Leitsatz (amtlich)

Zur Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Beitreibungskosten.

 

Normenkette

BGB § 309 Nr. 5a; UKlaG § 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 12 O 5074/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.06.2020; Aktenzeichen VIII ZR 289/19)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Die zum Konzern der Stadtwerke München, dem kommunalen Versorgungs- und Dienstleistungsunternehmen der Landeshauptstadt München, gehörende Beklagte versorgt Letztverbraucher sowohl gemäß § 36 EnWG als Grundversorgungskunden mit Gas als auch gemäß § 41 EnWG außerhalb der Grundversorgung als Normsonderkunden. Dabei verwendet sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Grundversorgungskunden das Klauselwerk Ergänzende Bedingungen der SWM Versorgungs GmbH (SWM) für die grund- und Ersatzversorgung von Haushaltskunden mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Anlage zur GasGVV) (Anl. B 1; im Folgenden: Ergänzende Bedingungen) und gegenüber Normsonderkunden das Klauselwerk Allgemeine Vertragsbedingungen für die Lieferung von Erdgas (Anl. K 2; im Folgenden: Allgemeine Bedingungen). Sowohl Grundversorgungs- als auch Normsonderkunden gegenüber verwendet die Beklagte ihr Preisblatt M-Erdgas Allgemeine Preise SWM Versorgungs GmbH (Anl. K 1; im Folgenden: Preisblatt).

Ziffer 2.10 der Ergänzenden Bedingungen und Ziffer 6.8 der Allgemeinen Bedingungen enthalten übereinstimmend folgende Regelung:

Bei Zahlungsverzug des Kunden können die SWM, wenn sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattet.

Das Preisblatt enthält unter anderem folgende Regelung:

3.2 Preise bei Zahlungsverzug

(je Vorgang)

Zahlungseinziehung durch einen Beauftragten

(Inkassokosten; umsatzsteuerfrei)4 34,15 Euro

[...]

Hilfe zur Preisgestaltung

[...]

Dem Kunden ist der Nachweis geringerer Kosten gestattet.

Die Einschaltung eines Beauftragten mit der Zahlungseinziehung erfolgt nicht durch die Beklagte selbst. Diese beauftragt vielmehr interne Dienstleister, nämlich die SWM Kundenservice GmbH, die ihrerseits die SWM Services GmbH beauftragt; diese vergibt die Aufträge an externe Dienstleister.

Durchschnittlich fallen bei der SWM Services GmbH auf einen Verzugsvorgang Kosten in Höhe von 56,03 EUR an, nämlich 17,23 EUR für den externen Dienstleister, 0,22 EUR Materialkosten, 13,08 EUR für Servicedienstleistungen und 25,50 EUR IT-Kosten. Die Servicedienstleistungen werden bei der Durchführung einer Qualitätssicherung der vor Ort bei den Kunden auftretenden Mitarbeiter des externen Dienstleisters sowie bei der Planung der Touren, die der externe Dienstleister abfährt, erbracht. Die IT-Kosten setzen sich aus Kosten für IT-Systeme, MDE-Lizenzen und -Geräte, die Bereitstellung von Telefon und Computer sowie eigene Mitarbeiter zusammen. Die IT-Systemkosten in Höhe von 13,79 EUR ergeben sich aus dem Zeitanteil, zu dem von der SWM Services GmbH auch anderweitig eingesetzte IT-Systeme für die Bearbeitung von Inkassovorgängen verwendet werden, nämlich für den Zugriff des externen Dienstleisters auf das Vertragskonto des jeweiligen Schuldners in Echtzeit. Dem externen Dienstleister werden Geräte zur mobilen Datenerfassung (MDE) überlassen, mittels derer er über anstehende Inkassovorgänge informiert wird, so dass er diese effizient abarbeiten sowie die Arbeitsschritte dokumentieren und verwalten kann; für die entsprechenden Lizenzen und die Wartung der Geräte fielen 2016 5,33 EUR pro Inkassovorgang an. Die SWM Services GmbH stellt den mit der Inkassotätigkeit befassten Personen Telefon- und Computerarbeitsplätze bereit; dafür entstanden 2016 Kosten in Höhe von 2,72 EUR je Inkassovorgang. Für den First-Level-Support der eingesetzten IT-Systeme, den mit dem Inkassoprozess zusammenhängenden Posteinlauf, die Erstellung von Auswertungen und die Durchführung von Fachtests setzt die SWM Services GmbH eigene Mitarbeiter ein, wofür ihr 2016 Kosten in Höhe von 3,66 EUR je Inkassovorgang erwuchsen.

Der Kläger sieht ...

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