Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 08.03.2007; Aktenzeichen 4 O 14840/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.02.2009; Aktenzeichen III ZR 90/08)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 8.3.2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt noch von der Beklagten zu 1) Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der ... im Folgenden: ...

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird mit folgender Maßgabe Bezug genommen:

Teil B des Prospekts enthält im Abschnitt "Der Treuhandvertrag und die Mittelverwendungskontrolle" in § 16 die Bestimmung "BESONDERE HINWEISE" (Anlage K 3 Seite 50), die wie folgt lautet:

"Die Treuhandkommanditistin weist im Rahmen ihrer Sorgfalts- und vorvertraglichen Aufklärungspflichten darauf hin,

  • dass das Geschäft der nationalen und internationalen Filmproduktionen risikoreich ist;
  • dass durch die Einschaltung von internationalen Partnern zusätzliche Risiken entstehen können;
  • dass es bei Zahlungsunfähigkeit der Garanten oder bei Nichtfertigstellung der geplanten Filme zum Verlust der Kommanditeinlage des Treugebers kommen kann;
  • dass im Fall der Refinanzierung der Kommanditeinlage des Treugebers ein zusätzliches Risiko entstehen kann, da die aufgenommenen Verbindlichkeiten gegenüber der refinanzierenden Bank auch bei einem Verlust der Kommanditeinlage getilgt und verzinst werden müssen;
  • dass bei Rückabwicklung der Gesellschaft bzw. Reduzierung des kalkulierten Gesamtaufwandes vorausbezahlte Honorare eventuell von den Zahlungsempfängern nicht mehr zurückverlangt werden können."

Das LG München I hat die Klage mit Endurteil vom 8.3.2007 abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung, zu deren Begründung der Kläger insb. geltend macht:

Das Erstgericht habe den vom Kläger vorrangig gerügten Prospektfehler der fehlerhaften Darstellung des Verlustrisikos völlig übersehen. Der Verkaufsprospekt der ... sei fehlerhaft, da insb. keine gleichwertigen, anderen Absicherungsmöglichkeiten im Vergleich zu Short Fall-Versicherungen gegeben gewesen seien und die Absicht, nur die ... als Short Fall-Versicherer auszuwählen, im Widerspruch zum Verkaufsprospekt stehe. Die Verantwortlichen der ... hätten zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, namhafte und renommierte Versicherungen für die Short Fall-Garantien auszuwählen. Zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe im Herbst 1999 und damit vor Beitritt des Klägers zur ... habe die Absicht der Geschäftsführung der ... die ... als Hauptversicherer für die ... auszuwählen, festgestanden. Für die Filme der ... habe schon vor Fondsauflage festgestanden, dass nur Short Fall-Versicherungen der ... ausgewählt werden; Short Fall-Garantien bei anderen Versicherungen als der ... seien bei der ... unstreitig nicht abgeschlossen worden. Der Prospekt sei, da die Verantwortlichen der ... vor Prospektherausgabe die Absicht gehabt hätten, die ... als Versicherung auszuwählen, falsch gewesen, da es sich hierbei keineswegs um einen renommierten Versicherungskonzern handele. Der Kläger wäre der ... nicht als Anleger beigetreten, wenn er gewusst hätte, dass eine Versicherung, über die eine Bonitätsauskunft nicht möglich gewesen sei, die Short Fall-Garantien abgeben werde.

Die potentiellen Anleger seien von der Prospektherausgeberin darüber hinaus mit der Behauptung, es stünden mehrere gleichwertige Absicherungsmöglichkeiten zur Verfügung, getäuscht worden. Im Verkaufsprospekt sei ausgeführt, dass die Absicherung alternativ durch eine Bank (...) durch eine ... oder eine Versicherung (Short Fall-Garantie) geleistet wurde. Den potentiellen Anlegern sei suggeriert worden, dass die Short Fall-Garantien ein gleiches Maß an Absicherung wie die übrigen prospektierten Sicherungsmittel darstellen würden. Die im Prospekt versprochenen Absicherungen seien bereits im Jahr 1998 unter seriösen Bedingungen vielleicht für einzelne, besonders hochgeschätzte, Filmprojekte, nicht mehr aber generell realisierbar gewesen.

Die Beklagte zu 1) habe auch nicht schlüssig vorgetragen, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt Sicherungsmethoden bei der ... gegeben habe, zumal die Beklagte zu 1) lediglich "Cover Notes" der ... vorgelegt habe.

Der Prospekt enthalte Falschangaben zum Verhältnis der "alten" ... zur "neuen" ... Die grafische und bildliche Aufmachung im Prospekt Teil A suggeriere, dass eine Verbindung zwischen der ... und der alten erfolgreichen ... bestehe. Das LG habe unberücksichtigt gelassen, dass die Erlösprognose nicht realistisch sei, da diese nicht annähernd der Realität entspreche und auch kaufmännisch nicht vertretbar sei. Es sei eine Ausschüttung von 147,5 % der Beteiligungssumme prognos...

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