Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 19.08.2008; Aktenzeichen 3 O 24307/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 29.10.2009; Aktenzeichen V ZR 54/09)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I vom 19.8.2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, die G. Immobilien GmbH & Co. KG, verlangt von der Beklagten die Rückzahlung eines Betrages, der in einem Vertrag vereinbart wurde, mit dem ein Grundstückskaufvertrag aufgehoben wurde.

Im Grundbuch des AG München für H., war im Jahre 1996 das Grundstück Fl. Nr. ... mit einer Größe von 6,0790 ha eingetragen, das nicht als Bauland ausgewiesen war. Mit notarieller Urkunde vom 15.10.1996 verkauften die damaligen Eigentümer dieses Grundstück an die Firma S. G. Immobilienshandels GmbH.

Am 16.10.1996 verkaufte die oben genante Firma eine Teilfläche von 2.275 qm dieses Grundstückes zu einem Preis von 361.250 DM an die Beklagte (Anlage K 1). Ein Vormerkung wurde eingetragen, der Kaufpreis aber nicht bezahlt und der weitere Vollzug des Vertrages nicht betrieben.

Die Firma S. G. Immobilienhandles GmbH änderte mit Datum vom 22.7.1998 ihren Namen und firmierte unter der Bezeichnung "G. Immobilen GmbH".

Der von der Gemeinde aufgestellte Bebauungsplan wurde mit Bescheid des Landratsamtes München vom 31.8.1998 genehmigt (Anlage B 2). Damit wurde das eingangs erwähnte Gesamtgrundstück als Bauland ausgewiesen.

Am 9.9.1998 schlossen die G. Immobilien GmbH und die Beklagte einen Aufhebungsvertrag (Anlage K 4), in dem der Kaufvertrag vom 16.10.1996 aufgehoben wurde und die Klägerin sich zu der Zahlung eines Betrages i.H.v. DM 1.267.387,50 = EUR 648.004,94 verpflichtete. Der Betrag wurde bezahlt.

Am 17.9.1998 fand eine Gemeinderatsitzung statt (Anlage K 5), in der die Vorgänge erörtert wurden.

Mit notarieller Urkunde des Notariats J. vom 22.12.1998, URz. 5997/J/1998 wurde die G. Immobilien GmbH durch formwechselnde Umwandlung zur G. Immobilien GmbH & Co. KG. Die Firma wurde im Handelsregister des AG München mit der Nr ... eingetragen.

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die genannten Anlagen verwiesen.

Der Senat nimmt gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LG München I vom 19.8.2008, der wie folgt zu korrigieren ist: Auf S. 3 wird der 1 Satz des 3. Absatzes wie folgt gefasst:

"Der von der Gemeinde aufgestellte Bebauungsplan wurde mit Bescheid des Landratsamtes München vom 31.8.1998 genehmigt (Anlage B 2)."

Das LG München I hat die Klage abgewiesen. Es war insbesondere der Ansicht, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung habe. Zwar lägen die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 BGB vor, der Klägerin falle aber ebenfalls ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 817 Satz 2 BGB zur Last.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin hiergegen. Sie ist der Ansicht, dass durch den Aufhebungsvertrag tatsächlich in unzulässiger Weise der Beklagten ein Entgelt für eine erbrachte Planungsleistung zugewendet wurde. Der Klägerin hingegen könne ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten nicht zur Last gelegt werden.

Die Klägerin hat insoweit in der Berufungsinstanz klarstellend ergänzend vorgetragen, dass die Geschäftsführerin der Klägerin bei Abschluss des Aufhebungsvertrags vom 9.9.1998 und im Zeitpunkt der Zahlung am 5.11.1998 von den Vorgängen über die Abschöpfung des Planungsgewinns durch die Beklagte keine Kenntnis gehabt habe.

Die Klägerin hat beantragt:

Auf die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird das Urteil des LG München I vom 9.8.2008 - 3 O 24307/07, aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 648.004,98 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 10.11.1998 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.1.2009 (Bl. 105) durch uneidliche Einvernahme des Geschäftsführers der Klägerin, Axel B., als Partei. Wegen des Ergebnisses der Einvernahme wird auf das Protokoll vom 19.1.2009 (Bl 103/109) Bezug genommen. Ergänzend verweist der Senat zum Sachvortrag im Berufungsrechtszug auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien.

II. Die gem. §§ 511, 517, 519, 520 zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das LG München I hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückzahlung der sog. Abstandszahlung, da eine Rückforderung gem. § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist.

1. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch.

Der Aufhebungsvertrag und die Zahlung des Betrages erfo...

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