Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 12.01.2005; Aktenzeichen 4 O 234/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.10.2006; Aktenzeichen XI ZR 205/05)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Aachen vom 12.1.2005 - Aktenzeichen: 4 O 234/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren von der beklagten Bank Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung und unzureichender Information im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Spätherbst 1993 wurden die Kläger von einem Bekannten ihrer Tochter, Herrn B. T., auf den Erwerb einer Eigentumswohnung zum Zwecke der Steuerersparnis angesprochen. Durch weitere Vermittlung des Zeugen S., der den Klägern einen Prospekt der Wirtschaftsberatung I. vorlegte (Bl. 249 ff. GA), entschlossen sich die Kläger im November 1993, die Wohnung Nr. 2 der Wohnungseigentumsanlage H. straße 13 in E.- N. zu erwerben. Am 10.12.1993 kam es zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrages vor dem zunächst ebenfalls in Anspruch genommenen Notar Dr. O. in E. (Urkunden-Nr. 2314/93, Bl. 20 ff. GA), wobei der Zeuge Q. als vollmachtloser Vertreter der Kläger, der Zeuge K. als vollmachtloser Vertreter des vom Eigentümer und Veräußerer P. bevollmächtigten Vermittlers I. handelten. Beide Zeugen waren zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter der Wirtschaftsberatung I.. Der Kaufpreis betrug 256.650 DM. In § 9 des Notarvertrages heißt es zwar unter Ziff. 1: "Der Grundbesitz wird verkauft im derzeitigen, dem Erwerber auch aufgrund eingehender Besichtigung bekannten Zustand". Tatsächlich hatten die Kläger die Wohnung aber nicht besichtigt. Mit weiterer Urkunde des Notars Dr. O. vom 10.12.1993 (Urkunden-Nr. 2315/93, Bl. 11 ff. GA) bestellten die Kläger, wiederum vertreten durch den Zeugen Q. als vollmachtlosen Vertreter, an dem Grundstück eine Grundschuld i.H.v. 295.000 DM.

Unter dem 22.12.1993 unterzeichneten die Kläger in ihrer Wohnung einen von dem Zeugen S. vermittelten und in der Filiale B. der Beklagten vorbereiteten Darlehensvertrag Nr. 613 724 80 81 (vgl. Bl. 44 ff. GA). Der Darlehensvertrag wurde für die Beklagte u.a. von ihrem in der Filiale B. tätigen Mitarbeiter, dem Zeugen X., unterzeichnet, der auch den Wertermittlungsbogen (Bl. 96 f. GA) ausgefüllt und dabei die Angaben aus dem Prospekt der Wirtschaftsberatung I. übernommen bzw. auf den Prospekt verwiesen hatte. Die Objektbesichtigung betreffend hatte er in das Formular eingetragen, diese sei weder innen noch außen erfolgt mit der Begründung "Effizienzmaßnahme". Das Darlehen wurde aufgrund einer Selbstauskunft der Kläger vom 20.11.1993 (Bl. 95 GA), die Bonität versprach, gewährt. Die Abwicklung der Kaufpreiszahlung erfolgte über das bei der Beklagten geführte Notaranderkonto des Notars Dr. O. Dabei gelangte auf Anweisung des Veräußerers P. vom 28.12.1993 (Bl. 80 GA) ein Betrag i.H.v. 108.750 DM als Provision an den Zeugen I.

Zum 1.1.1995 schied der Zeuge X. bei der Beklagten aus und war sodann für die Wirtschaftsberatung I., an der er Anteile für 1,8 Mio. DM erworben hatte, tätig.

Unter dem 4.1.1996 unterrichtete die Beklagte die Kläger über das Ergebnis einer intern durchgeführten Bewertung der Eigentumswohnung, die zu einem Verkehrswert von 156.000 DM gekommen sei. Daraufhin schlossen sich die Kläger mit anderen durch die Wirtschaftsberatung I. Geschädigten zusammen und unterrichteten die Beklagte mit einem an den Vorstand gerichteten Schreiben vom 26.2.1996 (Bl. 174 f. GA) über das Geschäftsgebaren in deren Filialen B. und A.. Im Zusammenhang mit dem Objekt H. straße 13 in E. wurde dem Zeugen X. in diesem Schreiben vorgeworfen, die Einwertung der Immobilie ohne weitere Prüfung "sehr großzügig" vorgenommen zu haben.

Die Beklagten haben die vereinbarten Darlehensraten regelmäßig gezahlt. Nach Ablauf der fünfjährigen Zinsbindungsfrist vereinbarten sie Ende 1998 mit der Beklagten eine neue Verzinsung der Teildarlehen CB-BF I und CB-BF III.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem sowohl der Verkäufer P. als auch der Zeuge I. zahlungsunfähig geworden sind. Mit der Klage begehren die Kläger von der Beklagten als Schadensersatz die Differenz zwischen den bis Ende 2002 erzielten Mieteinnahmen und den bis dahin von ihnen gezahlten monatlichen Darlehensraten, den Nebenkosten sowie den Reparaturen und Sonderumlagen der Hausverwaltung, wobei sie den Schaden unter Berücksichtigung der erzielten Steuervorteile mit 53.302 EUR beziffern und davon einen Teilbetrag i.H.v. 39.819,69 EUR klageweise geltend machen. Außerdem begehren die Kläger die Freistellung von den...

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