Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 21.04.2005; Aktenzeichen 24 O 251/04) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.4.2005 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des LG Köln, 24 O 251/04, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um eine Versicherungsleistung i.H.v. 2.509.309,46 EUR.
Die Klägerin ist ein Viehhandelsunternehmen, welches in den Jahren 1992/1993 Viehtransporte nach Jordanien ausführte. Im Zuge dieser Transporte erhieltsie vom Hauptzollamt I.-K. Ausfuhrerstattungen i.H.v. 3.100.888,16 DM. Als Voraussetzung für diese Leistung musste sie Nachweise über die Ordnungsmäßigkeit des Exports vorlegen. Diese sog. Primär- und Sekundärnachweise wurden von der Firma H.D. GmbH, einer zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, erstellt. Die Firma H.D. GmbH ist als mitversicherte Tochtergesellschaft in eine vom U. Rheinland e.V. bei der Beklagten abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung einbezogen.
Nach anonymen Anzeigen wurden die von der H.D. GmbH zugunsten der Klägerin ausgestellten Nachweise überprüft. Hierbei wurden Unstimmigkeiten zwischen den papiermäßigen Warenwegen und den sich aus dem Lloyds-Schiffsregister ersichtlichen Schiffsläufen festgestellt. Die H.D. GmbH widerrief daher die ausgestellten Nachweise. Das Hauptzollamt I.-K. forderte daraufhin die gewährten Ausfuhrerstattungen zurück. Der Rückforderungsbescheid wurde nach Durchführung eines finanzgerichtlichen Verfahrens bestandskräftig.
Aus diesen Vorgängen errechnet die Klägerin einen Schaden in Höhe der Klageforderung. Grundlage des Schadens sind hierbei die Ausfuhrerstattung nebst zwischenzeitlich angefallener Zinsen. Diesen Schaden machte die Klägerin zunächst im Verfahren LG Hamburg 417 O 174/01 gegen die H.D. GmbH geltend. In diesem Rechtsstreit gewährte die Beklagte der H.D. GmbH.D.eckungsschutz zur Abwendung unbegründeter Ansprüche. Am 2.9.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der H.D. GmbH eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt I.M. bestellt. Dieser erkannte den Zahlungsanspruch der Klägerin am 6.11.2002 zur Insolvenztabelle an. Das Verfahren vor dem LG Hamburg ist derzeit unterbrochen. Der Insolvenzverwalter ist flüchtig.
Die Klägerin hat behauptet, es sei ihr in Höhe der Ausfuhrerstattungen ein Schaden entstanden. Diese seien benötigt worden, um die Differenz zwischen dem Kaufpreis, den sie von ihrem Kunden in Jordanien erhalten habe und ihren eigenen viel höheren Einstandskosten abzudecken. Die gesamte Ausfuhrerstattung sei insoweit verloren. Hätte die H.D. GmbH die Transporte ordnungsgemäß überprüft, hätte sie festgestellt, dass die erste Lieferung in die Türkei gegangen sei. Dann hätte die Klägerin insoweit noch eine Ausfuhrerstattung für die Türkei erhalten können. Alle weiteren Exporte hätten noch gestoppt werden können. Zur Vorgehensweise des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt M. hat die Klägerin behauptet, dieser habe die Beklagte mit Schreiben vom 5.9. und 22.10.2002, letztgenanntes Schreiben mit Fristsetzung bis zum 5.11.2002, angeschrieben und um Mitteilung von Einzelheiten zum Versicherungsverhältnis gebeten. Beide Schreiben seien von der Beklagten unbeantwortet geblieben. Die Klägerin hat deshalb die Auffassung vertreten, der Insolvenzverwalter sei zum Anerkenntnis der Forderungen berechtigt gewesen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.509.309,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat sich ggü. der Klageforderung auf Leistungsfreiheit wegen Verstoßes gegen das Anerkenntnisverbot berufen. Sie bestreitet die angeblichen Anfragen des Insolvenzverwalters. Sie behauptet, diese jedenfalls nicht erhalten zu haben. Die Beklagte hat behauptet, die im Verfahren vor dem LG Hamburg geltend gemachten Ansprüche der Klägerin seien weder dem Grunde noch der Höhe nach unstreitig gewesen. Jedenfalls hätte ohne das Anerkenntnis die Möglichkeit bestanden, sich in diesem Rechtsstreit zu vergleichen. Im Übrigen hat die Beklagte bestritten, dass der Klägerin ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.
Das LG hat die Klage wegen Verstoßes gegen das Anerkenntnisverbot durch den Insolvenzverwalter abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Sie meint, der Insolvenzverwalter habe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gegen Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen. Sie behauptet, der Insolvenzverwalter habe letztlich gar keine Kenntnis davon gehabt, dass und inwiefern überhaupt Versicherungsschutz bestanden habe. Da di...