Leitsatz (amtlich)

1. Für die Beurteilung einer Zusicherung als „Neufahrzeug” kommt es darauf an, ob das Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (BGH NJW 2000, 2018). Im Neufahrzeughandel ist hierbei nicht entscheidend auf den Zeitpunkt der Umstellung der Produktion abzustellen. Solange die Fahrzeuge der neuen Modellserie nicht an den Handel ausgeliefert worden sind, ist es gerechtfertigt, die Fahrzeuge der alten Modellserie noch als Neufahrzeuge im Rechtssinne anzusehen.

2. Es besteht keine Offenbarungspflicht des Händlers im Hinblick auf eine kurz bevorstehende Modellpflege, solange das Nachfolgemodell noch nicht im Handel erschienen ist.

 

Normenkette

BGB § 459 Abs. 2 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 8 O 250/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.12.2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Aachen – 8 O 250/01 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Volks-, Raiffeisenbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts geleistet werden.

 

Tatbestand

Die Beklagte betreibt ein Autohaus. Die Klägerin schloss unter Vermittlung der Beklagten einen Leasingvertrag über ein B.-Neufahrzeug, Typ 523i, Baujahr 2000. Leasinggeber ist ausweislich der auf den 19.6.2000 datierten Bestellung sowie der auf den 21.6.2000 datierten Auftragsbestätigung „B. Leasing”. Unter dem 20.6.2000 wurde die Anfrage der Beklagten von „B. Financial Services B. Bank GmbH” bestätigt, und zwar „im Namen und für Rechnung der B. Leasing GmbH”.

Der Klägerin wurde am 5.9.2000 das im Februar 2000 vom Werk an die Beklagte ausgelieferte Fahrzeug übergeben. Bereits Anfang 1999 hatte die Klägerin für ihre Firma ein bis auf eine nur manuelle Klimaanlage gleichwertiges Fahrzeug im Wege eines Leasingvertrages mit der B. Bank GmbH angeschafft, das gegen das Neufahrzeug ausgetauscht wurde.

Unstreitig erfolgte spätestens September/Oktober 2000 eine „Modellpflege” der B. 5er-Reihe. Das streitbefangene Fahrzeug gehörte der alten Modellserie an. Das Modell 523i wurde in der neuen Modellserie nicht mehr hergestellt.

Die Klägerin hat gestützt auf die Wandelung mit Schreiben vom 8.3.2001 die Rückabwicklung der Anschaffung des Pkw B. begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, das Fahrzeug weise eine zugesicherte Eigenschaft nicht auf, es sei nämlich kein Neufahrzeug gewesen. Jedenfalls habe wegen der Modellpflege eine Hinweispflicht bestanden, der die Beklagte nicht nachgekommen sei. Hierin habe zugleich ein arglistiges Verschweigen der Beklagten gelegen. Hinzu komme, dass das Geschäft Ende August 2000 getätigt worden sei. Die Beklagte bzw. der Verkäufer H. habe zur Verschleierung der zeitlichen Nähe zu dem Modellwechsel und damit zur Verschleierung der Hinweispflichtverletzung die Urkunden auf Juni 2000 rückdatiert. Dies sei möglich gewesen, weil der Kaufvertrag wegen des bevorstehenden Urlaubs des Verkäufers H. im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Vervollständigung teilweise blanko ausgefüllt worden sei und deshalb habe manipuliert werden können.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.725,13 DM und an die B. Bank GmbH zu Bestandsnummer, Kundennummer 54.787,77 DM, jeweils zuzüglich Jahreszinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinsatz gem. § 1 DÜG seit dem 20.3.2001 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw B. 523i, Fahrzeug-Ident. Nr.: und Verzicht auf das Recht zur Rückforderung von gezahlten Leasingraten und der gezahlten Leasingsonderzahlung gegenüber der B. Bank GmbH zu Beratungsnummer, Kundennummer,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, sie habe die Klägerin über die Tatsache aufgeklärt, dass es sich bei dem streitbefangenen Pkw um ein auf Lager befindliches Fahrzeug gehandelt habe. Zudem sei der Ankauf im Juni 2000 getätigt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe es sich zweifellos um ein Neufahrzeug gehandelt und eine Aufklärungspflicht wegen einer Modellpflege habe auch nicht bestanden.

Das LG Aachen hat durch das am 14.12.2001 verkündete Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, schon ausgehend vom Klägervortrag habe dem streitbefangenen Pkw weder eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt noch habe ein Mangel vorgelegen. Auch eine Hinweispflicht habe nicht bestanden.

Gegen dieses ihr am 21.12.2001 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 14.1.2002 bei Gericht eingelegten und nach Fristverlängerung bis zum 5.4.2002 am 28.3.2002 begründeten Berufung.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie behauptet, schon zum...

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