Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung von störenden Zuschauern für dem Verein vom DFB auferlegte Geldstrafe
Normenkette
BGB § 280
Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 16.06.2005; Aktenzeichen 9 O 328/04) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten zu 3) gegen das am 16.6.2005 verkündete Urteil des LG Rostock (Az.: 9 O 328/04) wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 16.6.2005 verkündete Urteil des LG Rostock unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.3.2004 zu zahlen.
2. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger weitere 6.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.3.2004 zu zahlen.
3. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 10.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.9.2004 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die erstinstanzlichen Kosten werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 4/10, der Beklagte zu 1) 1/4, der Beklagte zu 2) 1/10 und der Beklagte zu 3) 1/4.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1) 1/4, der Beklagte zu 2) 1/10 und der Beklagte zu 3) 1/4.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) werden dem Kläger jeweils zur Hälfte auferlegt, die des Beklagten zu 2) zu 9/10. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
III. Die Kosten der Berufung werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 3/10, der Beklagte zu 2) 2/10 und der Beklagte zu 3) 5/10.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers bezüglich der gegen den Beklagten zu 3) gerichteten Klage i.H.v. 10.000 EUR trägt der Beklagte zu 3).
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die des Beklagten zu 2) werden nach einem Gegenstandswert von 10.000 EUR im Verhältnis von 3/5 zu 2/5 zu Lasten des Klägers verteilt. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und den Beklagten zu 2) und 3) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.
V. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 20.000 EUR, und zwar für die Teilklagen gegen die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 10.000 EUR.
VI. Die Revision der Beklagten zu 2) und 3) wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger fordert von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit Vorfällen bei einem Fußballspiel der ersten Bundesliga im O. in R.
Die Beklagten waren dort am 25.10.2003 Zuschauer. In der 55. Minute verließ der Beklagte zu 1) den Stehplatzbereich 89 der Nordosttribüne (Fankurve) und ließ sich in den von einer 3,10 m hohen Mauer umfriedeten, tieferliegenden Innenbereich des Stadions herabgleiten. Die Ordner schafften es nicht, ihn festzuhalten, und es gelang ihm, auf das Spielfeld vorzudringen. Am Mittelkreis versuchte er, dem Schiedsrichter den Ball abzunehmen. Das Spiel wurde unterbrochen und nach einer kurzen Verfolgung wurde er festgehalten und abgeführt. Ebenfalls in der 55. Spielminute nutzte der Beklagte zu 2) von der Nordwesttribüne aus die Spielunterbrechung, um in den durch die Ordner geschützten Innenbereich zum dortigen Stehplatzbereich 2 zu gelangen. Er reagierte auf die Hinweise der Ordner nicht, lief in Richtung Spielfeld, konnte aber schon nach wenigen Metern von den Ordnern gestellt und schließlich vom Spielfeld und aus dem Innenbereich entfernt werden.
Daraufhin teilte der Stadionsprecher den Zuschauern mit, dass ein Betreten des Innenraumes durch die Zuschauer unbedingt zu unterbleiben habe. Etwa 20 Minuten später, in der 73. Spielminute, verließ der Beklagte zu 3) unberechtigterweise den Block, für den er eine Eintrittskarte besaß, lief um den Stehplatzbereich in Richtung des Sitzplatzbereichs der Westtribüne, gelangte an die Umfriedung des Spielfeldes, übersprang die Werbebande und lief auf das Spielfeld. Dort konnte er bereits nach wenigen Metern festgehalten werden.
Auf Grund dieser Vorfälle klagte der DFB-Kontrollausschuss den Kläger gem. § 7 Nr. 1c der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB an. Der Kläger stimmte dem Strafantrag des Kontrollausschusses i.H.v. 25.000 EUR nicht zu. Das DFB-Sportgericht verurteilte ihn am 5.12.2003 wegen zweier Fälle des nicht ausreichenden Ordnungsdienstes in Tateinheit mit mangelndem Schutz des Schiedsrichters, der Schiedsrichterassistenten und des Gegners gem. § 7 Nr. 1c und d der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB zu einer Gesamtgeldstrafe i.H.v. 20.000 EUR. Dies begründete das Sportgericht mit den oben geschilderten Vorfällen. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht strafmildernd, dass der Kläger sich unmittelbar nach Spielende durch seine Präsidenten beim Schiedsrichtergespann entschuldigte und ...