Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 03.12.2004; Aktenzeichen 8 O 358/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.02.2007; Aktenzeichen XI ZR 56/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim vom 3.12.2004 - 8 O 358/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und dahin abgeändert, dass der Zahlungsbetrag in Ziff. 1 des Urteilstenors lediglich 30.232,45 EUR beträgt.

II. Dieweitergehende Berufung der Beklagten wird ebenso wie die Anschlussberufung der Kläger zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Kläger je 1/6 und die Beklagte 2/3. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden zu je 3/20 den Klägern und i.H.v. 7/10 der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckungsschuldner dürfen jeweils die Zwangsvollstreckung des Gläubigers gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

VI. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt (49.935,75 EUR +21.891,18 EUR +30.000 EUR =) 101.326,93 EUR. Gemäß § 63 Abs. 3 GKG wird der Streitwert für den ersten Rechtszug auf (54.482,51 EUR +21,891,18 EUR =) 76.373,69 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ein Darlehensvertrag zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung im Rahmen eines Steuerspar-und Anlagemodells.

Die Kläger ließen sich 1993 dafür werben, ohne Einsatz von Eigenkapital eine noch zu errichtende Wohnung in L. zu erwerben. Gemäß dem Anlagekonzept boten sie der vom Bauträger beauftragten Firma RT R. T. Steuerberatungsgesellschaft mbH (Geschäftsbesorgerin) in notarieller Urkunde vom 9.8.1993 (Anl. K 5) den Abschluss eines Treuhand-/bzw. Geschäftsbesorgungsvertrags an und erteilten der Geschäftsbesorgerin Vollmacht, sämtliche Verträge zur Durchführung und Finanzierung des Anlagegeschäfts für sie zu schließen. Nach Annahme des Angebots durch notarielle Urkunde vom 24.11.1993 (Anl. K 40) schloss die Geschäftsbesorgerin, die über eine Erlaubnis zur Rechtsberatung nicht verfügte, namens der Kläger am selben Tag vor demselben Notar einen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 202.929 DM. Außerdem unterzeichnete die Geschäftsbesorgerin im Namen der Kläger am 30.12.1993 insgesamt drei Darlehensverträge mit der Beklagten, und zwar über zwei endfällige Darlehen mit 119.000 DM bzw. 109.000 DM und über ein Annuitätendarlehen mit 33.000 DM, zu einheitlichen Konditionen hinsichtlich Disagio (10 %), Zinssatz (5,6 %) und Gesamtlaufzeit (30 Jahre). Als Sicherheit dienten eine Sicherungsgrundschuld über 261.000 DM und die Abtretung zweier Lebensversicherungen der Kläger. Nach Ablauf der Zinsfestschreibung haben die Kläger am 28.12.1998/7.1.1999 mit der Beklagten Vereinbarungen über die künftigen Darlehensbedingungen getroffen.

Die Kläger haben die Beklagte auf Rückzahlung der von ihnen von September 1995 bis zum Jahre 2002 erbrachten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen Auflassung der Wohnung sowie auf Rückgewähr der Rechte aus den zum Zwecke der Sicherstellung übertragenen Lebensversicherungen in Anspruch genommen. Sie haben sich zur Begründung ihrer Ansprüche - soweit es für das Berufungsverfahren noch von Interesse ist - auf den Standpunkt gestellt, die erteilte Vollmacht sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, sodass die von ihnen nicht genehmigten Darlehensverträge für die Zahlung der Darlehensraten keine Rechtsgrundlage zugunsten der Beklagten böten.

Das LG hat dem Klagebegehren insoweit (unter Abweisung weitergehender Ersatzansprüche) stattgegeben.

Dagegen richten sich die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger.

Die Beklagte erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die vollständige Abweisung der Klage. Sie nimmt es hin, dass das LG eine Rechtsscheinsvollmacht der Geschäftsbesorgerin gem. §§ 172, 173 BGB verneint hat, und bekämpft in erster Linie die Auffassung des LG, der der Bevollmächtigung zugrunde liegende Geschäftsbesorgungsvertrag verstoße gegen Art. 1 § 1 RBerG und sei daher nichtig. In zweiter Linie erhebt die Beklagte erstmals im Berufungsrechtszug die Einrede der Verjährung.

Demgegenüber verteidigen die Kläger das landgerichtliche Urteil gegen den Berufungsangriff der Beklagten. Der rechtliche Einwand der Beklagten gegen die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes sei nicht begründet und die Verjährungseinrede wegen Präklusion unbeachtlich. Für den Fall, dass der Senat die Einrede gleichwohl zulasse und für begründet erachte, vermindern die Kläger die Zahlungssumme und erklären die Zahlungsklage, so weit sie auf verjährte Rückforderungsansprüche gerichtet sei, für erledigt.

Mit ihrer Anschließung begehren die Kläger die Aufhebung des Urteils des LG, soweit es den Zahlungsanspruch nur Zug um Zug gegen Auflassung der Eigentumswohnung zugesprochen hat. Die Kläger wollen sich im zweiten Rechtszug nicht mehr die im Zusammenhang mit ...

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