Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 O 249/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.07.2018; Aktenzeichen VI ZR 330/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.11.2016 (28 O 249/15) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist seit 2007 als Rechtsanwalt tätig. Er vertrat im Jahre 2008 einen Mandanten (Herrn C) in einem Verfahren gegen die C2-Gesellschaft G/ mbH vor dem Landgericht Düsseldorf.

Nach der mündlichen Verhandlung am 15.07.2009 veröffentlichte die C2-Gesellschaft auf der Internetseite www.I.de einen Artikel über das Verfahren und die Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Artikels wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 21.07.2009 untersagte das Landgericht Düsseldorf - Az. 12 O 289/09 - auf Antrag des Klägers u.a. der C2-Gesellschaft G mbH die folgenden Äußerungen aus dem vorgenannten Artikel:

"Junger Anwalt D hilflos

C unterschrieb später eine Unterlassungserklärung. Für die Entfernung des unter seinem Namen verbreiteten Falschberichtes aus dem Internet sieht er allerdings bis heute keine Veranlassung. Sein junger Anwalt, D, CSP Rechtsanwälte in E, lehnte es ab sich hierzu zu äußern, nicht ohne damit den Eindruck der Hilflosigkeit zu unterlassen."

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Die C2-Gesellschaft gab in der Folge eine Abschlusserklärung (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast) ab, legte in der Folge aber Kostenwiderspruch ein.

Am 24.07.2009 veröffentlichte die C2-Gesellschaft einen weiteren Artikel auf der o.g. Internetseite. Insoweit wird auf die Anlage K3 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 21.08.2009 untersagte das Landgericht Düsseldorf - Az. 12 O 323/09 - der C2-Gesellschaft über den Kläger zu behaupten

1. "Durch Antragsschrift Ds nicht umfänglich informiertes Landgericht erlässt einstweilige Verfügung gegen Prozessbericht" sowie

2. "Landgericht durch Antragsschrift absichtlich nicht vollständig informiert"

wenn dies wie im Artikel in Anlage K3 geschieht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K6 Bezug genommen. Die C2-Gesellschaft gab auch insofern eine Abschlusserklärung (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast) ab.

Am 14.09.2009 erschien auf der Internetseite www.M.co.uk/sites/14_09_09.htm des Internet-Blogs "C3" ein Artikel mit der Überschrift "Landgericht Düsseldorf unterrichtet Rechtsanwalt D über Möglichkeit eine erfolgreicheren Antragstellung, juristische Beobachter diskutieren peinliche Situation" hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Anlage K8 Bezug genommen wird.

Der Kostenwiderspruch der C2-Gesellschaft im Verfahren Landgericht Düsseldorf - Az. 12 O 289/09 - blieb aufgrund eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus Mai 2010 erfolglos.

Bei Eingabe des Nachnamens des Klägers in der Suchmaschine der Beklagten auf der Internetseite www.H.de wurde in den Suchergebnissen der Link www.M.co.uk/sites/14_09_09.htm als zweites Suchergebnis - wie folgt als Snippet - angezeigt (Anlage K16, Seite 5):

((Abbildung))

Mit anwaltlichen Schreiben vom 14.05.2014 forderte der Kläger die H Germany GmbH zur Entfernung des Links bis zum 30.05.2014 auf. Nachdem dieses Schreiben an die Beklagte weitergeleitet worden war und der Kläger zudem das seitens der Beklagten zur Verfügung gestellte Online-Formular für datenschutzrechtliche Anfragen ausgefüllt hatte, bat die Beklagte den Kläger mit E-Mails vom 02.06.2014 und vom 19.06.2014 zunächst um Geduld und lehnte sein Begehren schließlich mit E-Mail vom 25.06.2014 sowie erneut mit Schreiben vom 16.10.2014 ab.

Der streitgegenständliche Link wird mittlerweile nicht mehr in den Suchergebnissen der Beklagten angezeigt, weil die Internetseite www.M.co.uk offline ist; er war bis September 2016 abrufbar.

Der Kläger hat vor dem Landgericht Köln Klage u.a. gegen die Beklagte erhoben und nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Ergebnislink http://M.co.uk/sites/14_09_09.htm mit dem Inhalt wie aus Anlage K8 ersichtlich bei Eingabe des Nachnamens des Klägers in der Ergebnisliste der Internetsuchmaschine H anzuzeigen, wenn dies geschieht, wie auf der fünften Seite der Anlage K16;

hilfsweise,

der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, den Ergebnislink http://M.co.uk/sites/14_09_09.htm mit dem auf den Webseiteninhalt wie aus Anlage K8 ersichtlich weitergeleitet wird und der die Äußerungen enthält:

"(...) Dass das Landgericht die Verfügung dennoch erließ, dürfte sich daraus erklären, dass die Antragsschrift insbesondere die Abläufe nach der Verhandlung unterdrückt hat und dass diese folglich dem Gericht unbekannt geblieben sind."

und/oder

"Die Redaktion hat Widerspruch gegen ...

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