Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 30 O 563/18)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung des Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.11.2018 - 30 O 563/18 - der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, den Antragsteller für das Einstellen des nachfolgend genannten Textes

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auf www.A.com zu sperren (insbesondere ihm die Nutzung der Funktionen von www.A.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu löschen.

Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an ihren Vorständen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich mit seinem am 23.11.2018 bei Gericht über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingereichten Verfügungsantrag, auf den wegen der weiteren Details hier Bezug genommen wird (Bl. 3 ff. d.A.), gegen eine von der Antragsgegnerin auf der von dieser betriebenem sozialen Netzwerk vorgenommene Sperrmaßnahme vom 23.10.2018. Auf sofortige Rüge des Antragstellers bestätigte die Antragsgegnerin seinerzeit zwar sogleich, dass der die Maßnahme auslösende und im obigen Tenor eingeblendete Post tatsächlich doch den sog. Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin entspreche, allerdings blieb der Antragsteller entgegen der Ankündigung weiter gesperrt. Nachdem eine außergerichtliche Abmahnung unbeantwortet blieb, leitete der Antragsteller das hiesige Verfahren ein. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 26.11.2018 (Bl. 63 ff. d.A.) zurückgewiesen, weil der Antragsteller mit der Antragstellung (angeblich) länger als einen Monat zugewartet und so die Vermutung der Dringlichkeit selbst widerlegt habe. Der sofortigen Beschwerde vom 16.12.2018, mit der der Antragsteller darauf hinwies, dass er angesichts der elektronischen Einreichung tatsächlich die Monatsfrist eingehalten habe, half das Landgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 18.12.2018 (Bl. 73 d.A.) unter Verweis darauf, dass die Monatsfrist ohnehin nicht starr zu handhaben sei und auch dann hier kein Grund für ein entsprechend langes Zuwarten erkennbar gewesen sei, nicht ab. Der Senat hat - nach Übertragung der Sache gemäß § 568 S. 2 ZPO - mit Beschluss vom 19.12.2018, auf den im Übrigen verwiesen wird (Bl. 79 f. d.A.), den Antragsteller darauf hingewiesen, dass hier ein Verfügungsgrund bestehe, aber ggf. der weitere Kontext der konkreten Äußerung zur gebotenen Bewertung der Rechtswidrigkeit im Gesamtzusammenhang darzulegen sei. Mit Schriftsatz vom 28.12.2018, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 87 ff. d.A.), teilte der Antragsteller mit, dass ihm wegen des zwischenzeitlichen Löschen des maßgeblichen Drittprofils weiterer Vortrag dazu nicht möglich sei, aber zum einen die Antragsgegnerin selbst zugestanden habe, dass die Gemeinschaftsstandards tatsächlich eingehalten worden seien und zudem kein rechtwidriger Kontext denkbar sei, weil es sich in jedem Fall nur um eine zulässige Bewertung auf Basis unstreitig wahrer Tatsachen betreffend die Familie der genannten Politikerin handele. Der Senat hat daraufhin am 07.01.2019 (Bl. 117 f. d.A.) angeordnet, dass nicht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs für die Antragsgegnerin im schriftlichen Verfahren entschieden werden solle und dazu eine Auslandszustellung des Beschlusses sowie diverser Schriftstücke zu erfolgen habe. Diese wurde im Folgenden veranlasst, wobei unter Verweis auf Art. 8 Abs. 1 lit. a) der Zustellungs-VO/VO (EG) Nr. 1393/2007 (EuZVO) auf eine Übersetzung verzichtet werden sollte. Ein Rückschein des ersten Zustellversuchs ist nicht in Rücklauf zu Gericht geraten. Auf einen zweiten Zustellversuch reichten die irischen Anwälte B pp. mit Schriftsatz vom 16.04.2019 für die Antragsgegnerin die zugesandten Unterlagen unter Verweis auf die fehlenden Sprachkenntnisse der Antragsgegnerin zurück (Fax Bl. 127 ff., Original Bl. 232 ff. d.A.). Unter dem 25.04.2019 hat die Antraggegnerin über die irischen Anwälte B pp. zudem ergänzend die Ansicht vertreten, dass die Zustellung unwirksam sei, weil insbesondere auch die irische Rechtsabteilung kein Deutsch verstehe und keine weiteren Maßnahmen zu erwarten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den - auch ins Deutsche übersetzten - Schriftsatz vom 25.04.2019 nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 364 ff. d.A.).

II. Die nach §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.

1. Entgegen dem Landgericht fehlt es nicht aufgrund einer sog. Selbstwiderlegung an einem Verfügungsgrund (Dringlichkeit). Auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 19.12.2018 (Bl. 79 d.A.) wird zur Meidung von Wiederholungen hier Bezug genommen. Die Frage, wie lange ein Antragsteller zuwarten darf, ohne dass es an der für den Verfügungsgrund erforderlichen zeitlichen Dringlichkeit fehlt, hängt zwar stets v...

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