Verfahrensgang

LG Dessau (Urteil vom 25.05.2007; Aktenzeichen 2 O 1129/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.07.2009; Aktenzeichen VII ZR 134/08)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.5.2007 verkündete Einzelrichterurteil der 2. Zivilkammer des LG Dessau wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 45.583,36 EUR.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen den Beklagten als Architekten auf Schadenersatz wegen eines Planungsfehlers in Anspruch. Sie hatte diesen mit Vertrag vom 10.10.1992 mit der Planung ihres Einfamilienhauses gemäß den in den Leistungsphasen 1 - 6 des § 15 HOAI vorgesehenen Aufgabenbereichen beauftragt. Das Grundstück der Kläger befindet sich nur wenige 100 Meter von der Elbe entfernt; der Beklagte ist ortsansässig. Die von ihm erstellte Entwurfsplanung sah keine Abdichtung gegen drückendes Grundwasser vor; geplant und eingebracht wurde ausschließlich eine bituminöse Dickbeschichtung. Bei der Ausführung wurde das Haus 20 cm höher ins Gelände eingeordnet als von dem Beklagten geplant. Die Abnahme des Hauses fand im Januar 1994 statt. Am 12./13.4.1994 kam es zu einem Wassereintritt in den Keller. Die Kläger richteten eine Mängelanzeige an die bauausführende Firma E. GmbH, die eine Überprüfung vor Ort vornahm. Bauliche Maßnahmen wurden im Anschluss daran nicht durchgeführt. Nach einem weiteren Wassereintritt in die Kellerräume im Frühjahr 2002 beauftragten die Kläger den Sachverständigen K. aus W. mit der Ermittlung der Ursachen und der Beseitigungskosten. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 18.4.2002 dar, dass eine fehlende Abdichtung gegen drückendes Wasser schadensursächlich und angesichts des hohen Grundwasserstandes notwendig war. Zur Mängelbeseitigung müsse das Gebäude vollständig von außen freigelegt werden, um in den Seitenbereichen eine ausreichende Abdichtung herstellen zu können. Zur Abdichtung der Bodenplatte müsse eine Vergelung auf der Unterseite vorgenommen werden. Die Kosten für die notwendigen Arbeiten schätzte der Privatsachverständige auf 45.583,36 EUR.

Die Kläger verlangen einen Kostenvorschuss in Höhe des von ihrem Gutachter errechneten Betrages und haben die Auffassung vertreten, dass der ortskundige und selbst in unmittelbarer Nähe wohnende Beklagte die Lage ihres Grundstücks in Nähe zur Elbe und das sich hieraus ergebende Grundwasserrisiko bei seiner Planung habe berücksichtigen und die Grundwasserstandshöhen ermitteln müssen. Das Gebäude sei insgesamt zu tief geplant. Jedenfalls hätten Abdichtungsmaßnahmen gegen drückendes Wasser geplant und auf dieses Erfordernis hingewiesen werden müssen. Sie haben ferner behauptet, dass der Beklagte zeitnah zu dem ersten Wassereintritt im April 1994 auch Kenntnis davon erlangt habe. Die bauausführende Firma E. GmbH habe nach ihrer Überprüfung Ausführungsmängel ausgeschlossen und den Beklagten auf Bitten der Kläger über den Schaden und die Vermutung eines Planungsfehlers mit der Bitte um Prüfung und Abhilfe informiert. Dieser sei deshalb unabhängig von einer eigenen Verantwortlichkeit für den Schadensfall zu Untersuchungs- und Abhilfemaßnahmen verpflichtet gewesen. Diese Obliegenheit habe er jedoch nicht wahrgenommen und deshalb gegen seine Verpflichtungen aus dem Architektenvertrag verstoßen. Es sei ihm daher nunmehr verwehrt, sich auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche zu berufen. Da die Wassereintritte lediglich zu Hochwasserzeiten aufgetreten seien, seien sie zunächst von einer "Unvermeidbarkeit" ausgegangen. Erst spätere Nachforschungen bei den Nachbarn hätten ergeben, dass es bei diesen solche Probleme nicht gegeben habe, weil an deren Gebäuden Abdichtungen gegen drückendes Wasser vorhanden waren. Die konkrete Mangelursache sei ihnen daher erst später bewusst geworden, weshalb der geltend gemachte Anspruch auch nicht verwirkt sei. Zur Höhe der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten und deren Vereinzelung haben die Kläger auf das von ihnen vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen K. Bezug genommen. Die anlässlich des Hochwassers im August 2002 ausgezahlten Fördergelder seien ausschließlich zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vor dem Hochwasser verwendet worden; so sei der wassergeschädigte Fußboden aufgenommen, entsorgt und neu eingebaut worden, gleiches gelte für den beschädigten Wandputz bis zur Höhe von 1 m sowie den Einbau neuer Türen. Lediglich im Bereich der Waschmaschine und des Wäschetrockners sei der Fußboden durch Betoneinbringung um 20 cm erhöht worden; drei Türöffnungen seien versetzt worden, weshalb neue Türstürze eingebracht worden seien.

Der Beklagte hat Planungsfehler in ...

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