Leitsatz (amtlich)

1. Gemäß § 55 ZVG erstreckt sich die Versteigerung des Grundstücks auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist. Auf Zubehörstücke, die sich im Besitz des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung gem. § 55 Abs. 2 ZVG auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, dass dieser sein Recht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 ZVG geltend gemacht hat. Zubehör in diesem Sinne sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil des Grundstücks zu sein, ihm zu dienen bestimmt sind und im räumlichen Verhältnis zu diesem stehen. Kein Zubehör sind nur solche Sachen, die nur vorübergehend sich auf dem Grundstück befinden.

2. Dasjenige, was ein Mieter in die Mietsache einbringt, ist wegen der nur vorübergehenden Zweckbestimmung als Zubehör von der Versteigerung nicht erfasst.

 

Normenkette

ZPO §§ 916-917; BGB §§ 546, 823 Abs. 2; ZVG § 37 Nr. 5, § 55 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Beschluss vom 14.11.2011; Aktenzeichen 6 O 324/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Stralsund vom 14.11.2011 wird ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 177.707,32 EUR

 

Gründe

I. Der Ehemann der Antragsgegnerin, Herr v. K.-T., war Eigentümer des Grundstücks eingetragen im Grundbuch von G. M., Blatt xxx, Flur 5, Flurstück 59, Am P. 7, bebaut mit dem Schlossparkhotel H. Im Jahre 2006 schloss dieser mit der Antragsgegnerin einen Unternehmenspachtvertrag über das Unternehmen Schlossparkhotel H. mit all seinem beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögen etc., einschließlich des dazugehörigen Grundstücks. Fortan wurde das Unternehmen von dieser als der Pächterin geführt. Dem Verpächter wurde ein kostenloses Nutzungsrecht an vier Zimmern eingeräumt, welche dieser zusammen mit der Antragsgegnerin zu privaten Wohnzwecken nutzte.

Im Jahr 2007 wurde über den hier betroffenen Grundbesitz die Zwangsverwaltung angeordnet und ein Zwangsversteigerungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 3.3.2011 erhielt die Antragstellerin den Zuschlag. Hierauf erklärte sie mit Schreiben vom 9.3.2011 gegenüber der Antragsgegnerin, sie sei aufgrund des Zuschlages in das Pachtverhältnis eingetreten und mache von dem Sonderkündigungsrecht aus § 57a ZVG zum nächstmöglichen Termin Gebrauch.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.4.2011 ließ die Antragsgegnerin erklären, dass sie die Kündigung akzeptiere und sie mit der Beendigung des Pachtverhältnisses bereits zum 30.9.2011 einverstanden sei. Geklärt werden müsse allerdings noch, was mit dem Inventar werden solle.

Mit E-Mail vom 25.9.2011 kündigte die Antragstellerin die Übernahme des Objektes zum 30.9.2011 an und verwies darauf, dass auch das gesamte Inventar in ihrem Eigentum stehe und zu übergeben sei. Die Antragsgegnerin übersandte mit Schreiben vom 28.9.2011 einen Schlüssel für das Gebäude.

Bei Begehungen des Objektes am 30.9.2011 und 1.10.2011, so trägt die Antragstellerin vor, habe sie festgestellt, dass die Antragsgegnerin umfangreich Inventar aus dem Hotel und von dem Grundstück entfernt habe. Wegen der Gegenstände im Einzelnen wird beispielhaft auf die Aufzählung auf Seite 4 der Antragsschrift Bezug genommen.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 28.10.2011 drohte die Antragstellerin der Antragsgegnerin weitreichend Konsequenzen an, was sie getan habe, wisse sie ja. Sie stellte erste Schadensersatzforderungen auf und forderte deren Ausgleich. Mit Schreiben vom 31.10.2011 machte sie weiteren Schadensersatz wegen fehlenden Inventars geltend und erläuterte die rechtlichen Grundlagen ihrer Annahme, Eigentümer auch des Inventars geworden zu sein. Gleichzeitig setzte sie eine Frist zur Rückgabe des Inventars und Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Pachtsache.

Die Antragstellerin meint, sie habe gegen die Antragsgegnerin Schadensersatz- und Erfüllungsansprüche 177.707,32 EUR weit übersteigender Höhe, jedenfalls aber in dieser Höhe. Zur Sicherung dieser begehrt sie einen dinglichen Arrest sowie die Arrestpfändung. Sie ist der Ansicht, mit dem Zuschlag gem. § 90 ZVG Eigentümerin aller Inventargegenstände geworden zu sein, da sich der Eigentumsübergang auf alle der Beschlagnahme unterliegenden Gegenstände erstrecke. Auch wenn der Vollstreckungsschuldner, der Ehemann der Antragsgegnerin, nicht Eigentümer dieser Sachen gewesen sein sollte, seien sie doch nach § 55 Abs. 2 ZVG vom Eigentumsübergang erfasst.

Die Antragsgegnerin hafte zum einen aus §§ 546, 280 BGB, denn sie habe die Pachtsache nicht im vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben. Sie hafte aber auch aus Delikt (§§ 823 ff. BGB i.V.m. §§ 242, 246 Abs. 2, 303 StGB), da sie sich rechtswidrig fremdes Eigentum angeeignet und fremde Sachen beschädigt habe.

Ein Arrestgrund ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin eine große Menge Inventars, etwa zwei Lkw-Ladungen an einen heimlichen Ort gebracht habe und diese Gegenstände auch weiterhin heimlich abtransportieren werde. Das von ihr erworbene Grundstück, dessen Eigentumsübertragungsanspruch ge...

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