Leitsatz (amtlich)

Interne Teilung: Sicherung der gleichwertigen Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten

 

Normenkette

VersAusglG § 11

 

Verfahrensgang

AG Bergheim (Aktenzeichen 60 F 350/16)

 

Tenor

Die Beschwerde der A Lebensversicherung AG gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 31.01.2018 (60 F 250/16) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Teilungsordnung vom 12.11.2009 (zuletzt geändert am 12.01.2012) über die bereits angeordneten Maßgaben hinaus mit der weiteren Maßgabe Anwendung findet, dass der Ausgleichswert für den Zeitraum zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung an der biometrischen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.935,50 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht Bergheim hat durch den angefochtenen Beschluss vom 31.01.2018 die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Das Anrecht des Antragstellers bei der Beteiligten zu 4) zur Versicherungsnummer x1 hat das Amtsgericht in Ziffer 2 Abs. 6 des Tenors durch interne Teilung zugunsten der Antragsgegnerin in Höhe von 11.948,68 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung vom 12.11.2009 sowie mit der weiteren Maßgabe, dass für das neu zu begründende Anrecht dieselben Rechnungsgrundlagen wie dem auszugleichenden Anrecht zu Grunde zu legen sind und eine identische Garantieverzinsung zu gewährleisten ist, und mit der Maßgabe, dass eine Verzinsung in dieser Höhe auch für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung zu erfolgen hat, bezogen auf den 30.11.2016, übertragen.

Die Teilungsordnung der Beteiligten zu 4) vom 12.11.2009 (in der Fassung vom 12.01.2012 sieht in Ziffer 5 u.a. vor (Bl. 90 UA VA),

Abs. 1:

"Mit dem Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten gemäß Ziffer 3c) wird eine Versicherung ... eingerichtet. ..."

Abs. 2, 2. Spiegelstrich:

"Es kommen die aktuell bei vergleichbaren Versicherungen im Neugeschäft verwendeten Rechnungsgrundlagen zur Anwendung."

Abs. 3, 3. Spiegelstrich:

"Beginn der Versicherung ist der Erste des Monats, in dem die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsaugleich rechtkräftig wird. Versicherungsschutz wird ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung gewährt."

Gegen den ihr am 08.02.2018 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 4) mit Schreiben vom 13.02.2018 (Gerichtseingang am 16.02.2018) Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich betreffend das bei ihr zur Versicherungsnummer x1 bestehende Anrecht des Antragstellers eingelegt, mit der sie sich gegen die vorstehenden Maßgabenanordnungen wendet und sinngemäß begehrt, dass das bei ihr bestehende Anrecht uneingeschränkt nach Maßgabe ihrer Teilungsordnung zu teilen sei. Das Amtsgericht habe die Grundsätze des Bundesgerichtshofs für eine Direktzusage in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft angewandt. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung würden nach der Teilungsordnung die Rechnungsgrundlagen der Ausgangsversorgung gelten. Auf das neu zu begründende Anrecht seien sowohl die biometrischen Rechnungsgrundlagen der ausgleichsberechtigten Person, als auch die aktuellen Rechnungsgrundlagen anwendbar. Zur Beurteilung der Aufwandsneutralität sei der Aufwand für die auszugleichende Anwartschaft zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns maßgeblich. Für die weitere Wertentwicklung der Anwartschaft des Ausgleichsberechtigten sei derjenige Aufwand maßgeblich, den der Versorgungsträger für den Ausgleichspflichten spare. Der alte Garantiezins sei nur für einen Teil der Laufzeit des Ausgleichsberechtigten in den Aufwand der Ausgangsversorgung einkalkuliert gewesen. Verändere sich die Rentenzahlungsdauer bzw. verschiebe sich der Rentenzahlungszeitraum, bestünden andere Bedingungen zur Erwirtschaftung von Erträgen. Der Ausgleich für den ersparten Aufwand bei der Ausgangsversorgung werde mit den bei Rechtskraft aktuellen Rechnungsgrundlagen erreicht.

Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II. Der Senat entscheidet entsprechend seiner Ankündigung gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung, weil von deren Durchführung ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten gewesen wäre.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die interne Teilung des Anrechts des Antragstellers bei A Lebensversicherung AG zwar unter Zugrundelegung der Teilungsordnung 12.11.2009, jedoch mit den vorstehend genannten weiteren Maßgaben angeordnet. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin - die Beteiligten zu 1) und 3) sind den entsprechenden (gleichlautenden) Maßgabenanordnungen ihrerseits nicht entgegengetreten - vermögen eine abweichende Entscheidung nicht zu begründen.

1. Nach § 11 Abs. 1 Satz ...

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