Leitsatz (amtlich)

1. Im Streit um die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums kann dieser als Beschwerdeführer nicht zugleich Zustellungsbevollmächtigter der Wohnungseigentümer sein.

2. Zur Befugnis des Verwaltungsbeirats, Einblick in die zur Eigentümerversammlung dem Verwalter erteilten Vollmachten zu nehmen.

 

Normenkette

WEG a.F. § 27 Abs. 2 Nr. 3; WEG § 29 Abs. 2-3; WEG a.F. § 43

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 15.03.2007; Aktenzeichen 14 T 7686/06)

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 237/05)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 wird der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 15.3.2007 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage, als deren Verwalterin die Antragsgegnerin zu 2, eine oHG, bezeichnet wird. Am 31.5.2005 fand eine Eigentümerversammlung statt. Sowohl vor dieser Versammlung als auch währenddessen verlangten der Antragsteller zu 1 als Verwaltungsbeiratsmitglied sowie die weiteren Verwaltungsbeiräte N. und K. die Einsichtnahme in die vorhandenen Abstimmungsvollmachten der Verwalterin, um die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung kontrollieren zu können. Die Einsichtnahme wurde weder vor noch während der Versammlung gewährt. Lediglich nach der Versammlung ließ der Versammlungsleiter die Verwaltungsbeiratsmitglieder für wenige Minuten in die Vollmachten Einblick nehmen, was diese als unzureichend beanstandeten. Es ist unstreitig, dass eine ordnungsgemäße Prüfung der Vollmachten in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich war. Die Antragsgegnerin zu 2 ist der Ansicht, dass ein solches Prüfungsrecht dem Verwaltungsbeirat nicht zustehe. Sie ist grundsätzlich nicht bereit, dem Verwaltungsbeirat die der Hausverwaltung für eine Eigentümerversammlung erteilten Abstimmungsvollmachten vorzulegen.

Soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch erheblich, haben die Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Hausverwaltung verpflichtet ist, vor den Eigentümerversammlungen dem Verwaltungsbeirat in die der Hausverwaltung vorliegenden Vollmachten zur Feststellung der Beschlussfähigkeit Einsicht zu gewähren. Mit Beschluss vom 10.8.2006 hat das AG diesem Antrag stattgegeben. Als Verwalterin ist im Rubrum dieses Beschlusses die "Haus- und Grundbesitzverwaltung W. oHG", als Verpflichtete der gerichtlichen Feststellung die "Haus- und Grundbesitzverwaltung W., Inhaberin P. W.", bezeichnet. Gegen den Beschluss hat die Antragsgegnerin zu 2 (oHG) sofortige Beschwerde eingelegt, die das LG mit Beschluss vom 15.3.2007 zurückgewiesen hat. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2.

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 ist zulässig und hat in der Sache jedenfalls vorläufigen Erfolg.

1. Das LG hat unter Bezugnahme auf den amtsgerichtlichen Beschluss ausgeführt:

Der Feststellungsantrag sei zulässig, da die Antragsteller das erforderliche Feststellungsinteresse hätten. Als Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, in der Streit darüber herrsche, ob die Verwalterin verpflichtet sei, dem Verwaltungsbeirat vor den Eigentümerversammlungen Einsicht in die vorliegenden Vollmachten zu gewähren, hätten sie ein berechtigtes Interesse daran, die Rechtslage für die Zukunft klären zu lassen.

Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Der Anspruch auf vorherige Einsichtnahme in die der Verwaltung vorliegenden Vollmachten ergebe sich aus § 29 Abs. 2 WEG. Aus der Unterstützung des Verwalters ergebe sich für den Verwaltungsbeirat auch das Recht zur Überwachung. Der Verwaltungsbeirat wirke bei der Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung und dabei auch bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit. Dazu gehöre die Überprüfung der Vollmachten. Die Hausverwaltung sei verpflichtet, vor den Eigentümerversammlungen den Mitgliedern des Verwaltungsbeirats Einsicht in die vorhandenen Vollmachten zu geben, und zwar so, dass diese auch tatsächlich geprüft werden könnten. Anhaltspunkte für eine Schikane oder einen Missbrauch dieses Rechts seien nicht erkennbar. Ein Eingriff in geschützte Daten der Vollmachtgeber liege nicht vor. Es sei nicht erforderlich, dass in der Eigentümerversammlung erst ein Antrag zur Geschäftsordnung auf Herausgabe der Vollmachten gestellt werden müsse. Das Einsichtsrecht sei nicht von der Willensbildung der Eigentümergemeinschaft abhängig.

2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Das Verfahren des Tatrichters leidet darunter, dass nicht aufgeklärt ist, wer Verwalter der Wohnungseigentumsanlage ist (§ 12 FGG). Am Verfahren beteiligt wurde die oHG (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 WEG a.F.). Dies ents...

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