Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit. Prüfungsumfang bei gerügtem Verstoß gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag u.a. abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die beweisen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Dies ist gegeben, wenn sie keine Beziehung zum Prozessgegenstand oder trotz einer solchen Beziehung auf die zu treffende Entscheidung keinen Einfluss hat. Letzteres ist der Fall, wenn das Gericht aus nachvollziehbaren Erwägungen heraus aufzeigen kann, dass es in voller Würdigung der Beweislage und seiner Aufklärungspflicht einen nur möglichen Schluss aus der Tatsache auch dann nicht ziehen will, wenn sie erwiesen wäre.

2. Die Beweiswürdigung obliegt grundsätzlich alleine dem Tatrichter. Es ist seine Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht kann eine solche Entscheidung im Rahmen der Sachrüge nur auf Rechtsfehler hin prüfen. Es ist insbesondere auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft oder Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung überspannt.

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 20.10.2006)

AG Eggenfelden (Urteil vom 27.07.2006)

 

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 20. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Eggenfelden verurteilte den Angeklagten am 27.7.2006 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - unter Einbeziehung einer Verurteilung des Amtsgerichts Eggenfelden vom 16.3.2006 wegen unerlaubten Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 € - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, 6 Monaten und 2 Wochen.

Auf die Berufung des Angeklagten hob das Landgericht Landshut dieses Urteil auf und verurteilte den Angeklagten unter Verwerfung der Berufung im Übrigen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur gleichen Gesamtfreiheitsstrafe, wobei es, wie das Amtsgericht, die Verurteilung des Amtsgerichts Eggenfelden vom 16.3.2006 einbezog.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision; er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Mit der Verfahrensrüge macht er geltend, das Landgericht habe zu Unrecht einen am 20.10.2006 hilfsweise für den Fall der Verurteilung gestellten Beweisantrag auf Einvernehme des Richter am Amtsgericht zum Nachweis der Angaben des Zeugen A vor dem Amtsgericht - er habe den Tatort, an dem das Geschäft mit dem Angeklagten stattgefunden habe, über einen separaten Eingang über die Terrasse erreicht und nicht angegeben, er habe sich vorher in der Gaststätte aufgehalten und sei von dort in den hinteren Raum gelangt - wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Hiermit sei die Beweiswürdigung vorweggenommen worden. Damit habe die Strafkammer gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen hätte das Landgericht auch diesen Gesichtspunkt heranziehen müssen.

Das Landgericht habe ferner gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, da es im allseitigen Einverständnis der Prozessbeteiligten die polizeiliche Vernehmungen des Zeugen Z vom 22.4. 2005, 12:28 und 12:59 Uhr, sowie vom 18.4 2004 (wohl 18.4.2005) nach § 251 Abs. 2 StPO verlesen hat, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, den Zeugen, der sich nach Kroatien abgesetzt haben soll, was nicht dessen Unerreichbarkeit begründe, zu laden.

Schließlich hätten die Zeugenaussagen des Z nicht verlesen werden dürfen, da dieser ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO habe.

Mit der Sachrüge macht der Angeklagte geltend, die Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen A sei hinsichtlich der Mengenangaben des von dem Angeklagten besessenen Rauschgifts widersprüchlich und lückenhaft.

II.

Die statthafte (§ 333 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO) Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

aa) Soweit der Angeklagte sich gegen die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags durch das Landgericht mit Beschluss vom 20.10.2006 wendet, ist die Verfahrensrüge zwar zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), aber unbegründet, da sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigt.

Nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag u.a. abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die beweisen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Dies ist gegeben, wenn sie keine Beziehung zum Prozessgegenstand oder trotz einer solchen Be...

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