Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde, Vollziehung, Staatsanwaltschaft, Aufhebung, Zwangsvollstreckung, Statthaftigkeit, Notfrist, Zustellung, Bank, Straftat, Arrestbefehl, Antragsteller, Schriftsatz, Einzelzwangsvollstreckung, sofortige Beschwerde, sofortigen Beschwerde

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 29.07.2021; Aktenzeichen 40 O 9452/21)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 29.07.2021, Az. 40 O 9452/21, in Ziffer 2 wie folgt abgeändert:

"2. In Vollziehung des unter 1. angeordneten Arrestes werden die angeblichen Ansprüche der Antragsgegnerin gegen die B. Bank, ..., aus sämtlichen Kontenverbindungen, bis zum Höchstbetrag von 18.959,32 EUR gepfändet, soweit diese nicht bereits wegen des aufgrund des Arrestes des Amtsgerichts Münchens vom 20.08.2020, ER V Gs 2516/20, ergangenen Pfändungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft München I vom 24.08.2020, Az.: 402 Js 150939/20, bis zu einer Höhe von 35 Mio. EUR durch den Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft München I, gepfändet sind."

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Antragsteller 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4 zu tragen. Die Kosten der Beschwerdeinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Streitwert wird auf 6.319,77 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Nach entsprechendem Antrag erließ das LG München I am 29.07.2021 einen Arrestbefehl. Danach wurde wegen einer Schadensersatzforderung des Antragstellers i.H.v.18.959,32 EUR gegen die Antragsgegnerin der Arrest in deren gesamtes persönliches Vermögen angeordnet. Dem Antrag des Antragstellers, in Vollziehung des Arrests die Ansprüche der Antragsgegnerin gegen die B. Bank, ..., aus sämtlichen Kontenverbindungen, bis zum Höchstbetrag von 18.959,32 EUR zu pfänden, wurde hingegen nicht entsprochen (Ziffer 2 des Beschlusses).

Gegen den am 05.08.2021 zugestellten Beschluss bzw. Arrestbefehl hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 19.08.2021, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und den Antrag gestellt, unter Aufhebung von Ziffer 2 des Beschlusses die Kontenverbindungen, wie beantragt, zu pfänden.

Mit Schriftsatz vom 17.09.2021 teilt die Antragsgegnerin in Stellungnahme auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit, dass ihr gesamtes Vermögen durch die Pfändungsmaßnahmen auf Grundlage der Arreste der Staatsanwaltschaft München I in voller Höhe gepfändet sei. Zugleich wurde eine Pfändungsbenachrichtigung der B. Bank AG vorgelegt (Anlage S& P 1). Aus dieser Pfändungsbenachrichtigung ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft München I danach für den Freistaat Bayern sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen der Antragsgegnerin gegen die B. Bank AG aus allen gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindungen (Konten, Depots etc.) mit der Schuldnerin, auch mit den Zweigniederlassungen dieser Bank bis zu einer Höhe von 35 Mio. EUR gepfändet.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 29.08.2021 nicht abgeholfen.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist zum Teil begründet.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig.

Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Arrestpfändung ergibt sich aus § 793 ZPO, der auf §§ 567 ff ZPO verweist. Die sofortige Beschwerde wurde zudem binnen der zweiwöchigen Notfrist gemäß § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt, die mit der Zustellung der Entscheidung begonnen hat.

2. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.

a) Auf die hier allein beschwerdegegenständliche Vollziehung des Arrestes sind gemäß § 928 ZPO die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragrafen abweichende Vorschriften enthalten. Insoweit bestimmt § 930 Abs. 1 ZPO, dass die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen durch Pfändung bewirkt wird. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den in § 804 ZPO bestimmten Wirkungen.

Zu prüfen sind daher die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Pfändbarkeit der betreffenden Forderung. Zu prüfen ist dagegen nicht der Tatsachenvortrag des Gläubigers. Dieser muss nicht belegen (beweisen oder glaubhaft machen), dass die zu pfändende Forderung besteht. In dem formalisierten Zugriffsverfahren werden die Angaben des Gläubigers als richtig unterstellt; geprüft wird nur, ob das Vorbringen des Gläubigers die Forderung als Gegenstand der Zwangsvollstreckung im Schuldnervermögen pfändbar ausweist (BGH MDR 2003, 1378 = NJW-RR 2003, 1650). Dafür genügt, dass dem Schuldner die Forderung aus irgendeinem vertretbaren Rechtsgrund zustehen kann. Ist das der Fall, dann pfändet das Vollstreckungsgericht die "angebliche" Forderung, die der Schuldner gegen den Drittschuldner haben soll. Der Pfändungsbeschluss erlangt daher nur dann Wirkungen, wenn die Forderung des Schu...

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