Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 20 O 493/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.4.2021 (20 O 493/17) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.366,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 29.12.2017 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5/8 und die Beklagte zu 3/8.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz von Aufwendungen in Anspruch, die ihr im Jahre 2014 im Rahmen der Erfassung sog. PPK-Verkaufsverpackungen im Bonner Stadtgebiet entstanden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe mit der Erfassung der PPK-Verpackungen ein (auch) fremdes Geschäft geführt, für das ihr ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Sinne vom 6.2.2020 tatsächlich Aufwendungen in Höhe von 2.448.604,07 Euro entstanden seien. Der Anspruch aus § 670 BGB schließe die übliche Vergütung mit ein, wenn - wie hier - das fremde Geschäft im Rahmen des Berufs oder Gewerbes geführt worden sei. Die Berechnung des auf die Beklagte entfallenden Kostenanteils auf Basis des Volumens der PPK-Verpackungen sei gerechtfertigt, weil die Regelung in § 22 Abs. 4 S. 5 VerpackG die Möglichkeit einer solchen volumenbezogenen Berechnung eröffne, die Entsorgung in Bonn volumenbezogen erfolge und die Klägerin aufgrund der durchgeführten Sortieranalyse den Volumenanteil konkret beziffern könne. Die Beklagte könne sich nicht auf das Vorliegen sog. "Sowieso-Kosten" berufen, weil die Klägerin - sollte sie nicht gleichzeitig die PPK-Verpackungen erfassen - die Möglichkeit habe, das kommunale Altpapier in einem kostengünstigeren Bringsystem zu sammeln. Bei der Berechnung des der Beklagten zustehenden Anteils am Verwertungserlös müssten zugunsten der Klägerin die Sortier- und Transportkosten abgezogen werden.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und verfolgt ihr erstinstanzliches Ziel auf Klageabweisung weiter. Sie macht geltend, eine volumenbasierte Berechnung ihrer Kostenbeteiligung könne nicht auf die Regelung in § 22 Abs. 4 S. 5 VerpackG gestützt werden, weil diese erst im Jahre 2019 in Kraft getreten sei. In der zuvor geltenden Verpackungsverordnung habe es keine entsprechende Vorschrift gegeben. Die von der Klägerin erstellte Sortieranalyse sei darüber hinaus auch nicht repräsentativ für das gesamte Jahr 2014, weil sie auf Erhebungen von nur einer Woche (25.11.2014 - 1.12.2014) beruhe. Im Übrigen bestehe das Wahlrecht zwischen einer masse- und einer volumenbasierten Abrechnung nach § 22 Abs. 4 S. 5 VerpackG auch nur für den Bereich der sog. Abstimmungsvereinbarung. Die Beklagte behauptet, eine volumenbezogene Abrechnung sei im maßgeblichen Zeitraum zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgern und Systembetreibern völlig unüblich gewesen. Hinsichtlich des in Anrechnung zu bringenden Verwertungserlöses habe das Landgericht verkannt, dass sie - die Beklagte - auf die entsprechenden Angaben in der Haushaltssatzung verwiesen habe, aus denen sich ein durchschnittlicher Verwertungserlös von 92,57 Euro ergebe. Schon aus diesem Grunde habe das Landgericht nicht von den Angaben der Klägerin hinsichtlich eines angeblichen "Reinerlöses" von 62,68 Euro pro Tonne ausgehen dürfen. Die Sortierkosten dürften nicht vom Verwertungserlös abgezogen werden, weil PPK-Verpackungen ohne Sortierung verwertet würden.

Die Beklagte rügt weiter, dass das Landgericht in seinem Hinweis vom 19.7.2018 die ursprüngliche vertragliche Regelung zwischen den Parteien als maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch angesehen habe. Es habe dann in der Folgezeit keinen Hinweis erteilt, dass es von dieser Ansicht wieder abweichen wolle und so das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Der ursprüngliche Vertrag habe eine Abrechnung nach Gewicht vorgesehen und die Beklagte habe auch unter Beweis gestellt, dass dies dem Willen der Parteien entsprochen habe, die sich lediglich über die Frage der Verwertung nicht hätten einigen können.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, eine volumenbasierte Abrechnung zwischen ihr und der Klägerin sei auch deshalb nicht sachgerecht, weil die PPK-Verpackungen in den Transportfahrzeugen ohnehin verpresst würden und es daher für den Erfassungsaufwand nicht auf ihr Volumen ank...

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