Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Urteil vom 29.07.2005; Aktenzeichen 4 O 123/03 KfH)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.04.2009; Aktenzeichen II ZR 167/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Baden-Baden vom 29.7.2005 - 4 O 123/03 KfH - wird zurückgewiesen.

2. Die Klage gegen die Beklagte Ziff. 2 (Klageerweiterung im Berufungsverfahren) wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen der tatsachlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG BadenBaden verwiesen.

Das LG hat die Beschlussfassungen auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten Ziff. 2 vom 20.8.2003 - entsprechend dem Antrag des Klägers - für unwirksam erklärt. Im Übrigen hat das LG die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Beschlüsse auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten Ziff. 1 am 28.10.2003 sei die Klage unzulässig; dem Kläger fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, da ihm - im Verhältnis zur Anfechtung der betreffenden Beschlüsse - vorrangig die Möglichkeit zur Verfügung stehe, Auskünfte und Informationen der Beklagten Ziff. 1 im Verfahren gem. § 51b GmbHG zu erzwingen. Hinsichtlich der Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der Beklagten Ziff. 1 vom 4.11.2003 (Anträge des Klägers auf Abberufung von Herrn C. K. als Geschäftsführer und auf Widerruf der Prokura von Frau Y.) sei die Klage zwar zulässig; die Klage könne insoweit jedoch keinen Erfolg haben, weil die entsprechenden Anträge des Klägers in der Gesellschafterversammlung vom 4.11.2003 - entgegen der Auffassung des Klägers - abgelehnt worden seien. Das Stimmrecht des Herrn C. K. sei bei der Beschlussfassung nur insoweit ausgeschlossen gewesen, als es um seine Abberufung als Geschäftsführer gegangen sei, nicht jedoch bei der Abstimmung über einen Widerruf der Prokura von Frau Y.. Diese wiederum sei zwar nicht bei der Frage ihrer Prokura stimmberechtigt gewesen, jedoch bei dem Antrag auf Abberufung von Herrn C. K. als Geschäftsführer. Die Beklagte Ziff. 2 sei als weitere Gesellschafterin der Beklagten Ziff. 1 bei beiden Anträgen stimmberechtigt gewesen. Die Voraussetzungen für einen Stimmrechtsmissbrauch seien nicht gegeben. Schließlich könne die Klage auch insoweit keinen Erfolg haben, als der Kläger eine Gesellschafterversammlung der H. GmbH erzwingen wolle; denn der Kläger sei nicht Gesellschafter der H. GmbH.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der an seinen erstinstanzli-chen Anträgen, soweit diese abgewiesen wurden, in vollem Umfang festhält.

Der Kläger ist der Meinung, er könne - entgegen der Auffassung des LG - die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der Beklagten Ziff. 1 vom 28.10.2003, mit denen ihm bestimmte Informationen verweigert werden sollten, anfechten. Er habe ein rechtliches Interesse daran, die Nichtigkeit dieser Beschlüsse festzustellen. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung vom 28.10.2003 sei aus verschiedenen Gründen rechtsmissbräuchlich gewesen, so dass dem Kläger eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Vertretung auf dieser Versammlung durch einen Rechtsanwalt nicht möglich gewesen sei. Das Verfahren gem. § 51b GmbHG sei im Übrigen dann nicht vorrangig, wenn es wie vorliegend um sog. unbestimmte Vorratsbeschlüsse gehe. Außerdem sei es erforderlich, die Beschlüsse "als mögliche Bezugnahme für die späteren Jahresabschlüsse" zu beseitigen, und deshalb für nichtig bzw. für unwirksam zu erklären (II/153).

Auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten Ziff. 1 am 4.11.2003 sei entgegen der Auffassung des LG eine Abberufung von Herrn C. K. als Geschäftsführer und ein Widerruf der Prokura von Frau Y. beschlossen worden. Die Trennung des einheitlichen Beschlussantrags durch den Versammlungsleiter, Herrn C. K., sei unzulässig gewesen. Bei der Abstimmung über den gesamten Beschlussantrag seien sowohl Herr C. K. als auch Frau Y. vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen. Der Stimmrechtsaus-schluss erstrecke sich auch auf die weitere Gesellschafterin der Beklagten Ziff. 1, die Beklagte Ziff. 2. Für den Stimmrechtsausschluss sei entscheidend, dass der Kläger Herrn C. K. und Frau Y. verschiedene gemeinsame Verfehlungen vorgeworfen habe, so dass beide nicht über die Gegenstände mit abstimmen könnten, die Konsequenz dieser gemeinsamen Verfehlungen seien. Würde man diese Frage anders bewerten, seien die Stimmabgaben von Herrn C. K., Frau Y. und der Beklagten Ziff. 2 in der Gesellschafterversammlung vom 4.11.2003 jedenfalls wegen Stimmrechtsmissbrauchs unwirksam. Da mithin nur die Stimmen des Klägers gezählt werden könnten, seien die Anträge des Klägers - Abberufung von Herrn C. K. als Geschäftsführer und Widerruf der Prokura von Frau Y. - angenommen worden.

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