Verfahrensgang

LG Amberg (Aktenzeichen 13 O 454/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Amberg vom 3. März 2016, Az.: 13 O 454/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 354.400,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung restlichen Werklohns aus zwei Bauvorhaben; die Beklagte begehrt widerklageweise insbesondere Schadensersatz wegen behaupteter Mängel. Im Rahmen eines Zwischenfeststellungsverfahrens, welches alleiniger Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte berechtigt war, einen der Bauverträge der Parteien außerordentlich zu kündigen.

Die Bauherrin Sch GmbH übermittelte der Beklagten zu einem nicht vorgetragenen Zeitpunkt im Jahr 2006 über das von ihr eingeschaltete Architekturbüro P die Ausschreibung für ein geplantes neues Parkhaus in der Bstraße, R. Dabei wurden unter anderem auch die Leistungsverzeichnisse für die Gewerke Nr. 102 "Stahlbauarbeiten" und Nr. 103 "Fassadenbauarbeiten" übermittelt. Die Beklagte fragte im Oktober 2006 bei der Klägerin an, ob diese die Gewerke "Stahlbauarbeiten" und "Fassadenarbeiten" als Subunternehmerin ausführen könne und bat um ein Angebot auf Basis der vom Architekturbüro P erstellten Leistungsverzeichnisse. Die Klägerin übermittelte in der Folgezeit mehrere Angebote an die Beklagte. Die Beklagte arbeitete diese in ihre Angebote ein und unterbreitete diese der Sch GmbH.

Im Laufe der Vertragsverhandlungen fand am 25. Oktober 2006 ein Termin im Hause des Architekturbüros P statt, an dem auch die beiden Geschäftsführer der Klägerin teilnahmen. Der Architekt P regte im Hinblick auf ein Angebot der Beklagten vom 23. Oktober 2006 an, Einsparpotentiale zu suchen, da das bisherige Angebot weit jenseits des seitens der Fa. Sch GmbH vorgegebenen Budgets liege. Architekt P stellte dabei insbesondere im Hinblick auf das Gewerk Stahlbau Konstruktionsänderungen durch die Klägerin frei. Er brachte zum Ausdruck, dass die Bauherrin, die Sch GmbH, keine gewerksweise Vergabe anstrebe, sondern vielmehr einen Generalunternehmer auf Pauschalpreisbasis suche.

Die Klägerin unterbreitete daraufhin unter dem 2. November 2006 (Anlage B 25) der Beklagten ein Pauschalpreisangebot. In dem Angebot führte die Klägerin folgendes aus:

"(...) wie bereits heut Vormittag besprochen haben wird uns das vorliegende Leistungsverzeichnis hinsichtlich der Massenvorgaben und Vereinfachungen überprüft und bieten die Leistungen aufgrund unserer eigenen Planung, d.h. es sind keine weiteren bauseitigen Planungsleistungen erforderlich, zum unten genannten Pauschalpreis an. Folgende Änderungen gegenüber dem Leistungsverzeichnis wurden vorgenommen:

1. Profiloptimierung der Stahlquerschnitte

2. Ausführung der Dachpfetten als Kantprofile

3. Auflagerung der Deckenträger im Stahlbetonbereich auf angeschweißten Stahlkonsolen. Ankerplatten sind im Rohbau vorzusehen, Lieferung erfolgt durch uns.

(...)"

Die Beklagte arbeitete dieses Angebot in ihr Angebot vom 3. November 2006 ein und übermittelte dieses an das Architekturbüro P (Anlage B 26). Die Bauherrin bat daraufhin die Beklagte um ein Alternativangebot für den Fall, dass die beiden untersten Halbgeschosse entfallen. Diese Bitte gab die Beklagte an die Klägerin weiter.

Die Klägerin übermittelte daraufhin der Beklagten ein entsprechendes Alternativangebot vom 19. November 2006 (Anlage B 27). In diesem führte die Klägerin folgendes aus:

"(...) durch den Entfall der Geschosse -2 und -1 und des daraus resultierenden Entfalls der Stahlbauebenen 0 und 1 sowie der bisher bereits geplanten Vereinfachungen bieten wir die Leistungen aufgrund unserer eigenen Planung, d.h. es sind keine weiteren bauseitigen Planungsleistungen erforderlich, zum unten genannten Pauschalpreis an. (...)"

Die Beklagte unterbreitete ihrerseits ein entsprechendes Angebot der Bauherrin. Bei einem Termin am 21. November 2006, an dem auch die Geschäftsführer der Klägerin teilnahmen, wurde besprochen, welcher Leistungsumfang nun tatsächlich zur Ausführung kommt, nämlich inklusive der beiden Halbgeschosse. Die Beklagte wurde seitens der Bauherrenschaft nochmals aufgefordert, nach Einsparpotentialen zu suchen.

Daraufhin unterbreitete die Klägerin der Beklagten am 22. November 2006 (Anlage B 29) ein neues Angebot. In diesem führte die Klägerin aus, dass folgende Leistungen mit dem angebotenen Pauschalpreis abgedeckt seien:

"Titel Planung

Komplette statische [sic!] für den Massivbau einschl. erforderlicher Werkplanung sowie der Schal- und Bewehrungspläne."

Die Firma Sch GmbH beauftragte die Beklagte dann mit Schreiben vom 18. Deze...

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