Leitsatz (amtlich)

1. Gegen die Verfügung des Registergerichts, mit der eine vom Notar eingereichte Gesellschafterliste beanstandet wird, ist die Beschwerde statthaft.

2. Die Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist auch dann zu erteilen, wenn die vorhergehende Liste vor dem 1.11.2008 eingereicht worden ist.

 

Normenkette

FGG § 19; GmbHG § 40 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 19.02.2009; Aktenzeichen 17 HK T 22203/08)

AG München (Aktenzeichen 141349)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG München I vom 19.2.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Zur Aufnahme in den Registerordner des Registerblattes der beteiligten Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde eine Gesellschafterliste vom 25.11.2008 eingereicht. Sie enthält den Zusatz "als Geschäftsführer der vorgenannten Gesellschaft bestäti-ge(n) ich/wir hiermit die Richtigkeit der vorstehenden Angaben" und ist vom Geschäftsführer unterschrieben. Der Notar reichte sie mit einer Ablichtung der Gesellschafterliste vom 7.1.2002 und folgender "Bescheinigung ... gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG" beim Registergericht ein:

"Als Urkundsperson habe ich an einer Veränderung i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG mitgewirkt; bei Beurkundung dieser Veränderung wurde die hier im Anschluss an die gegenwärtige Bescheinigung in Kopie beigefügte Gesellschafterliste zugrunde gelegt, bei der es sich nach Angabe der Beteiligten um die zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste handelt. Hiermit bescheinige ich, dass die in vorstehender Liste vorgenommenen Abweichungen den Veränderungen entsprechen, an denen ich als Urkundsperson mitgewirkt habe und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der anliegenden Liste übereinstimmen. Diese Bescheinigung ist nach Aktenlage erstellt; weder für die vorstehende noch für die nachstehende Liste ist deren sachliche Richtigkeit Gegenstand meiner Bescheinigung.

(Ort, Datum, Unterschrift des Notars)."

Mit Verfügung vom 9.12.2008 beanstandete das Registergericht, die Liste sei nicht mit der erforderlichen Unterschrift des Notars versehen und die vorgelegte Bescheinigung stelle keine notwendige eigene notarielle Feststellung zu einer bereits vorher beim Registergericht vorhandenen Liste dar. Der Notar wies die Beanstandung zurück; es sei Angelegenheit seiner fachlichen Unabhängigkeit, auf welcher Wissensgrundlage er die gesetzlich geforderte Bescheinigung dokumentiere und mit welchem Wortlaut er diese Wissensgrundlage verlautbare, und folglich nicht gerichtlicher Kommentierung oder gar Überprüfung zugänglich. Zur Begründung der Beschwerde führte er im Wesentlichen aus, es sei nicht erkennbar, woraus sich das Prüfungsrecht des Registergerichts im Zusammenhang mit der Einreichung einer Gesellschafterliste ergeben solle. Es seien nicht zwei gesonderte Unterschriften des Notars erforderlich. Während § 40 Abs. 1 GmbHG a.F. nur die "unterschriebene Liste" gekannt habe, unterscheide das Gesetz nunmehr zwischen der Liste (und ihren inhaltlichen Verlautbarungen) einerseits und der Unterschrift (des Geschäftsführers oder des Notars) andererseits. Für den gutgläubigen Erwerb, den § 16 Abs. 1 GmbHG an die Listenverlautbarung knüpfe, sei es unerheblich, ob die durch § 40 GmbHG normierten Formalien der Liste erfüllt seien; dies sei nur ordnungsrechtlich im Verfahren der "Aufnahme" der Liste in das Handelsregister zu prüfen. Die Unterschrift bewirke keine Zurechnung eines Rechtscheins zum Verlierer, so dass nicht nachzuvollziehen sei, weshalb die Liste überhaupt zu unterzeichnen sei. Als einzige Deutung bleibe, dass der Gesetzgeber mit dem Unterschriftserfordernis eine Richtigkeitskontrolle habe einführen wollen. In diesem Fall sei es nach dem Sinn und Zweck ausreichend, wenn der Notar die Bescheinigung unterzeichne, die integraler Bestandteil der Liste sei. Die Bescheinigung könne keine Aussage darüber treffen, inwieweit die "neue" Liste mit der zuletzt im Handelsregister "aufgenommenen" Liste übereinstimme, denn die "alte" Liste sei unter Geltung des vormaligen Rechts "eingereicht", jedoch nicht i.S.d. § 16 GmbHG in das Handelsregister "aufgenommen" worden. Wenn das Registergericht - unzutreffend - an die "Aufnahme" der Liste ein Prüfungsrecht knüpfe, könne die seinerzeit keiner Prüfung unterliegende vormalige "Einreichung" kein gleichwertiger Tatbestand sein, auf den die nach neuem Recht geforderte Bescheinigung aufsetze.

Das LG wies die Beschwerde zurück. Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergebe sich, dass die Liste vom Notar eigenhändig unterzeichnet sein und zusätzlich die Bescheinigung aufweisen müsse. Die Bescheinigung könne sich nicht darauf beschränken, die Angaben der Beteiligten hinsichtlich der zuletzt eingereichten Liste wiederzugeben. Der Notar müsse sich selbst davon überzeugen, welchen Inhalt die zuletzt im Handelsregister verlautbarte Gesellschafterliste tatsächlich habe. Das sei nicht der Fall, denn es werde nicht bescheinigt, dass die übrigen Eintragungen mit der zuletzt eingereichten Liste übereinstimmten, sondern nur, dass...

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