Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 1 O 402/18)

 

Tenor

1.Die Anhörungsrüge der Kläger vom 18.10.2019 gegen die mit Beschluss des Senats vom 15.10.2019 erfolgte Zurückweisung des Einstellungsantrages wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Berufung der Kläger gegen das am 31.07.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, 1 O 402/18, wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Bonn ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Kläger machen gegenüber dem Beklagten im Wege der Drittwiderspruchsklage die Unzulässigkeit der vor dem Amtsgericht Bonn betriebenen Teilungsversteigerung einer Immobilie in A geltend.

Die Kläger sind die Enkelkinder des am xx.xx.1988 verstorbenen Erblassers B C. Der Vater der Kläger, Herr D C und der Beklagte sind Brüder. Sie haben den Erblasser zu jeweils hälftigem Anteil als Vorerben beerbt. Ausweislich eines gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Siegburg vom 17.07.1989 - 35 VI 282/89 E - ist Nacherbfolge angeordnet worden, die erst mit dem Tode der jeweiligen Vorerben eintreten soll. Nacherben des Erblassers sind die Kläger und die Tochter des Beklagten. Eine Aussage zur Befreiung der Vorerben trifft der Erbschein nicht.

Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hatten mit privatschriftlichem gemeinschaftlichem Testament vom 21.08.1979 (Anlage K4 = Bl. 30 d.A.) folgendes bestimmt:

"Wir Eheleute setzen uns als gegenseitige Erben ein, nach dem Tode des letztlebenden erben die Söhne E und D das noch verbleibende Vermögen. Es darf nicht an Dritte verkauft noch vererbt werden. Erben können nur die Kinder die aus der Ehe unserer Söhne hervorgehen, solange die Söhne leben sind sie alleinige Eigentümer, beide müssen Gewinn und Kosten teilen, sowie das Eigentum pflegen."

Mit Ergänzung des Testamentes vom 17.11.1982 (Anlage K5 = Bl. 32 d.A.) erklärten der Erblasser und seine Ehefrau, Herrn D C nach dem Tode des Letztlebenden als unentgeltlich tätigen Vermögensverwalter einzusetzen.

Der Nachlass bestand unter anderem aus dem im Grundbuch von A Blatt 917 eingetragenen Grundstück, Flurstück Nr. 5, Gemarkung A, Flur 10, Flurstück 185, Hof- und Gebäudefläche, F-Straße 87, 87 A, groß: 11,53 a, sowie liquidem Vermögen. Das Barvermögen wurde im August 1992 zwischen Herrn D C und dem Beklagten aufgeteilt. Ferner ist ein weiteres Grundstück aufgrund einer ergänzenden Verfügung vom 28.07.1982 (Anlage K4, Bl. 31 d. A.) von den Erblassern an den Vater der Kläger übertragen worden.

Der Beklagte betreibt die Teilungsversteigerung des vorbezeichneten Grundbesitzes in A vor dem Amtsgericht Bonn - 023 K 076/15 -. Hiergegen erhob zunächst Herr D C Drittwiderspruchsklage vor dem Landgericht Bonn - 1 O 280/15 -. Mit am 08.01.2016 verkündetem Urteil gab das Landgericht der Drittwiderspruchsklage statt und erklärte die Teilungsversteigerung für unzulässig (Anlage K2 = Bl. 22 - 27 d.A.). Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten änderte das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 27.07.2016 - 2 U 14/16 - (Anlage K1 = Bl. 12 - 21 d.A.) die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend ab, dass der damalige Kläger, der Vater der jetzigen Kläger, auf die Widerklage des Beklagten verurteilt wurde, darin einzuwilligen und seine Zustimmung zu erteilen, die Teilungsversteigerung des im Grundbuch von A Blatt 917 eingetragenen Grundstücks, lfd. Nr. 5, Flur 10, Flurstück 185, Hof- und Gebäudefläche, F-Straße 87, 87/A zuzulassen mit der Maßgabe, dass ausschließlich Gebote der jeweiligen Miteigentümer, d.h. des damaligen Klägers und des Beklagten für das o.a. Grundstück im Versteigerungstermin zugelassen werden.

Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger erstinstanzlich demgegenüber die Rechtsansicht vertreten, dass die Teilungsversteigerung zwischen den Vorerben unzulässig sei. Der eingangs zitierte Passus des Testamentes sei als Auseinandersetzungsverbot der Erblasser anzusehen. Die Kläger haben behauptet, der Erblasser und seine Ehefrau hätten wegen familiärer Auseinandersetzungen ausschließen wollen, dass die Ehefrau des Beklagten in irgendeiner Art und Weise an dem Nachlass partizipieren würde. Die Erblasser hätten sogar beabsichtigt, dass die Schwiegertochter nach dem Tode des Beklagten den vererbten Grundbesitzanteil verlassen sollte und das Grundstück nicht mehr betreten durfte. Der Inhalt des Testamentes, die Einsetzung von Herrn D C als Verwaltungstestamentsvollstrecker und die Schilderung familiärer Umstände in dem Schreiben des Rechtsanwalts G vom 03.01.1984 (Anlage K6 = Bl. 33 - 35 d.A.) seien Ausdruck des Willens der Erblasser, den Nachlass ausschließlich nach Stämmen zu vererben, sowie die Ehe...

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