihr zweckdienlich erscheinenden Weise durchzusetzen.

2. Weder der Beklagten Ziff. 2 noch dem Beklagten Ziff. 3 stand ein Recht zu, ihre Vertragserklärung zu widerrufen (§ 312 BGB, vormals § 1 Abs. 1 HWiG). Zwar geht der Hinweis der Klägerin auf § 5 Abs. 2 HWiG fehl (BGH v. 9.4.2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248 = BGHReport 2002, 595 m. Anm. Kemper = MDR 2002, 893). Aber nach dem entscheidungserheblichen Vorbringen der Parteien haben beide ihre Willenserklärungen nicht aufgrund einer Haustürsituation abgegeben.

a) Die insoweit darlegungsbelastete Beklagte Ziff. 2 hat hinreichend substantiiert vorgetragen, sie sei zu ihrer Unterschrift unter den Darlehensvertrag vom ... einer Haustürsituation in ihren Praxisräumen durch einen Mitarbeite...

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