Leitsatz (amtlich)

1. Feststellung des Inhalts eines Angebots zum Abschluss eines Leasingvertrages über einen Kran unter Rücksicht auf außerhalb des Vertrages liegende Umstände (hier: „Rückkaufvereinbarung” und „Referenzvereinbarung” mit Verhandlungsgehilfen).

2. Das bloße Überlassen von Formularen begründet nicht den Anschein, die Formulareigentümerin sei damit einverstanden, vom Verwender des Formulars rechtsgeschäftlich vertreten zu werden.

3. Die in Leasingverträgen üblicherweise vereinbarte Übernahmebestätigung stellt kein Schuldanerkenntnis im Sinn von § 781 BGB dar. Es bürdet dem Leasingnehmer nur die Beweislast für die von ihm behauptete Unrichtigkeit der Erklärung auf.

4. Zur Frage der Zurechnung von Erklärungen des Herstellers oder Lieferanten im Rahmen eines Leasingvertrages.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 164, 278, 781

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 08.06.2000; Aktenzeichen 30 O 4019/00)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des LG München I, 30. Zivilkammer, vom 8.6.2000 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil vom 8.6.2000 dahin gehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Hamburgische Landesbank 98.071,64 DM nebst 5 % Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus je 3.541,77 DM seit dem 2.11.1999 und 2.12.1999, aus 77.830,54 DM seit dem 15.12.1999 und aus 13.157,56 DM seit dem 20.11.2000 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 62.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Leasingverhältnis geltend.

Am 14.1.1999 unterzeichnete der Beklagte als Leasingnehmer einen Formularvertrag über einen E. Typ 174.6 mit einer Laufzeit von 72 Monaten. Das Vertragsdokument wurde am 15.1.1999 von der Klägerin als Leasinggeberin gegengezeichnet.

Das Vertragsdokument enthält u.a. folgende Klausel:

„Der Leasingnehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zusicherungen Dritter und Vereinbarungen mit Dritten, insbesondere Lieferanten, den Leasinggeber nur binden, wenn er diesen Zusicherungen und Vereinbarungen schriftlich zustimmt.”

Einleitend wird im Vertragstext Bezug genommen auf Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin, die auf der Rückseite der Urkunde abgedruckt sind.

Diese enthalten u.a. folgende Regelungen:

„2. Abnahme

Die Lieferung des Leasingobjekts durch den Lieferanten erfolgt unmittelbar an den Leasingnehmer. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Leasingobjekt unverzüglich auf Mängel, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem zwischen den Parteien des Liefervertrages Vereinbarten zu untersuchen und Beanstandungen spezifiziert dem Lieferanten und Leasinggeber sogleich schriftlich anzuzeigen. … Nach Eingang der Abnahmeerklärung wird der Leasinggeber an den Lieferanten den Lieferpreis entrichten. Ist die Abnahmeerklärung falsch und dieser Fehler vom Leasingnehmer zu vertreten, ist der Leasingnehmer zum Schadenersatz verpflichtet. … Mit Eingang beim Leasinggeber wird die Abnahmeerklärung zum wesentlichen Bestandteil des Leasingvertrages. …

6. Gefahrentragung

… Im Falle der Kündigung hat der Leasingnehmer den Leasinggeber wirtschaftlich so zu stellen, wie dieser bei ungestörtem Ablauf des Leasingvertrages gestanden hätte. Der Leasingnehmer hat daher insbesondere alle ausstehenden Leasingraten … sowie eine anfallende Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Diese Zahlungsverpflichtungen werden gekürzt um beim Leasinggeber entstehende Zinsvorteile (Abzinsung) … einen Verwertungserlös, … ggf. um entstandene Verwertungskosten gemindert. …

8. Kündigung

… Der Leasinggeber ist zur außerordentlichen Kündigung … berechtigt, wenn der Leasingnehmer mit einem Betrag von mindestens zwei Leasingraten in Verzug ist. … Der Leasinggeber ist im Wege des Schadensersatzes wirtschaftlich so zu stellen, wie er bei ungestörtem Ablauf des Leasingvertrages gestanden hätte (Ziff. 6. … findet entsprechende Anwendung). …

9. Vertragsende, Rückgabe, Verzugsschaden

… Kommt der Leasingnehmer mit Zahlungen in Verzug, so hat er ab dem Tag der Fälligkeit Verzugszinsen i.H.v. 5 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen, sofern nicht der Leasinggeber einen höheren bzw. der Leasingnehmer einen niedrigeren Schaden nachweist.”

Ebenfalls am 14.1.1999 unterzeichnete der Beklagte eine Abnahmebestätigung, in der er erklärt, nach Prüfung einen E. Typ 174.6, Fabrikationsnummer …, samt Zubehör im Anschaffungswert von 172.500 DM von der Firma E. E.-Logistik GmbH in ordnungsgemäßem, mangelfreiem, funktionsfähigem und fabrikneuem Zustand übernommen zu haben. Der Beklagte bestätigte in dieser Urkunde, dass ihm bekannt sei, dass die Klägerin den Kaufpreis erst nach Vorliegen der unterzeich...

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