Verfahrensgang

AG Osnabrück (Aktenzeichen 10 F 202/19 RI)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerseite vom 22.06.2020 gegen den am 26.05.2020 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück (Aktenzeichen: 10 F 202/19 RI), wird auf Kosten der Antragstellerseite als unbegründet zurückgewiesen.

II. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 40.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die ursprüngliche Antragstellerin, Frau AA, welche am TT.MM.2020 verstorben ist - nachfolgend weiterhin als Antragstellerin bezeichnet -, war die ehemalige Schwiegermutter des Antragsgegners. Mit notariellem Vertrag vom 07.10.2013, (...) des Notars CC aus Ort2, übertrug die Antragstellerin dem Antragsgegner und dessen damaliger Frau, der Tochter der Antragstellerin, eine Eigentumswohnung in Ort3. Im Vertrag heißt es:

"Der Übergeber überträgt und verschenkt die in Ziffer 1. dieser Urkunde aufgeführte Eigentumswohnung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an ihre Tochter und deren Ehemann, die Übernehmer, und zwar je zur ideellen Hälfte."

Zudem wurde vereinbart, dass für die Übertragung eine Gegenleistung von 15.000 EUR zu entrichten ist. Der Wert der Eigentumswohnung wurde mit 50.000 EUR angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 07.10.2013, Bl. 14 d.A., verwiesen.

Am 25.07.2015 trennten sich der Antragsgegner und seine Ehefrau. Die Ehe wurde am 13.09.2017 geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens schlossen der Antragsgegner und seine damalige Frau einen Vergleich (Bl. 20 d.A.). Es wurde vereinbart, dass die Eigentumswohnung in Ort3 verkauft wird. Die Beteiligten gingen von einem Verkaufserlös von 95.000 EUR aus, der an die damalige Ehefrau ausgezahlt werden sollte.

Mit Schreiben vom 25.06.2018 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, an sie einen Betrag von 37.600 EUR zu zahlen, da durch das Scheitern der Ehe die Geschäftsgrundlage der Schenkung weggefallen sei (Bl. 23 d.A.). Vor dem Hintergrund, dass der Schenkungszweck nach Oktober 2013 immerhin noch für etwa 21 Monate erfüllt worden sei, sei ein Abschlag von 6 % vorzunehmen, woraus sich eine Forderung von 37.600 EUR ergebe (Bl. 23/24 d.A.).

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich behauptet, Grund für die Schenkung sei gewesen, das eheliche Zusammenleben zwischen ihrer Tochter und dem Antragsgegner als Schwiegerkind zu fördern. Sie sei damals davon ausgegangen, dass die Ehe mindestens bis zum Jahr 2044 Bestand haben werde. Durch die Scheidung habe sich diese Erwartung nicht erfüllt. Bei Übertragung der Wohnung habe diese einen Wert von 95.000 EUR gehabt. Der in der notariellen Urkunde angegebene Wert sei nur aus Kosteninteresse angegeben worden.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 37.600 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 07.08.2018 zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat erstinstanzlich behauptet, die Übertragung der Wohnung sei erfolgt, weil die Antragstellerin das Verhältnis zu ihrer Tochter habe wieder verbessern wollen. Zudem sei die Wohnung für die Antragstellerin eine finanzielle Belastung geworden. Es hätten umfangreiche Renovierungsmaßnahmen angestanden. Nach Übernahme der Wohnung sei diese von ihm umfangreich renoviert worden. Daher habe sich der Wert der Wohnung von ursprünglich 50.000 EUR auf 95.000 EUR erhöht.

Der Antragsgegner hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Amtsgericht hat mit am 26.05.2020 verkündeten Beschluss den Antrag zurückgewiesen. Ein Zahlungsanspruch infolge eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB bestehe nicht. Zwar habe es sich vorliegend um eine gemischte Schenkung gehandelt, da der Wert der Wohnung die vereinbarte Gegenleistung von 15.000 EUR deutlich überschritten habe. Jedoch habe die Antragstellerin nicht beweisen können, dass der Fortbestand der Ehe ihrer Tochter mit dem Antragsgegner zur Geschäftsgrundlage der Schenkung geworden sei. Es sei von den Beteiligten nie beabsichtigt worden, die Wohnung als gemeinsame Ehewohnung zu nutzen. Aus dem notariellen Übertragungsvertrag ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass die Übertragung der Wohnung der Förderung der Ehe habe dienen sollen. Darüber hinaus habe der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, dass die Schenkung auch deshalb erfolgt sei, da die Antragstellerin sich mit der Mieterin der Wohnung zerstritten habe und umfangreiche Renovierungsmaßnahmen angestanden hätten.

Im Übrigen sei für einen Zahlungsanspruch neben dem Wegfall der Geschäftsgrundlage auch erforderlich, dass der Antragstellerin das Festhalten an der Schenkung unzumutbar sei. Solche Umstände lägen hier jedoch nicht vor.

Hiergegen wenden sich die Antragstellerin bzw. nach ihrem Tod ihre Rechtsnachfolger mit ihrer Beschwerde.

Die Antragstellerseite behauptet, dass die Antragstellerin den Antragsgegner nur deshalb beschenkt habe, weil dieser damals mit ihrer Tochter verheiratet gewesen sei. Wäre der Antragsteller...

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