Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 20 O 204/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.07.2019 - 20 O 204/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.403,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer A zu zahlen und sie von ihren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.127,53 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts, die Kosten der Berufung haben die Klägerin zu 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen.

Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin erwarb bei einem Kilometerstand von 12 am 13.06.2012 von einem Händler ein Kraftfahrzeug vom Typ VW B Plus Trendline zu einem Kaufpreis von 19.820,01 EUR.

Von Klägerseite wurde das Fahrzeug in der Folgezeit genutzt, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat betrug der Kilometerstand 157.674.

Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, der von der Beklagten entwickelt und hergestellt worden ist. Der Motor ist massenhaft in diversen Fahrzeugen der Beklagten und derer Tochterunternehmen eingebaut worden und Gegenstand des sogenannten Dieselskandals geworden.

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren wesentlich über die Frage, ob klägerseits von der Beklagten Schadensersatz in Gestalt der Rückabwicklung des mit dem Händler geschlossenen Vertrages verlangt werden kann, weil ein Fahrzeug mit einem von der Beklagten hergestellten Motor erworben wurde, bei dem eine von dieser als "Umschaltlogik" bezeichnete, die Abgasrückführung beeinflussende Software zum Einsatz gekommen ist.

Mit Urteil vom 08.07.2019, auf das wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte im Wesentlichen zur Leistung von Schadensersatz gemäß § 826 BGB, also zur Rückzahlung des Kaufpreises, dies unter Abzug einer unter Zugrundelegung einer erwartbaren Gesamtfahrleistung von 300.000 km im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO bezifferten Nutzungsentschädigung (Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges) nebst geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Die in Höhe von 3.620,24 EUR auf das Fahrzeug angeblich erbrachten und nach Ansicht der Klägerin als Schadensersatz zu erstattenden Aufwendungen, die ab Kauf des Fahrzeugs in Hinblick auf § 849 BGB klägerseits geltend gemachten Deliktszinsen und die in Hinblick auf das vorgerichtliche Schreiben vom 19.12.2018 (Anlage K 16) ab 28.12.2018 von der Klägerin des weiteren verlangten Verzugszinsen hat das Landgericht nicht zuerkannt und ebenfalls den auf Feststellung des Annahmeverzuges gerichteten Klageantrag abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ebenfalls form- und fristgerecht begründet.

Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge, soweit abgewiesen, im vollen Umfange weiter. Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung insgesamt.

Wegen der wechselseitigen Berufungsausführungen wird auf die Berufungsbegründung und Berufungserwiderung der Klagepartei (Bl. 330a - 337 d.A. sowie Bl. 450 - 451 d.A.) bzw. der Beklagtenpartei (Bl. 342 - 435 d.A. sowie Bl. 455 - 470 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt unter Zurückweisung der Berufung der Gegenseite,

unter teilweiser Abänderung des am 08.07.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn - 20 O 204/18 - wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.820,01 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw VW B Plus Trendline mit der Fahrzeugidentifikationsnummer A.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen aus dem Kaufpreis von 19.820,01 EUR in Höhe von 4% seit dem 15.06.2012 bis zum 27.12.2018 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2018, mindestens jedoch 4% zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1) benannten PKW in Verzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.620,24 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ...

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