Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahren wegen Antrag auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches

 

Normenkette

BGB § 832 Abs. 1 S. 2; ZPO §§ 319-320

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Urteil vom 20.07.2018; Aktenzeichen 31 O 1970/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 20.07.2018, Az. 31 O 1970/17, aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin alle immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, die dieser aufgrund des Vorfalls vom 03.03.2014 zwischen 12:00 und 13:00 Uhr am Baggersee in Ingolstadt entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder in Zukunft übergehen werden.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Im Streit ist ein Antrag auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches auf Grund einer Verletzung, die die am 07.01.2005 geborene Klägerin bei der Teilnahme an einer vom Beklagten zu 1) veranstalteten Jugendfreizeit erlitten hat. Der Beklagte zu 2) leitete die Veranstaltung.

Der Beklagte zu 1) veranstaltete in den Faschingsferien 2014 von 03.03. bis 07.03.2014 eine Freizeit ... in Ingolstadt mit dem Titel . Ausweislich des - erst im Berufungsverfahren als Anlage KU 1 vorgelegten - Flyers bestand das Programm aus "Feuer machen, Unterschlupf bauen, Spuren lesen."

Am 03.03.2014 wurde der Klägerin ein Klappmesser übergeben, mit dem sie Rinde von Birken abschälen sollte, um Feuer zu machen. Beim Rinden abschälen geriet ihr das Messer in das rechte Auge. Sie erlitt eine perforierende Hornhaut-Iris-Linsenverletzung, die mehrfach operativ versorgt werden musste. Das rechte Auge ist dauerhaft geschädigt.

Die Klägerin trägt vor, anlässlich der Anmeldung zur Veranstaltung und beim Abliefern am Morgen des 03.03.2014 sei ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin nicht darüber aufgeklärt worden, dass auf der Veranstaltung mit Messern hantiert werde. Eine Aufklärung der Klägerin sei lediglich hinsichtlich Auf- und Zuklappen des Messers erfolgt.

Die Beklagten sind der Auffassung, anhand des Programms sei von vornherein ersichtlich gewesen, dass Messer zum Einsatz kommen. Die Klägerin sei hinreichend in den Gebrauch des Messers eingewiesen worden. Der Unfall sei nur durch einen anweisungswidrigen Umgang mit dem Messer erklärbar. Die Kinder seien auch ausreichend überwacht worden. Sämtliche Vorgaben und Mindeststandards seien eingehalten worden, der Betreuungsschlüssel sei mit 1:5,5 sogar besser gewesen als vorgeschrieben. Eine Entschädigung durch den Unfallversicherer sei bereits erfolgt. Bezüglich des immateriellen Schadens sei die Klage bereits unzulässig.

Die Klägerin hatte die Klage zunächst gegen den . erhoben. Auf Hinweis der Beklagten, dass es sich dabei um eine unselbständige Gliederung des . handele, hat sie mit Schriftsatz vom 14.03.2018 Rubrumsberichtigung beantragt. Zwar ist ein formeller Beschluss zur Berichtigung des Rubrums nicht erfolgt, doch benennt das Urteil zutreffend den ... als Beklagten.

Das Landgericht Ingolstadt hat die Mutter der Klägerin und den Beklagten zu 2) angehört und Beweis erhoben durch Einvernahme der minderjährigen Klägerin als Zeugin sowie der Mitarbeiterin der Beklagten ... Mit Urteil vom 20.07.2018 hat es die Klage abgewiesen mit der Begründung eine Verletzung vertraglicher Pflichten oder von Verkehrssicherungspflichten sei nicht nachgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint. Es sei ohne entsprechende Tatsachenfeststellung davon ausgegangen, dass der Mutter die Broschüre des Beklagten zu 1) zu der Freizeit bekannt gewesen sei. Der Inhalt der Broschüre sei aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits und dem Landgericht nicht bekannt gewesen. Tatsächlich ergebe sich aus der Broschüre auch nicht, dass den Kindern Messer ausgehändigt werden und Holz geschnitzt werde. Es sei auch nicht unstreitig, dass die Beklagten die bestehenden Vorgaben eingehalten hätten.

Die Beweiswürdigung des Erstgerichts sei lückenhaft und widersprüchlich. Auch die Zeugin . habe nicht bestätigt, dass den Kindern gezeigt worden sei, wie man Rinde vom Baum abschält. Das Landgericht habe auch zu Unrecht eine hinreichende Überwachung der Schnitzvorgänge angenommen. 8-jährige Kinder (richtig: 9-jährige), die im Umgang mit Messern nicht geübt seien, bedürften einer besonderen Überwachung und Unterweisung.

Sie beantragt zuletzt,

1. Das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 20.07.2018 aufzu...

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