Verfahrensgang

AG Dessau (Urteil vom 04.05.2005; Aktenzeichen 8 Lw 16/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.11.2006; Aktenzeichen LwZR 6/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4.5.2005 verkündete Urteil des AG - Landwirtschaftsgerichts - Dessau abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die in der Gemarkung K. gelegenen Flurstücke 7 und 8 der Flur 13, das Flurstück 20 der Flur 15, die Flurstücke 8/2 und 8/3 der Flur 9 und das Flurstück 8 der Flur 5 zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den auf das Konto des Prozessbevollmächtigten des Klägers eingezahlten rückständigen Pachtzins in einer Gesamthöhe von 2.756,73 EUR zur Auszahlung an den Kläger bedingungslos freizugeben.

Der auf Übertragung von Förderprämien gerichtete Antrag wird abgewiesen.

Die in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Verfahrens über den auf Übertragung von Förderprämien gerichteten Antrag werden zu 1/3 der Beklagten und zu 2/3 dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 8.500 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 EUR nicht; die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger macht einen Anspruch auf Räumung von landwirtschaftlichen Nutzflächen, einen Anspruch auf rückständigen Pachtzins und einen Anspruch auf Übertragung von Förderprämien geltend.

Frau H. L. und Frau I. G. schlossen als Mitglieder einer Erbengemeinschaft mit der Beklagten am 1.10.2001 einen Pachtvertrag über die in der Urteilsformel bezeichneten Grundstücke. Als jährlicher Pachtzins wurde ein Gesamtbetrag von 2.756,13 EUR vereinbart; dieser sollte jeweils in gleich hohen Raten zum 1.4. und zum 1.10. eines Jahres entrichtet werden. Die Pachtdauer wurde für den Zeitraum vom 1.10.2001 bis zum 30.9.2013 vereinbart.

Der Kläger ist aufgrund einer Verhandlungsniederschrift des Amtes für Landwirtschaft und Flurneuordnung Anhalt vom 26.3.2003, in der der Kläger als Erschienener zu 2. und die Erbinnen L. und G. als Erschienene zu 1. aufgeführt waren, Inhaber eines Anspruchs auf Landabfindung gem. § 58 Abs. 1 LwAnpG betreffend die streitgegenständlichen Flurstücke. Der Besitzübergang erfolgte am 26.3.2003; unter "3. Besitzübergang" heißt es:

"Von dem vereinbarten Übergabestichtag an steht der Pachtzins der/dem/den Erschienenen zu 2. zu."

Unter dem Datum des 26.3.2003 unterzeichneten I. G. und H. L. außerdem folgende Erklärung:

"Mit Abschluss des Kaufvertrags vom 27.2.2003 sowie des von der Flurneuordnungsbehörde beurkundeten Kaufvertrages in Vollzug des Bodenordnungsverfahrens wird Herr A. W. von Frau H. L. und Frau I. G. ermächtigt, die Ansprüche aus dem Eigentum in vollem Umfange wahrzunehmen. Das schließt das Recht zur Kündigung des Pachtvertrages mit der Agrargenossenschaft K. sowie die Durchsetzung der Herausgabeansprüche ein. Er ist berechtigt, die Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft in eigenem Rahmen und eigner Rechnung durchzusetzen.

Eigentümer der streitgegenständlichen Flächen sind nach wie vor die Mitglieder der Erbengemeinschaft."

Mit Schreiben vom 30.3.2003 zeigte der Kläger der Beklagten an, die Flächen der Erbengemeinschaft ab dem 26.3.2003 käuflich erworben zu haben. Mit Schreiben vom 28.5.2003 kündigte der Kläger den Pachtvertrag, da die ausstehende Pacht trotz Mahnung vom 14.4.2003 nicht gezahlt worden sei. Die Beklagte widersprach der Kündigung mit Scheiben vom 11.6.2003. Am 20.1.2004 kündigte der Kläger erneut außerordentlich, ein weiteres Mal mit anwaltlichem Schreiben vom 27.7.2004 (Bl. 31 d.A.). Die von den Verpächterinnen L. und G. unterschriebene Erklärung vom 26.3.2003 war dem Kündigungsschreiben beigefügt, das der Beklagten am 29.7.2004 als Fax zuging und am 2.8.2004 im Original per Einschreiben mit Rückschein zugestellt wurde.

Die Beklagte rügte mit anwaltlichem Schreiben vom 29.7.2004 die Wirksamkeit der Vollmacht gem. § 174 BGB. Sie kündigte an:

"Da Ihr Auftraggeber treuwidrig nicht bereit ist, unserer Auftraggeberin eine Kontoverbindung zu benennen, wird unsere Mandantin die zurückgehaltenen Pachtbeträge für die Pachtzinszahlung Oktober 2003 und April 2004 auf Ihr Konto ... überweisen.

Die Überweisung erfolgt unter Bezugnahme auf die Kopie der Vollmacht vom 26.7.2003, die Sie berechtigt, Geld für Ihren Mandanten in Empfang zu nehmen.

Gleichzeitig beauflagen wir Sie zu prüfen, ob Ihr Mandant berechtigt ist, die Pachtzinszahlungen in Empfang zu nehmen. Nur für diesen Fall sind Sie berechtigt, die Pacht an ihn weiter zu reichen."

Die Beklagte zahl...

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