Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 1 O 249/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des LG Aachen vom 31.7.2001 – 1 O 249/00 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Gesellschafter der im Handelsregister des AG M. unter HRB … eingetragenen Betreibergesellschaft Hd. M. mbH (im folgenden: Betreibergesellschaft).

Der Beklagte war außerdem Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der R. Glashütten GmbH (im folgenden: RGH). Die RGH schloss am 5.5.1995 mit der Sparkasse A. einen Darlehensvertrag i.H.v. 300.000 DM. Unter Ziff. 3 „Sicherheiten” wurde vereinbart:

„Das Darlehen kann erst in Anspruch genommen werden, wenn die vereinbarten Sicherheiten bestellt sind und der Sparkasse hierüber ggfs. eine Bestätigung vorliegt. Der Sparkasse werden – unbeschadet der Haftung etwa bereits bestehender oder künftiger Sicherheiten im Rahmen ihres Sicherungszweckes – in besonderen Urkunden folgende Sicherheiten bestellt:

Bürgschaften des Herrn H.B.

Sicherungsübereignung Einrichtungsgegenstände von mindestens 400.000 DM.”

Ebenfalls das Datum vom 5.5.1995 trägt eine Vereinbarung zwischen der RGH und der Sparkasse A. über eine Sicherungsübereignung, deren Zustandekommen zwischen den Parteien streitig ist.

Die RGH erwarb zwischen Januar 1995 und Oktober 1996 verschiedene gastronomische Einrichtungsgegenstände, vor allem Theken- und Kühlanlagen. Mit Vermerk vom 6.12.1996 bezifferte die Steuerberatungsgesellschaft Br.den Inventar-Buchwert zum 31.12.1996 auf 314.106 DM. Der Sicherungsübereignungsvertrag nimmt ausdrücklich Bezug auf diese Inventar-Aufstellung.

Die RGH verpachtete das erworbene Inventar an den Gastwirt Sch., der seinerseits als Untermieter in den durch die RGH als Hauptmieter von Dr. Z. aus Köln angemieteten Räumen des Hd. es in M. eine Gastronomie betrieb. Wegen Zahlungsrückständen des Herrn Sch. kündigte die RGH das Mietverhältnis und verlangte Räumung. Der sich anschließende Rechtsstreit endete im November 1998 durch einen Vergleich, in dem sich Sch. zur Räumung verpflichtete.

Ebenfalls im Jahre 1998 lernten sich die Parteien auf Initiative der Vertragsbrauerei kennen. Man kam überein, eine gemeinsame Betreibergesellschaft für die Gastronomie in dem „Hd.” BA … in M. in der Rechtsform einer GmbH zu gründen, wobei der Kläger die Valuta seines Existenzgründungsdarlehens i.H.v. 250.000 DM und der Beklagte das Inventar in Form einer Sacheinlage in die Gesellschaft einbringen sollten.

Am 24.6.1998 schlossen die Parteien einen notariellen Gesellschaftsvertrag. Von dem Stammkapital i.H.v. 500.000 DM übernahmen sie jeweils 250.000 DM. Während der Kläger die Stammeinlage in Geld zu erbringen hatte, regelte § 5 Ziff. 1. folgendes:

„Die von Herrn H. B. übernommene Stammeinlage von 250.000 DM ist durch Einbringung der sich aus der als Anlage zu dieser Urkunde genommenen Liste ergebenden Gegenstände zu erbringen. Der Wert der Einlage wird auf 250.000 DM festgesetzt. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den die Stammeinlage übersteigenden Wert der Einlage i.H.v. 10.517 DM an Herrn B. zu vergüten.”

In dem ebenfalls am 24.6.1998 von den Parteien unterzeichneten Sachgründungsbericht heißt es unter Ziff. 2):

„Der Gesellschafter H.B. ist alleiniger Gesellschafter der Firma „R. Glashütten GmbH” in … M., eingetragen unter HRB … AG M..

Der Gesellschafter H. B. wird das zum Betrieb der Betreibergesellschaft Hd. M. GmbH erforderliche Inventar der Gesellschaft „R. Glashütten GmbH” zum Buchwert von 260.517 DM per 1.6.1998 entnehmen und als Sacheinlage hiermit seine Stammeinlage erbringen.

Wir überreichen ferner die Bestätigung des vereidigten Buchprüfers L.G.,…, dass die Bewertungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Beachtung des Vorsichtsprinzips vorgenommen worden sind und dass die Buchwerte insgesamt unter den voraussichtlich erzielbaren Erlösen liegen. Die Sacheinlage hat also mindestens den Wert der insgesamt von dem Gesellschafter B. zu erbringenden Stammeinlage.”

In der angeführten Erklärung des Steuerberaters G. vom 24.6.1996 bestätigte dieser die Werthaltigkeit der Stammeinlage i.H.v. 250.000 DM und führte aus, die einzelnen Werte ergäben sich aus der von der Steuerberatergesellschaft Br. erstellten Inventarliste, nach der der Buchwert der gesamten Einrichtung zum 1.6.1998 einen Betrag von 260.517 DM ergebe. Der Bestätigung war eine mehrseitige Inventarliste beigefügt, aus der sich z.B. die Inventarstücke „Ausgabetheke, Grillstation Küche mit Kühlraum”, „Getränke- und Thekenschankanlage für Restaurant und Insel” oder „Lokaleinrichtung E.B.”, jeweils mit Einzelwerten ergeben.

Weiter zeichnete der Beklagte eine ebenfalls am 24.6.1998 an die Betrei...

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