Normenkette

BGB § 1615

 

Verfahrensgang

AG Burg (Aktenzeichen 5 F 490/99)

 

Tenor

Der Antragstellerin wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, an sie für den Zeitraum 1.9.1999 bis 31.1.2002 Unterhalt i.H.v. 426 DM zu zahlen.

Die Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts bleibt dem AG vorbehalten.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die von der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren zu tragende Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Die beabsichtigte Klage der Antragstellerin auf Unterhalt für sich als Mutter des am 24.1.1999 geborenen Kindes F., dessen Vater der Antragsgegner ist und mit dem die Antragstellerin nicht verheiratet ist bzw. war, bietet höchstens im im Beschlusstenor zuerkannten Umfange hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

Der Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung von Unterhalt ist unter dem Gesichtspunkt des Betreuungsunterhalts gem. § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB, für die Vergangenheit wegen Verzuges i.V.m. § 1613 BGB, begründet. Nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB steht der Mutter gegen den Vater ein Unterhaltsanspruch zu, wenn von ihr eine Erwerbstätigkeit wegen der Pflege und der Erziehung des gemeinsamen Kindes nicht erwartet werden kann. Der Maßstab für die Beurteilung dieser Frage entspricht dem des § 1570 BGB (Betreuungsunterhalt eines geschiedenen Ehegatten). Danach kann von einer Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist, i.d.R zumindest bis zum Ablauf des 3. Lebensjahres des Kindes, vgl. § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB, keine Erwerbstätigkeit erwartet werden. Sie ist grundsätzlich berechtigt, selbst zu entscheiden, ob sie die Betreuung des Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren selbst übernehmen oder Dritten überlassen will, um erwerbstätig sein zu können (OLG Bremen v. 11.6.1999 – 4 UF 9/99, OLGReport Bremen 1999, 367 = FamRZ 2000, 636; Büttner, Unterhalt für die nicht eheliche Mutter, FamRZ 2000, 781 ff. [782]; OLG Zweibrücken FuR 2000, 286 ff. [287]; vgl. auch BGH v. 21.1.1998 – XII ZR 85/96, FamRZ 1998, 541 ff. [543]; OLG Naumburg, Beschl. v. 17.7.2000 – 3 WF 80/00). Umstände, die hier eine Ausnahme zur Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bei der Antragstellerin rechtfertigen könnten, hat der Antragsgegner als insoweit darlegungs- und beweispflichtige Partei nicht dargelegt. Die bloße Möglichkeit einer anderweitigen Betreuung des Kindes durch Dritte genügt hierfür ausgehend vom o.g. Grundsatz nicht.

Die Antragstellerin ist auch bedürftig, §§ 1615l Abs. 3 S. 1, 1602 Abs. 1 BGB. Maßstab für den Unterhaltsbedarf der betreuenden Mutter ist gem. § 1615l Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1610 BGB ihre Lebensstellung (BGH v. 21.1.1998 – XII ZR 85/96, FamRZ 1998, 541 [544]; Büttner, Unterhalt für die nicht eheliche Mutter, FamRZ 2000, 781 [783] m.w.N.; OLG Naumburg, Beschl. v. 17.7.2000 – 3 WF 80/00). Dabei ist hier nicht auf die bis zum August 1999 und auch zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits seit längerem bestandene nicht eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien abzustellen. Denn der Unterhalt nach § 1615l BGB dient nicht der Aufrechterhaltung des Lebensstandards einer etwaigen vorherigen Lebensgemeinschaft mit dem Vater des Kindes, vergleichbar der Regelungen gem. §§ 1361, 1578 BGB für getrennt lebende und geschiedene Ehegatten. Vielmehr dient dieser Anspruch dazu, die durch die Geburt des Kindes erlittenen Nachteile der Mutter auszugleichen. Ihr soll grundsätzlich die Lebensstellung erhalten bleiben, die sie ohne die Geburt unabhängig von der Lebensstellung des Vaters hätte. Demzufolge orientiert sich der Bedarf der Mutter regelmäßig danach, welche Einkünfte ihr unabhängig von den Lebensverhältnissen des Vaters, selbst wenn sie mit diesem in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, ohne die Geburt des Kindes zur Verfügung stehen würden. Im Grundsatz ist also der Einkommensausfall der Mutter zu ersetzen (Büttner, Unterhalt für die nicht eheliche Mutter, FamRZ 2000, 781 [783]; vgl. auch OLG Naumburg, Beschl. v. 17.7.2000 – 3 WF 80/00).

Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin richtet sich deshalb hier nach dem Einkommen, das sie als gelernte Verkäuferin im Falle einer vollen Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin bereits vor der Geburt des Kindes seit November 1997 arbeitslos war. Dieser Umstand könnte bei der Bedarfsbemessung allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn festgestellt werden könnte, dass die Antragstellerin auch ohne die Betreuung des gemeinsamen Kindes nicht in der Lage wäre, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen bzw. einen Arbeitsplatz zu erhalten. Hierfür ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien aber keine Anhaltspunkte. Insbesondere hat auch das weitere Kind der Antragstellerin, geb. 7.9.1989, das nicht aus der Beziehung mit dem Antragsgegner ...

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