Verfahrensgang

LG Ulm (Urteil vom 21.02.2008; Aktenzeichen 6 O 48/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.06.2009; Aktenzeichen VII ZR 167/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Ulm vom 21.2.2008 (6 O 48/07) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen, soweit die Entscheidung auf der Frage des Beginns des Laufs der Verjährungsfrist für einen Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB auf Ausgleich (Zahlung) nach erfolgter Befriedigung des Gläubigers beruht.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 9.211,34 EUR.

 

Gründe

I.1. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Beklagte erbrachte im Jahr 1993 für Putzarbeiten, die der Versicherungsnehmer der Klägerin (Architekt) geplant hatte. Im Sommer 1996 traten Schäden am Putz auf, worauf noch im selben Jahr der Versicherungsnehmer der Klägerin mit der Beklagten Schriftverkehr über die Frage der Verantwortlichkeit für die aufgetretenen Schäden führte (Anl. A 3-A 5 in der beigezogenen Akte 4 OH 7/03 LG Ravensburg).

In April 2002 leitete die Bauherrin gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagte ein selbständiges Beweisverfahren vor dem LG Ravensburg ein (4 OH 7/03). Gegenstand dieses Verfahrens war die sachverständige Feststellung der Ursachen der Putzschäden, die Frage der Verantwortung hierfür und die Frage der Möglichkeiten zur Mangelbeseitigung. Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass eine Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers der Klägerin ebenso gegeben sei wie der Beklagten.

In der Folgezeit bezahlte die Klägerin an die Bauherrin im Hinblick auf die geltend gemachten Mängel einen Betrag von 8.642 EUR. Darüber hinaus erstattete er der Bauherrin Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltskosten aus dem selbständigen Beweisverfahren i.H.v. 4.517,06 EUR netto. Hiervon macht er jeweils einen Anteil von 70 % im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs gegen die Beklagte geltend.

2. Das LG hat die Klage abgewiesen.

Ein etwaiger Anspruch der Klägerin aus § 426 Abs. 1 BGB, § 67 VVG, §§ 631, 633, 635 BGB a.F. gegen die Beklagte sei verjährt.

Der Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB sei bereits mit der Begründung der Gesamtschuld, diese mit Ausführung des mangelhaften Werks entstanden. Der in § 426 Abs. 1 BGB geregelte Ausgleichsanspruch umfasse sowohl einen Freistellungs- als auch einen Zahlungsanspruch als verschiedene Ausprägungen ein und desselben Anspruchs. Dieser unterliege in beiden Ausprägungen der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB. Die Verjährungsfrist habe am 1.1.2002 zu laufen begonnen und sei gehemmt worden durch Einreichen eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids am 31.12.2004. Die Hemmungswirkung sei jedoch weggefallen, da die Klägerin nach Einlegung eines Widerspruchs durch die Beklagte den angeforderten Gerichtskostenvorschuss erst im Januar 2007 einbezahlt habe. Der Lauf der Verjährungsfrist sei auch durch Verhandlungen zwischen den Parteien bis Mai 2005 gehemmt worden. Wegen der ausbleibenden Antwort der Klägerin auf ein Vergleichsangebot der Beklagten vom 13.5.2005, die längstens innerhalb eines halben Jahres zu erwarten gewesen wäre, habe die Hemmung spätestens zum 13.11.2005 geendet, so dass die Verjährung nach § 203 Satz 2 BGB am 13.2.2006 eingetreten sei. Zum Zeitpunkt der Einzahlung des Weiteren Gerichtskostenvorschusses und Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht im Januar 2007 sei der Anspruch verjährt gewesen.

3. Die Berufung verfolgt das Ziel vollständiger Verurteilung weiter.

a) Der Anspruch der Klägerin aus § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. § 67 VVG a.F. auf Ausgleich (Zahlung) gegen die Beklagte sei nicht verjährt, da die diesen Anspruch betreffende Verjährungsfrist erst mit Zahlung des Versicherungsnehmers der Klägerin auf die Forderung der Gläubigerin zu laufen begonnen habe. Der geltend gemachte Anspruch entstehe erst mit der Befriedigung des Gläubigers, da erst zu diesem Zeitpunkt Fälligkeit eintrete. Vor Eintritt der Fälligkeit sei der Anspruch nicht entstanden und es könne auch keine diesen Anspruch betreffende Verjährungsfrist vor Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.

b) Die durch das Führen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen zwischen den Gesamtschuldnern bewirkte Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB habe fortbestanden. Verhandlungen seien so lange als laufend zu betrachten, bis eine der Parteien deren Ende klar und eindeutig zum Ausdruck bringe. So lange eine Antwort erwartet werde, müsse derjenige, zu dessen Lasten ein Hemmungstatbestand laufe, dafür sorgen, dass dieser Hemmungstatbestand ein Ende finde, indem er die Verhandlungen für beendet erkläre.

Die Klägerin beant...

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