rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat die Wohnungseigentümerversammlung in einer Teilungserklärung den Verwalter ermächtigt, Ansprüche gegen Dritte im eigenen Namen geltend zu machen, bedeutet dies für den beauftragten Rechtsanwalt nicht, daß er zur Verhinderung der Entstehung einer Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO darauf hinwirken muß, daß der Verwalter in gewillkürter Prozeß- oder Verfahrensstandschaft auftritt. Der Verwalter kann auch als Vertreter für die Wohnungseigentümer den Rechtsanwalt beauftragen, so daß für diesen eine Erhöhungsgebühr entsteht. Denn Kehrseite des Nichtentstehens der Erhöhungsgebühr gegenüber den Wohnungseigentümern wäre, daß der Verwalter nunmehr auf eigenes Kostenrisiko das Verfahren betreiben müßte, wozu der Verwalter nicht verpflichtet ist (in Anknüpfung an BGH NJW 1984, 2296 = MDR 1984, 561; BGHZ 122, 327, 331 f.; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1157; OLG Hamburg MDR 1978, 767; OLG Frankfurt JurBüro 79, 199; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1492; LG Frankenthal RPfleger 1984, 201; OLG Koblenz JurBüro 85, 711; OLG München JurBüro 1985, 1497).

2. Gemäß § 6 Abs. 3 BRAGO besteht einsog. eigenartiges Gesamtschuldverhältnis hinsichtlich der Gebührenforderung nur in Höhe des Betrages, den der Rechtsanwalt gleichzeitig von jedem einzelnen Auftraggeber fordern kann.

 

Normenkette

BRAGO § 6 Abs. 1, 3; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 2 O 191/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 30. März 1999 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1) Die Beklagten werden dergestalt als Gesamtschuldner verurteilt, daß sie an den Kläger 11.030,40 DM nebst 4 % Zinsen seit 17.1.1995 zu zahlen haben, jeder jedoch nur höchstens einen Betrag von 8.788,20 DM nebst 4 % Zinsen seit 17.1.1995. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen

2)Kosten des ersten Rechtszuges: Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers haben er selbst 1/10, die Beklagten als Gesamtschuldner 9/10 zu tragen. Der Kläger hat je 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen.

Kosten des Berufungsrechtszuges:

Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen des Klägers haben der Kläger 2/11, die Beklagten als Gesamtschuldner 9/11 zu tragen. Der Kläger trägt je 9/25 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zum Teil begründet.

I.

Der Kläger war Verfahrensbevollmächtigter der Wohnungseigentümergemeinschaft M … weg 1 bis 7 in M …. Seitens der damaligen Verwaltungsfirma (I … GmbH) wurde er am 15.1.1993 beauftragt, ein Beweissicherungsverfahren gegen die Firma T … einzuleiten. Es ging um Feuchtigkeitsschäden im Bereich der Fenster und der Rolladenkästen an einigen Wohnungen des Anwesens. Der Kläger bereitete einen entsprechenden Antrag vor und leitete ihn der Verwaltungsfirma zu. Darin nannte er einen Bausachverständigen aus M. Nach Korrespondenz mit der Verwalterin reichte der Kläger am 2.3.1993 den Beweissicherungsantrag ein. Der Sachverständige erstattete sodann ein Gutachten. Am 11.11.1994 teilte die nunmehrige Verwalterin (Firma A …) dem Kläger mit, daß die weitere Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nicht mehr durch ihn erfolgen solle. Der Kläger übersandte am 22.11.1994 seine Kostenrechnung über 11.030,40 DM (GA 21), deren Ausgleich er mit vorliegender Klage begehrt. In einem Kostenfestsetzungsverfahren hatte der Kläger seine Kosten nicht durchsetzen können, da die Beklagten Einwendungen außerhalb des Kostenrechts erhoben hatten.

Die Parteien streiten darüber, ob gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO eine Erhöhungsgebühr von 20/10 in Ansatz zu bringen ist und ob der Kläger nicht hätte darauf hinweisen müssen, daß bei Mandatserteilung der Verwalterin anstatt der Wohnungseigentümer keine Erhöhungsgebühr angefallen wäre. Die Beklagten haben dem Kläger ferner zum Vorwurf gemacht, er habe im Beweissicherungsantrag dem Gericht einen nicht geeigneten Sachverständigen vorgeschlagen, der nicht für Feuchtigkeitsschäden an Fenstern und Rolladenkästen öffentlich bestellt sei. Durch die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen seien Mehrkosten entstanden. Es liege ein Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages vor. Wegen der erhöhten Kosten bestehe ein Zurückbehaltungsrecht.

Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 4.788 DM nebst Zinsen zu zahlen. Eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO stehe dem Kläger nicht zu. Denn der Kläger hätte aufgrund der ihm bekannten Teilungserklärung vom 11.1.1989, wonach der Verwalter berechtigt gewesen sei, Ansprüche gegen Dritte im eigenen Namen geltend zu machen, unmittelbar für den Verwalter tätig sein können. Es wären dann nur Anwaltskosten für die Vertretung einer einzelnen Person entstanden, jedoch keine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO. Der Kläger hätte darauf hinwirken müssen, daß der Verwalter als...

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