Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 11.10.2001; Aktenzeichen 2 T 254/98)

AG Aachen (Aktenzeichen 12 UR II 150/00)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 11.10.2001 – 2 T 254/98 WEG – wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Geschäftswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde: 3.067,75 Eur (6.000,– DM)

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller als Eigentümer der Wohnung 1 der genannten Wohnungseigentumsanlage begehren von dem Antragsgegner als Eigentümer der Wohnung 4 die Wiederherstellung eines in der Wohneinheit 4 und im dazugehörigen Dachgeschoss befindlichen 4-zügigen Kamins, den der Antragsgegner im Zuge des Ausbaus der Wohnung 4 und des Einbaus einer Dachterrasse im September 1997 hat beseitigen lassen. Die Antragsteller berufen sich auf eine unzulässige bauliche Veränderung, für die die Zustimmung aller Eigentümer fehle. Eine „erste” Eigentümerversammlung am 10.5.1996, bei der alle Eigentümer einer solchen baulichen Veränderung zugestimmt hätten, habe nicht stattgefunden. Der Antragsgegner macht dagegen geltend, die Entfernung des Kamins sei baulich bedingt durch den Dachterrassenausbau, dem die Antragsgegner bereits bei Ankauf ihrer Eigentumswohnung mit Vertrag vom 22.7.1996 zugestimmt hätten, verbunden mit dem Einverständnis zu damit in Zusammenhang stehenden baulichen Veränderungen. Außerdem beruft er sich auf ein am 11.12.1997 zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Wohnung 4 eingeräumtes und im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht an den Kaminzügen 11 und 12, die Teil des in Frage stehenden Kamins sind sowie auf eine Eigentümerversammlung am 10.5.1996.

Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht den Antragsgegner entsprechend dem erstinstanzlichen Begehren zur Wiederherstellung des Kamins verpflichtet. Auf die dagegen gerichtete weitere Beschwerde hat der Senat die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben und die Sache wegen eines Verfahrensmangels zurückverwiesen. Nach Anhörung verschiedener Zeugen und Beteiligter hat das Landgericht mit Beschluss vom 11.10.2001 wiederum dem Antrag stattgegeben. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das gem. §§ 45, 43 I Nr. 1 WEG, §§ 22, 29 FGG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO) den Antragsgegner zum Wiederaufbau des im Dachgeschoss der Wohnung 4 befindlichen Kamins (mit den Kaminzügen 11–14) verpflichtet, da den Antragstellern nach § 1004 Abs. 1 BGB iVm. § 22 Abs. 1 WEG ein Anspruch auf Wiederherstellung des alten Zustandes zur Seite steht.

Dass der Abriss des Kamins in der Wohnung 4 eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG darstellt, haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen. Diese bauliche Veränderung beeinträchtigt auch die übrigen Eigentümer in einer möglichen Nutzung des Kamins – sei es als Rauchabzug, sei es als Versorgungsschacht. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass in der Teilungserklärung vom 27.11.1995 bzw. in dem beigefügten Aufteilungsplan keine besondere Regelung zur Nutzung dieses Kamins enthalten ist, mithin dessen Nutzung von der Eigentümergemeinschaft bestimmt werden kann. Dies gilt grundsätzlich auch für die beiden Kaminzüge 11 und 12, für die inzwischen ein Sondernutzungsrecht zugunsten der Wohnung 4 eingeräumt und durch eine Grundbucheintragung gesichert ist. Ob hier ein wirksames Sondernutzungsrecht zugunsten des Eigentümers der Wohnung 4 entstanden ist, was in Anbetracht der Einschränkungen der Vollmacht des Antragsgegners in den notariellen Kaufverträgen durchaus zweifelhaft erscheint, kann für diese Entscheidung dahin stehen. Denn selbst wenn das Sondernutzungsrecht in der Form, wie der Antragsgegner geltend macht, begründet worden sein sollte, werden die übrigen Eigentümer durch den Kaminabriss gleichwohl beeinträchtigt. Denn wenn sie auch derzeit nicht zu einer Nutzung der Kaminzüge 11 und 12 berechtigt sein sollten, bedeutete dies noch nicht, dass nicht in Zukunft auch für sie wieder eine Nutzung in Frage kommen könnte. Das – unterstellt – wirksam bestellte Sondernutzungsrecht kann nämlich durch Vereinbarung wieder aufgehoben werden – dies mag in der Regel mit einer Ablösung gegenüber dem Sondernutzungsberechtigten verbunden sein. In diesem Fall können die Wohnungseigentümer erneut die Nutzung des Kamins regeln, §§ 10 Abs. 2, 15 Abs. 1 WEG.

Die Einräumung eines Sondernutzungsrechts beinhaltet im Übrigen nicht zugleich die Gestattung zur Vornahme baulicher Veränderungen an dem fraglichen Gebäudeteil oder der Grundstücksfläche, wenn nicht hierzu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde (vgl. Bärmann/Pick, WEG, 8. Aufl., § 15, Rz. 17 m.w.N.; Schuschke, NZM 98, 737). Die Bestel...

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