Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückabwicklung von Darlehensverträgen bei Nichtigkeit von Treuhandvollmachten

 

Normenkette

BGB §§ 177, 812

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 09.08.2002; Aktenzeichen 14 O 5452/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten werden das Endurteil des LG München II vom 9.8.2002 und das Versäumnisurteil des LG München II vom 13.11.2002 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass eine über die Klageforderung hinausgehende persönliche Zahlungsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin, insbesondere aus und im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen vom 20.12.1993 über 45.453,85 EUR, vom 16.12.1993 über 22.726,92 EUR, vom 30.6.1994 über 22.726,92 EUR sowie vom 13.1.1995 über 45.453,85 EUR nicht besteht.

Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile des Beklagten an den X.-Gewerbefonds mit den Nrn. 43, 45, 46 und 49 sowie gegen Abtretung aller gegen die jeweiligen Gründungsgesellschafter dieser Fonds und gegen die jeweiligen Verantwortlichen der zugrunde liegenden Fondsprospekte bestehenden Ansprüche

a) an den Beklagten 22.797 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Diskontsatz für die Zeit vom 1.1.1999 bis 30.4.2000 und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.5.2000 zu bezahlen;

b) an den Beklagten alle der Klägerin zur Sicherung der streitgegen ständlichen Darlehensverträge abgetretenen gegenwärtigen und zu künftigen Ansprüche aus den bei der D. Lebensversicherungs-AG abgeschlossenen Lebensversicherungen, zurück abzutreten.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der tatbestandlichen Feststellungen wird zunächst auf das Ersturteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Ergänzend sei ausgeführt:

1. Mit der Klage macht die Klägerin nicht gezahlte Zinsforderungen für die vier ausgereichten Darlehen gegenüber dem Beklagten geltend. Dabei weist sie auf die Forderungsaufstellung K 5 über Zinsbeträge i.H.v. 9.556,70 DM für den. Fonds 43, auf die Forderungsaufstellung K 12 über 5.824,20 DM für den X.-Fonds 45, auf die Forderungsaufstellung K 17 über 7.351,92 DM für den X.-Fonds 46 und auf die Aufstellung K 21 über 6.582,28 DM für den X.-Fonds 49 und begehrt insgesamt einen Betrag von 14.988,57 EUR zzgl. Zinsen.

Während der Beklagte in erster Instanz und zunächst auch in der Berufungsinstanz mit der Widerklage nicht nur die Rückabwicklung der für die vier Fonds abgeschlossenen Darlehensverträge begehrte und damit bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend machte, sondern seine Ansprüche auch auf schadensersatzrechtliche Gesichtspunkte stützte, hat er letztere am Schluss der Berufungsinstanz fallen gelassen und begehrt nunmehr nur noch die Rückabwicklung der geschlossenen Verträge nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften.

2. Mit Endurteil des LG München II vom 9.8.2002 hat dieses das Versäumnisurteil vom 13.11.2000 im Wesentlichen aufrechterhalten und die Widerklage abgewiesen. Gegen das dem Beklagten am 9.9.2002 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung vom 27.9.2002, mit der er gleichzeitig einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellte. Die Berufung wurde mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 6.11.2002 begründet. Mit Beschluss vom 13.1.2003 wurde ihm Prozesskostenhilfe gewährt.

3. Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass die abgeschlossenen Darlehensverträge wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien, Ausfertigungen der Originalvollmacht bei Abschluss der Darlehensverträge der Klägerin nicht vorlagen, weitere Rechtsscheingrundsätze zugunsten der Klägerin nicht sprächen, so dass die abgeschlossenen Verträge rückabzuwickeln seien.

4. Im Hinblick auf die mit Urteilen des BGH vom 14.6.2004 (u.a. II ZR 393/02) geänderte Rechtsprechung beantragt der Beklagte nunmehr, die Klage abzuweisen und festzustellen, dass bezüglich der vier abgeschlossenen Darlehensverträge, nämlich der vom 20.12.1993 und 13.1.1995 über je 45.453,85 EUR sowie der vom 16.12.1993 und 30.6.1994 über je 22.726,92 DM keine persönlichen Zahlungsverpflichtungen des Beklagten gegenüber der Klägerin bestehen.

Darüber hinaus begehrt er Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile an den X.-Gewerbefonds Nrn. 43, 45, 46 und 49 sowie gegen Abtretung aller gegen die jeweiligen Gründungsgesellschafter dieser Fonds und gegen die jeweiligen Verantwortlichen der zugrunde liegenden Fondsprospekte bestehenden Ansprüche die Klägerin zu verurteilen 22.797 EUR zzgl. Zinsen zu bezahlen, sowie an den Beklagten die Originalversicherungspolicen zu den bei der D. Lebensversicherungs AG abgeschlossenen Lebensversicherungen, Versicherungss...

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