Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 27.06.2012; Aktenzeichen 6 O 39/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Koblenz vom 27.6.2012 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag i.H.v. 131.942,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.2.2010 zu zahlen abzgl. einer Teilzahlung vom 12.4.2011 i.H.v. 81.602,18 EUR sowie an die Kläger als Gesamtgläubiger einen weiteren Betrag i.H.v. 3.971,74 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.6.2011.

Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

Die Beklagten haben die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger verlangen von den Beklagten die Zahlung eines Geldbetrages wegen der Kosten von Schönheitsreparaturen und Renovierungsarbeiten. Die Beklagten begehren im Wege der Widerklage die Erstattung einer seitens der Kläger eingezogenen Mietbürgschaft auf erstes Anfordern. Die Beklagten waren aufgrund eines Mietvertrages vom 1.9.2000 Mieter der Geschäftsräume des Objektes ... [X] in ... [Y]. Das Mietverhältnis endete durch Kündigung der Beklagten am 31.10.2009.

Gemäß § 6.2 des Mietvertrages ist bezüglich Schönheitsreparaturen, Instandhaltung und Instandsetzung folgendes geregelt:

6.2

"Die Schönheitsreparaturen, die Instandhaltung und die Instandsetzung (einschließlich etwa erforderlicher Erneuerungen) des Mietobjekts übernehmen die Mieter auf eigene Kosten. Hierzu gehören insbesondere - jedoch nicht ausschließlich - das Streichen der Wände und Decken, das vorherige Tapezieren der Wände und Decken bei nicht mehr tragfähigen Tapeten, das Streichen der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innen- und Außentüren und Tore. Diese Arbeiten sind nach Bedarf, spätestens jedoch - unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Räume und Bereiche - für Küchen, Bäder und WC nach drei Jahren, für alle sonstigen Räume und Bereiche alle fünf Jahre, durchzuführen. Teppichböden und sonstige Bodenbeläge sind nach Bedarf, Teppichböden spätestens alle 5 Jahre, zu erneuern. Die Instandhaltung und Instandsetzung umfasst darüber hinaus, jedoch nicht abschließend, Sonnenschutz, Lampen und Leuchtmittel, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie weitere haustechnische Einrichtungen, dagegen nicht Dach und Fach im Übrigen."

§ 13 des Mietvertrages enthält bezüglich der Beendigung des Mietverhältnisses die nachfolgende Regelung:

§ 13 "Beendigung des Mietverhältnisses

13.1

Die Mieter sind verpflichtet, das Mietobjekt am letzten Tag des Mietverhältnisses geräumt und vollständig renoviert zurückzugeben. Insbesondere haben die Mieter Beschädigungen des Mietobjektes, die die Mieter oder deren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht haben, zu beseitigen. Geschuldet ist die Rückgabe unter vollständiger Wiederherstellung des bei Beginn des Mietverhältnisses gegebenen Zustandes. Die Mieter haben daher insbesondere, und zwar unabhängig von der Mietdauer sowie dem Zeitpunkt der letzten Renovierung, die in § 6 aufgeführten Arbeiten in den Mieträumen durchzuführen.

13.2

Die Mieter sind berechtigt und verpflichtet, eine Einrichtung, mit der sie das Mietobjekt versehen haben, unter Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wegzunehmen. Die Vermieter können die Ausübung des Wegnahmerechtes der Mieter durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass die Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme haben."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen. Die Vermieter stellten das Mietobjekt nach Auszug des Vormieters, der ... [A], nach erheblichen Umbauarbeiten im Gesamtwert von 1,8 Millionen DM (920.325 EUR) entsprechend den Wünschen der Beklagten zum Betrieb eines medizinischen Therapiezentrums zur Verfügung. In der Folgezeit kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien über Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis. Unter anderem führten die Parteien einen Rechtsstreit vor dem OLG Koblenz wegen der Kosten für die Instandsetzung eines Steuerungssystems der Aufzugsanlage (6 U 11/09). In diesem Verfahren wiesen die Beklagten u.a. in der Berufungsschrift vom 5.1.2009 darauf hin, dass die in Ziff. 6.2 des Mietvertrages vereinbarte Klausel ihrer Rechtsauffassung nach unwirksam sei. Aus diesem Grunde seien die Beklagten, worauf die Kläger bereits jetzt hinzuweisen seien, bei Mietende zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet.

Mit Schreiben der Rechtsanwälte ... [B], den damaligen Rechtsvertretern der Kläger, vom 25.9.2009 an die Prozessbevollmächtigten de...

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