Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einer gesonderten Vermittlungsprovisionsvereinbarung für eine Lebensversicherung.

Bei Widerruf der Provisionsvereinbarung ist die vereinbarte Provision jedenfalls dann nicht als Wertersatz für die "zurückzugewährende" Vermittlungsleistung zu zahlen, wenn der vermittelte Vertrag für den Auftraggeber tatsächlich wertlos war.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 12.08.2010; Aktenzeichen 1 O 264/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.07.2012; Aktenzeichen III ZR 252/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Koblenz vom 12.8.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Streithelferin hat ihre eigenen Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung restlicher Provisionsansprüche aus abgetretenem Recht.

Am 4.11.2005 vermittelte Herr A. B. als Mitarbeiter der C. Holding der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag. Dabei handelte es sich um eine sog. "Nettopolice", das heißt in den von der Beklagten zu zahlenden monatlichen Prämien waren keine Provisionsanteile für die Vermittlung enthalten. Stattdessen wurde eine separate Vermittlungsgebührenvereinbarung zwischen der C. Holding und der Beklagten geschlossen. Nach dieser Vermittlungsgebührenvereinbarung sollte die Beklagte für die Vermittlung des Versicherungsvertrages an die Klägerin eine Vermittlungsgebühr i.H.v. insgesamt 8.020,80 EUR zahlen, und zwar in 60 monatlichen Raten zu je 133,68 EUR. Der von der Beklagten ab dem 1.12.2005 zu zahlende monatliche Beitrag von 201,40 EUR setzte sich aus der Versicherungsprämie i.H.v. 67,72 EUR und der Vermittlungsgebühr i.H.v. 133,68 EUR zusammen. Die Vermittlungsgebührenvereinbarung enthält folgende Widerrufsbelehrung:

"Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

C. Holding.

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.

Ihre C. Holding"

In der Folgezeit wurden vom Konto der Beklagten insgesamt 4.545,12 EUR (34 Raten à 133,68 EUR) eingezogen. Weitere 621,75 EUR hat die Klägerin aus dem abgetretenen Rückkaufswert der Lebensversicherung vereinnahmt. Im Oktober 2008 hat die Beklagte den Versicherungsvertrag gekündigt und die von ihr erteilten Lastschriftermächtigungen widerrufen. Mit Schriftsatz vom 23.7.2010, bei Gericht eingegangen am 29.7.2010 hat die Beklagte den Widerruf der Vermittlungsgebührenvereinbarung erklärt.

Die Klägerin hat vorgetragen, Herr D. E., stehe hinter der "C. Holding" und habe die Abtretung der Vermittlungsgebührenansprüche an die Klägerin unterzeichnet.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.679,40 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1.7.2009 sowie 316,18 EUR nebst 5 EUR vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat sie beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie 5.166,87 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.5.2010.

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, wegen der einzelnen Versicherungsbedingungen der vermittelten Lebensversicherung bei der F. Lebensversicherung S. A. (insbesondere 54-jährige Anspar-phase bei einem Lebensalter von 35 Jahre zu Beginn, so dass die Auszahlungsphase erst im Alter von 89 Jahre eintrete) sei die Beklagte im Rahmen des Abschlusses falsch beraten worden. Ihr stehe daher ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter 4.545 EUR sowie weiterer von der Klägerin vereinnahmter 621,75 EUR gegen die Klägerin zu.

Das LG hat die Klage und die Widerklage abgewiesen, weil die Beklagte niemals eine wirksame Vermittlungsgebührenvereinbarung abgeschlossen habe und die Abtretung an die Klägerin aus diesem Grunde habe ins Leere gehen müssen. Ein Vertragsschluss sei gescheitert, weil als Vertragspartner eine "C. Holding" in G. aufgeführt sei und aufgrund dieser Bezeichnung der Vertragspartner der Beklagten für diese nicht erkennbar gewesen sei. Die Widerklage hat das LG mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt passiv legitimiert.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung der Klage.

Die Klägerin trägt vor, bei der Zed...

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