Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 24 O 159/16) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers vom 11.11.2016 wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.10.2016 (Az. 24 O 159/16) abgeändert und - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - wie folgt neugefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.05.2015 bis zum 30.11.2016 einen Betrag in Höhe von 8.783,13 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2016 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger ab dem 01.12.2016 eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.241,50 EUR brutto abzüglich der für die Monate Dezember 2016 bis einschließlich September 2017 jeweils monatlich bereits geleisteten 779,23 EUR zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger 42 % und der Beklagte 58 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 30 % und der Beklagte 70 %.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der am xx.xx.1946 geborene Kläger gründete durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 28.11.1977 (Urk.-Nr. 1xx3/V/1977 des Notars Dr. A in B) gemeinsam mit Herrn C und Herrn D sowie der Firma E mbH (im Folgenden: Firma E) die Firma F mbH (im Folgenden: Firma F GmbH). Gemäß dem Anstellungsvertrag vom 28.11.1977 begann er ab dem 01.01.1978 eine Tätigkeit für die GmbH als alleiniger Geschäftsführer.
Ab dem 01.06.1980 begann auch der Gesellschafter C eine Beschäftigung bei der Firma F GmbH und wurde neben dem Kläger zum zweiten Geschäftsführer bestellt. Aus Anlass seiner Geschäftsführertätigkeit erhielt der Kläger am 01.12.1980 mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung eine Versorgungszusage über 30 % seines pensionsfähigen Gehalts, wenn er im Dienst das 60. Lebensjahr erlebt und danach aus den Diensten der GmbH ausscheidet.
Nachdem die Gesellschafterversammlung am 08.08.1984 den Mitgesellschafter D zum weiteren, dritten Geschäftsführer der Firma F GmbH bestellt hatte, wurde die Versorgungszusage des Klägers durch Vereinbarung vom 01.12.1994 auf das pensionsfähige Gehalt von 14.000,00 DM, dass der Kläger bereits seit dem 01.01.1992 bezog, eingefroren.
Am 01.07.2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma F GmbH eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt arbeiteten der Kläger und die Herren C und D immer noch als Geschäftsführer für die GmbH. Die Gesellschaftsbeteiligungen dieser drei Geschäftsführer stellten sich bis zu diesem Zeitpunkt wie folgt dar:
Stammkapital |
Kläger |
C |
D |
Beteiligungsquote der Gesellschafter- Geschäftsführer |
vom |
01.01.1978 |
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bis |
31.05.1980 |
16,67 % |
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16,67 % |
vom |
01.06.1980 |
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bis |
07.08.1984 |
16,67 % |
16,67 % |
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33,33 % |
vom |
08.08.1984 |
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bis |
19.06.1994 |
16,67 % |
16,67 % |
16,67 % |
50,00 % |
vom |
20.06.1994 |
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bis |
14.12.1994 |
25,00 % |
25,00 % |
25,00 % |
75,00 % |
vom |
15.12.1994 |
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bis |
19.01.1995 |
15,00 % |
15,00 % |
15,00 % |
45,00 % |
vom |
20.01.1995 |
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bis |
10.12.1997 |
20,00 % |
20,00 % |
20,00 % |
60,00 % |
vom |
11.12.1997 |
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bis |
30.05.2000 |
17,00 % |
17,00 % |
17,00 % |
51,00 % |
vom |
31.05.2000 |
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bis |
24.07.2000 |
17,00 % |
41,50 % |
41,50 % |
100,00 % |
vom |
25.07.2000 |
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bis |
01.07.2015 |
50,00 % |
50,00 % |
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100,00 % |
Mit Leistungsbescheid vom 11.11.2015 setzt der Beklagte ausgehend von einer eigenen Leistungsquote von 100 % und einem Gesamtrentenanspruch des Klägers von 1.763,96 EUR zu dessen Gunsten rückwirkend ab dem 01.05.2015 eine monatliche Rente in Höhe von 779,23 EUR fest, die bislang durchgehend monatlich an den Kläger ausgezahlt wird. Hierbei wurde ausgehend von einer Gesamtbeschäftigungsdauer vom 01.01.1978 bis zum 01.07.2015 von 13.501 Tagen für die Zeiträume vom 20.06.1994 bis zum 14.12.1994 und vom 20.01.1995 bis zum 01.07.2015, insgesamt 7.537 Tage, kein Insolvenzschutz gewährt, da der Kläger insoweit gemeinsam mit den beiden anderen (Mit-) Gesellschafter-Geschäftsführern mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile der Insolvenzschuldnerin hielt. Diese Festsetzung bekräftigte der Beklagte nochmals mit Schreiben vom 15.02.2016.
Nach dem vom Amtsgericht am 15.12.2015 bestätigten Insolvenzplan sollte der Beklagte auf die von ihm - in der Annahme sie seien insolvenzgeschützt - in vollem Umfange angemeldeten Betriebsrentenansprüche des Klägers und des Geschäftsführers C eine feste Quote von 8 % erhalten.
Ausgehend von der Ansicht, ihm stehe ein monatlicher Rentenanspruch in Höhe von (14.000,00 DM × 30 % = 4.200,00 DM =) 2.147,43 EUR ab Mai 2015 zu, hat der Kläger mit der Klage vom 10.05.2016 gegen die Beklagte diese Rente unter Abzug der freiwillig geleisteten Zahlungen in Höhe von monatlich 779,23 EUR geltend gemacht.
Durch Urteil vom 06.10.2016 hat das Landgericht Köln den Beklagten unter Abweisung der weitergehen...