Leitsatz (amtlich)

Es besteht kein Handelsbrauch beim Handel mit Musik-CD's zwischen Hersteller und Grosshändler im Bereich der Unterhaltungsmusik dass ein von der Vertragslaufzeit unabhängiges Rückgaberecht branchenüblich ist.

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 21.12.1998; Aktenzeichen 15 HKO 16013/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I v. 21.12.1998 - 15 HKO 16013/98, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Wert der Beschwer der Klägerin im Berufungsverfahren übersteigt 20.000 Euro.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages im Hinblick auf ein von ihr geltend gemachtes Wiederverkaufsrecht geltend.

Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit Bild- und Tonträgern. Sie hat einen Jahresumsatz von ca. 300 Mio. DM. Die Beklagte stellt Compact Disks (CDs) her. Die Parteien schlossen "für den Zeitraum v. 1.1.1996 bis 31.12.1996" eine "Konditionsvereinbarung 1996" (Anlage K 1), auf deren Grundlage die Klägerin von der Beklagten im Jahr 1996 Musik-CDs bezog. Diese sollte für die Parteien, die bisher geschäftlich noch nicht miteinander in Kontakt getreten waren, eine "Pilotvereinbarung" sein. Die Durchführung dieser Vereinbarung war als "Testphase" gedacht im Hinblick auf eine mögliche dauerhafte Geschäftsbeziehung.

Der streitgegenständliche Vertrag wurde von der Klägerin vorformuliert. Er enthält auf S. 1 besonders groß geschrieben die Überschrift "Konditionsvereinbarung 1996" und beginnt nach der Angabe der Vertragsparteien mit dem Satz: "Zwischen o.g. Partnern wird für den Zeitraum v. 1.1.1996 bis 31.12.1996 nachstehendes vereinbart:

"Inhaltlich enthält der Vertrag Bestimmungen über Liefer-/Zahlungsbedingungen, Preisgestellung/Rabattierung, Bonus/WKZ, Handling, Retouren und Marketing/Promotion sowie einen Hinweis zur "Vereinbarung über Display". Darin war u.a. geregelt, dass die Rechnungsstellung monatlich (zum Letzten) erfolgt und Zahlungen unabhängig von der Rechnungsstellung fällig sind am 30. des Folgemonats unter Abzug von 3 % Skonto mittels Scheck (A Nr. 2 und 3). Unter C. 1. ist aufgeführt "A.-Music-World erhält auf den aufgelaufenen Gesamtumsatz per 31.12.1996 einen a) Bonus i.H.v. ...b) WKZ i.H.v. ... Diese Boni werden spätestens am 31.1.1997 fällig, sofern sie nicht bereits monatlich/quartalsweise gutgeschrieben wurden."

Der Vertrag enthält unter E "Retouren" folgende Bestimmungen:

"A. A./MUSIC-World erhält ein 100 %-iges Rückgaberecht.

B. ...

C. A./MUSIC-World erhält Streichlisten für nicht lieferbare Artikel, die aus dem Lieferantenprogramm genommen werden. Für die Bearbeitung dieser Streichlisten (Rückholung aus den Märkten/Anmeldung) werden A./MUSIC-World mindestens 3 Monate Bearbeitungszeit eingeräumt.

D. ..

E. Gutschriften für Retouren werden in einer angemessenen Frist nach Versand der Retourware erstellt. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, behält A./MUSIC-World sich das Recht vor, anstehende Zahlungen um alle offenen Retourenwerte zu kürzen.

F. Für den Fall, dass aufgrund von Gutschriften ein offener Saldo zugunsten A./MUSIC-World besteht, wird folgendes vereinbart:

Es werden quartalsmäßig die offenen Posten abgeglichen und sofern keine Verrechnung mit noch offenen Bestellungen möglich ist, wird eine Summe zugunsten A./MUSIC-World per Verrechnungsscheck ausgeglichen."

Die Beklagte hat an die Klägerin aufgrund dieser Vereinbarung eine Vielzahl von CDs - teilweise aus dem Bereich der klassischen Musik, zum weit überwiegenden Teil aus dem Bereich der Entspannungsmusik, insb. der esoterischen Musik - geliefert, die die Klägerin bezahlt hat.

Die Klägerin begann ab 23.1.1997 die Ware zu erfassen, die sie an die Beklagte zurückzugeben wünschte und forderte die Beklagte erstmals mit Schreiben v. 18.2.1997 (Anlage B 1) auf, ihr die Retourenscheine für bestimmte, einzeln aufgeführte Warenmengen zuzusenden bzw. mitzuteilen, "wann die Genehmigungen ... eingehen werden".

Mit Anwaltsschreiben v. 13.5.1997 verlangte die Klägerin unter Hinweis auf ihr Retourenrecht Zug um Zug gegen Herausgabe bei ihr noch lagernder Waren Zahlung von 175.532,70 DM (Anlage K 2). Die Beklagte lehnte diese Zahlung mit Schreiben v. 30.5.1997 mit der Begründung ab, das Rückgaberecht sei verfristet, weil dieses nicht bis 31.12.1996 ausgeübt worden sei (Anlage K 3). In Erwiderung dieses Schreibens setzte die Klägerin zur Rücknahme der Ware Zug um Zug gegen Zahlung des obigen Betrages eine Frist bis 25.6.1997 und lehnte für den Fall des erfolglosen Ablaufs der Frist die weitere Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung unter Androhung der Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung ab (Anlage K ...

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