Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten im Streit über abgasmanipuliertes Fahrzeug

 

Normenkette

BGB §§ 134, 199, 280 Abs. 1, § 438 Abs. 2, §§ 812, 823

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Urteil vom 20.02.2019; Aktenzeichen 33 O 1812/17)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 20.02.2019, Az. 33 O 1812/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren selbst.

Das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 20.02.2019 wird im Kostenpunkt (Ziffer 4. des Tenors) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in erster Instanz, zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.141,90 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Im Streit sind Gewährleistungsansprüche bzw. die Feststellung des Nichtbestehens derselben aus einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes, vom "Abgasskandal" betroffenes Fahrzeug.

Der Beklagte hat am 03.01.2012 bei der Klägerin einen gebrauchten Audi A3 Sportback 3.0 TDI bestellt für 24.150 EUR gekauft (Anlage K1,2). Mit Schriftsatz vom 20.09.2017 rügte der Beklagte Sachmängel am Fahrzeug im Hinblick auf eine unzulässige Abgasregulierung, erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Klägerin zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten auf (Anlage K 3).

Die Klägerin forderte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 04.10.2017 (Anlage K 5) den Beklagten auf zu erklären, dass er an seinem Anspruch nicht festhält. Es liege kein Mangel vor. Selbst wenn das Fahrzeug mangelhaft wäre, wäre ein Anspruch jedenfalls verjährt.

Eine entsprechende Erklärung des Beklagten erfolgte nicht. Daraufhin erhob die Klägerin am 05.12.2017 Klage auf Feststellung, dass die vom Beklagten behaupteten Ansprüche nicht bestehen. Mit Schriftsatz vom 27.09.2018 erhob der Beklagte Widerklage auf Leistung, die er unter anderem damit begründete, dass der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich § 27 Abs. 1 EG-FGV nichtig sei und deshalb auch ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB bestehe. Mit Schriftsatz vom 12.10.2018 verkündete der Beklagte der V. AG den Streit. Diese trat dem Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2018 auf Seiten der Klägerin als Streithelfer bei.

In dieser mündlichen Verhandlung erklärten die Parteien die Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt. Auf Klageseite verblieb es bei dem Antrag auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Mit Urteil vom 20.02.2019 wies das LG Ingolstadt die Klage und die Widerklage zurück. Die Kosten des Rechtsstreits hob es gegeneinander auf mit der Begründung, dass die Feststellungsklage keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die Forderung des Beklagten habe zum damaligen Zeitpunkt bestanden und sei nicht verjährt gewesen, weil es für den Verjährungsbeginn auf die Kenntnis vom Mangel gemäß § 199 BGB ankomme. Zum Zeitpunkt der (späteren) Erhebung der Widerklage hingegen sei der Anspruch verjährt gewesen. Auf das Urteil wird hinsichtlich seiner Begründung verwiesen. Auch auf die tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 ZPO Bezug genommen.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, der Verjährungsbeginn im Gewährleistungsrecht bestimme sich nicht nach § 199 BGB, sondern entscheidend sei die Übergabe des Fahrzeugs nach § 438 Abs. 2 BGB. Zudem komme eine Zurechnung einer etwaigen arglistigen Täuschung eines Herstellers auf den Verkäufer nicht in Betracht.

Die Klagepartei beantragt zuletzt,

I. Unter Abänderung des am 20.02.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Ingolstadt wird der Beklagte verurteilt, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe ovn 1.141,90 EUR zu bezahlen.

II. Die Klage ist in der Hauptsache erledigt.

III. Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Berufung sei schon nicht zulässig, da sie keine zulässigen und hinreichenden Angriffe auf das Urteil enthalte. Der Klägerin müsse sich als Servicepartnerin das Verhalten der Streithelferin zurechnen lassen. Kenntnis des Betrugsfalles sei beim Beklagten erst deutlich später vorgelegen.

Der Senat hat am 09.09.2019 mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 134/138 d.A.) wird verwiesen.

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Sie bietet allerdings Anlass zu einer Abänderung der Kostenentscheidung in erster Instanz.

Im Streit sind im Berufungsverfahren nur noch der Antrag der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren. Die Feststellungsklage wurde in erster Instanz übereinstimmend fü...

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