Normenkette

UWG § 1; HeilprG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 5 O 108/94)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.04.2005; Aktenzeichen I ZR 190/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Ferienkammer für Handelssachen des LG Bad Kreuznach vom 5.9.1995 teilweise abgeändert und hinsichtlich der im Urteil des Senates vom 9.7.1996 im Tenor unter I.1.a) (3) aa) und bb) sowie I.1.b) (3) aa) neu gefassten Verbote wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen

a) in ihrem Augenoptikergeschäft folgende Dienstleistungen anzubieten und durchzuführen:

(3) aa) berührungslose Augeninnendruckmessung (Tonometrie), ohne den Kunden vor Durchführung der Maßnahme darüber aufzuklären,

(a) dass die Messung allein noch keine Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Grünen Stars (Glaukoms) erlaubt,

(b) dass das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Grünen Stars (Glaukoms) nur durch einen Augenarzt auf der Grundlage weiterer Untersuchungen festgestellt werden kann,

(c) dass bei der Tonometrie ein häufig vorkommendes Normaldruckglaukom nicht auffällt,

(d) dass der Augeninnendruck kein völlig konstanter Wert ist, sondern dass sich erhebliche tageszeitliche Schwankungen ergeben können; diese Schwankungen können noch durch ein bereits vorliegendes Glaukom verstärkt sein,

(e) sowie darüber, dass mit der Nicht- oder zu späten Erkennung eines Grünen Stars (Glaukoms) die Gefahr von schweren Schädigungen des Sehvermögens bis hin zur Erblindung verbunden ist,

wobei der gemessene Wert nicht als „normal” oder i.S.d. Nichtvorhandenseins eines krankhaften Befundes dargestellt werden darf,

und/oder

bb) Prüfung des Gesichtsfeldes (automatische Perimetrie), ohne den Kunden vor Durchführung der Maßnahme darüber aufzuklären,

(a) dass die Beklagte nach Mitteilung des Ergebnisses der Gesichtsfeldprüfung keine Ausführungen dazu machen kann und darf, ob und welche Erkrankungen vorliegen oder auszuschließen sind,

(b) dass die Beklagte auch im Falle einer gleichzeitigen Durchführung einer berührungslosen Augeninnendruckmessung (Tonometrie) aufgrund der diesbezüglichen Messungen i.V.m. den sich aus der Gesichtsfeldprüfung (der automatischen Perimetrie) ergebenden Werten keine Ausführungen dazu machen kann und darf, ob und welche Erkrankungen vorliegen oder auszuschließen sind,

b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in werblichen Mitteilungen folgende Dienstleistungen anzubieten:

(3) aa) berührungslose Augeninnendruckmessung (Tonometrie),

ohne in der Werbung in leicht wahrnehmbarer Weise darauf hinzuweisen,

(a) dass die Messungen nur einen Risikofaktor für ein Glaukom aufdecken können,

(b) dass eine sichere Diagnose eines Glaukoms nur durch einen Augenarzt aufgrund weiterer Untersuchungen erfolgen kann,

(c) dass bei der Tonometrie ein häufig vorkommendes Normaldruckglaukom nicht auffällt,

(d) dass der Augeninnendruck kein völlig konstanter Wert ist, sondern dass sich erhebliche tageszeitliche Schwankungen ergeben können; diese Schwankungen können noch durch ein bereits vorliegendes Glaukom verstärkt sein,

(e) sowie darüber, was ein Glaukom ist und welche Gefahren damit verbunden sind,

(f) wobei der Begriff „Normalwert” oder ähnliche Begriffe nicht ohne konkreten Hinweis auf die statistische Streuung verwendet werden dürfen,

zu b): insbesondere, wenn dies so geschieht, wie in den nachstehend wiedergegebenen Anzeigen, Rückseiten der Rechnungen der Beklagten und Werbetafeln.

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, angedroht.

3. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagte 4/5 und der Kläger 1/5.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 6/7 und die Beklagte 1/7.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 27.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 19.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte betreibt ein Optikergeschäft. Im Jahr 1994 bot sie in Zeitungen, auf der Rückseite von Kundenrechnungen und auf Schildern vor ihrem Ladengeschäft optometrische Dienstleistungen an. Dabei handelt es sich u.a. um berührungslose Augeninnendruckmessungen (Tonometrie) und um die Prüfung des Gesichtsfeldes mittels einer Computermessung (automatische Perimetrie). Diese Leistungen erbrachte die Beklagte auch in ihren Geschäftsräumen.

Der klagende Verein hat – neben dem Angebot anderer Dienstleistungen, die nicht (me...

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