Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 20.05.2005; Aktenzeichen 8 O 706/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart – Einzelrichterin – vom 20.05.2005 (Aktenzeichen 8 O 706/04) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt,
  2. an die Klägerin 13.739,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.01.2005 zu bezahlen
  3. die Ansprüche aus der für die Klägerin beim … Lebensversicherung AG bestehenden Kapitallebensversicherung Nr. … an die Klägerin rückabzutreten

    jeweils Zug um Zug gegen die Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die … GbR … (WGS-Fonds Nr. 22) sowie gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen

    • die … GmbH i.K.
    • die … Wirtschaftstreuhand GmbH
    • die Bundesrepublik Deutschland,

    soweit die Klägerin von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten frei geworden ist.

  4. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus ihrem am 16.08./21.11.1991 mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag Nr. … keine Ansprüche mehr zustehen.
  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 16%, die Beklagte 84%.

IV. Jede Partei kann die Vollstreckung durch die andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 40. 000 EUR

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und aus dem Gesichtspunkt des Rückforderungsdurchgriffs analog § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG sowie c.i.c. die Rückzahlung der von ihr auf den Darlehensvertrag erbrachten Zinszahlungen nebst Zinsen hierauf sowie die Feststellung, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Rechte mehr herleiten könne.

1. Wegen des unstreitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. Es sind einige Ergänzungen erforderlich geworden:

Vor Aufnahme des Vertriebs der Fondsanteile hatte sich die Beklagte gegenüber der Fondsinitiatorin bereit erklärt, die Finanzierung von Anlegern vorzunehmen, sofern die Bonität der Anleger hinreichend sei. Hierzu wurde zwischen der Beklagten und der WGS Wohnungsbaugesellschaft GmbH (im Weiteren: WGS) ein Finanzierungsraster aus Einkommen und Vermögen der potentiellen Anleger entwickelt, aus dem die Fondsvermittler mit großer Wahrscheinlichkeit erkennen konnten, ob die Beklagte einen Darlehensantrag des Kunden annehmen würde. Beim hier betroffenen und einem weiteren WGS-Fonds, bei dem sich die Beklagte ebenfalls an der Finanzierung der Anleger beteiligte, hat sie Darlehen in Höhe von zusammen ca. 70 Mio. DM ausgereicht. Müsste sie alle Darlehen abschreiben und darüber hinaus den Darlehensnehmern die bisher gezahlten Zinsen erstatten, so würde sie dies einschließlich Refinanzierungszinsen mehr als 50 Mio. EUR kosten.

Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien ist nicht auf hauseigenen Formularen der Beklagten geschlossen, sondern auf Vordrucken des DG-Verlags. Auch das Selbstauskunftsformular stammt nicht von der Beklagten, vielmehr handelt es sich um einen in nahezu allen Fondsanteilsfinanzierungen verwendeten Vordruck der WGS.

Im Darlehensvertrag findet sich unter „weitere sonstige Kosten” hinter dem vorgedruckten Teil „Barauslagen” der maschinenschriftliche Eintrag: „die außerhalb der Bank im Rahmen einer ordnungsgemäßen Darlehens- und Sicherheitenverwaltung anfallen”. Dies hatte die Beklagte zur Erhöhung der Transparenz eingefügt. Es sind nur Auslagen betroffen, die allenfalls in Ausnahmefällen gelegentlich entstehen können wie Auslagen für einen Grundbuchauszug, Einwohnermeldeamtsanfragen u.ä. und die im hier vorliegenden Darlehensverhältnis auch nicht angefallen sind. Die Angestellte … der WGS unterschrieb auf der Seite „allgemeine Darlehensbedingungen” des Darlehensvertrags unter dem vorgedruckten Eintrag „Mitarbeiter” für die Legitimitätsprüfung der Anlegerin.

Sämtliche Darlehensunterlagen sind von der Klägerin unter dem Ort „…” unterschrieben. Sie wohnte damals in einem Stadtteil von … Die Beurkundung des Beitrittsvertrags zur Fondsgesellschaft fand ebenfalls in … statt.

Die Mitinitiatorin der „WGS-Fonds” WGS stellte am 31.10.1997 Konkursantrag. Der weitere Initiator … wurde zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt. Er ist zwar inzwischen wieder auf freiem Fuß, aber arbeitslos.

Die Klägerin zahlte zwischen November 1991 und November 2004 an die Beklagte aus eigenem Vermögen auf das Darlehen Zinsen in Höhe von 17.345,39 EUR. Im gleichen Zeitraum erhielt sie Ausschüttungen der Fondsgesellschaft von 3.605,63 EUR. Seit November 1998 zahlt die Fondsgesellschaft die Ausschüttungen direkt an die Beklagte aus. Wegen der Zusammensetzung d...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge