Verfahrensgang

LG Oldenburg (Aktenzeichen 9 O 3069/14)

 

Tenor

Das am 22.03.2019 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg wird auf Seite 15 im dritten Absatz wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtet, dass es dort in Satz 3 (Zeile 11) bei der Zitierung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2015 _ VIII ZR 158/11 (= NJW 2016, 1718 in juris Rn. 63) heißen muss:

"So könne sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen - unabhängig von ihrer Rechtsform berufen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstünden oder mit besonderen Rechten ausgestattet seien, die über diejenigen hinausgehen würden, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten würden."

 

Gründe

Das am 22.03.2019 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats war auf Seite 15 (im 3. Absatz in Satz 3 = Zeile 11 - es muss dort heißen: "....., die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstünden oder mit besonderen Rechten ausgestattet seien, die über diejenigen hinausgehen würden,......") wegen einer offenbaren Unrichtigkeit - wie geschehen - zu berichtigen. In der entsprechenden Passage, in der das Urteil des Bundesgerichts vom 28.10.2015 (VIII ZR 158/11) zitiert wird, ist dem Berichterstatter ein offensichtlicher Schreibfehler oder Diktatfehler unterlaufen, der gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen korrigiert werden konnte. Darauf hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 10.04.2019 zu Recht hingewiesen.

Als Gegenstand der Berichtigung kommen alle Urteilsbestandteile in Betracht, wobei die Berichtigung "jederzeit" zulässig ist. Eine Berichtigung ist deshalb auch nach der Einlegung eines Rechtsmittels - hier Revision - möglich (Zöller-Feskorn, ZPO, 32. Auflage, § 319 Rn. 21).

Die Evidenz des (leider) unterlaufenen Fehlers ergibt sich für einen Außenstehenden aus dem Studium der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2015.

Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten wurde vor Abfassung dieses Beschlusses die Gelegenheit eingeräumt, zu der beabsichtigten und von Amts wegen vorzunehmenden Berichtigung unter konkreter Bezeichnung des zu berichtigenden Teils des Urteils eine Stellungnahme abzugeben; er hat mitgeteilt, keine Einwände gegen eine Berichtigung geltend zu machen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; die Kosten des Berichtigungsbeschlusses sind Kosten des Rechtsstreits (Zöller-Feskorn, ZPO, 32. Auflage, § 319 Rn. 24 unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Nürnberg)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13391856

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