Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 O 373/15)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2.3.2016 (28 O 373/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Beitrags in der Sendung "U" vom 6.6.2013 auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 106 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 2.3.2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Geldentschädigung scheitere jedenfalls daran, dass es an einem unabweisbaren Bedürfnis fehle. Zwar werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch den streitgegenständlichen Beitrag verletzt, weil durch die Unterstellung einer intimen Beziehung zu Herrn X rechtswidrig in ihre Privatsphäre eingegriffen werde. Dies müsse die Klägerin bei Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht hinnehmen, wobei offen bleiben könne, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Beitrag um eine von der Kunstfreiheit geschützte Satire handele. Denn auch die Kunstfreiheit finde ihre Grenze an dem durch Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wobei vorliegend zu berücksichtigen sei, dass die Behauptung einer intimen Beziehung unstreitig unwahr sei. Zudem werde diese vermeintliche Beziehung zwischen der Klägerin und Herrn X auch nur als Ausgangspunkt für spöttische Bezugnahmen auf frühere und aktuelle Geschehnisse genutzt, die den ehemaligen Bundespräsidenten beträfen. Auch die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin sei rechtswidrig, weil sie zu einer Veröffentlichung außerhalb ihres beruflichen Wirkungskreises unstreitig keine Einwilligung erteilt habe und ihr rein privater Spaziergang mit Herrn X auch kein zeitgeschichtliches Ereignis darstelle, welches mit diesem Foto bebildert werden dürfe.

Es fehle jedoch an einem unabweisbaren Bedürfnis für eine Geldentschädigung, weil die Klägerin beruflich in der Öffentlichkeit auftrete, in dem Beitrag nicht namentlich genannt werde und das Foto sie bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zeige und nicht in einem privaten Moment oder - für sich betrachtet - in einer für sie abträglichen Situation oder Pose. In der tänzerischen Einlage des Moderators zu dem Lied "Sie liebt den DJ" sei mangels Mitteilung vermeintlicher sexueller Details aus der Intimspähre der Klägerin nicht mehr enthalten als die unwahre Behauptung einer intimen Beziehung zu Herrn X. Demgegenüber hätten die früheren Berichterstattungen in den Printmedien gravierender in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen, weil sie mit zahlreichen Details der vermeintlichen Beziehung angereichert gewesen seien. Der Beklagten sei zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass die in anderen Medien berichtete intime Beziehung zwischen der Klägerin und Herrn X in Wirklichkeit nicht bestand, so dass kein schweres Verschulden vorliege. Sie habe umgehend eine umfängliche Unterlassungserklärung abgegeben und die betreffenden Beiträge gelöscht. Die Klägerin habe die Sendung erst im November 2014, mithin beinahe 1 1/2 Jahre nach der ersten Ausstrahlung zur Kenntnis genommen, ohne zuvor darauf angesprochen worden zu sein und habe zudem nach der erfolglosen Aufforderung zur Zahlung einer Entschädigung weitere zehn Monate mit der Klageerhebung zugewartet.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 10.000 Euro weiter. Sie macht geltend, insbesondere die veralbernde gestische Darstellung des Geschlechtsaktes durch den Moderator stelle eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Hinsichtlich der weiteren Äußerungen des Moderator über Urlaubsreisen, Kreditaufnahmen und Amtsinhaberschaft von Herrn X sei für die Rezipienten der in den Anspielungen angeblich enthaltene Hinweis auf Bettina X nicht ohne weiteres erkennbar, so dass der Eindruck entstehe, sie - die Klägerin - sei eine naive Frau, die nur auf Geld, Macht und Einfluss achte. Bei einer Gesamtbetrachtung enthielten die streitgegenständlichen Äußerungen eine weitergehende Aussagekraft als dass lediglich das Bestehen einer intimen Beziehung behauptet werde.

Die Klägerin macht weiter geltend, sie stehe nur als Künstlerin und unter Verwendung eines Pseudonyms in der Öffentlichkeit und gebe keine Informationen über ihr privates Umfeld preis. Die damaligen Umstände hätten dazu geführt, dass sie sich mit einer umfassenden medialen Aufmerksamkeit konfrontiert gesehen habe. Das Verschulden der Beklagten liege darin, sich auf Meldungen der Boulevardpresse verlassen zu haben, ohne bei ihr - de...

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