Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 28.10.2005; Aktenzeichen 2 O 363/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.06.2008; Aktenzeichen VI ZR 197/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 28.10.2005 - 2 O 363/05 - geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.006,67 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus 2.733,34 EUR seit dem 17.6.2005 und aus 273,33 EUR seit dem 17.7.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zwei Drittel der weiteren monatlichen Aufwendungen zu ersetzen, die ihr als Pflegekasse für das Kassenmitglied T. im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 25.6.1978 ab August 2005 entstanden sind und weiterhin entstehen werden, soweit dessen sozialversicherungsrechtlicher Anspruch gegen sie, die Klägerin, mit dem unfallbedingten Schadensersatzanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse sachlich und zeitlich kongruent ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht den Ersatz von aufgrund eines Verkehrsunfalls erbrachten und zu erbringenden Aufwendungen geltend.

Ihr Mitglied T. erlitt bei einem Verkehrsunfall im Jahr 1978 schwere Verletzungen. Er ist seither pflegebedürftig. Die Pflege übernahmen bis August 2004 seine Eltern. Der Beklagte, bei dem das Fahrzeug des Unfallgegners haftpflichtversichert war, zahlte von 1987 bis August 2004 für die Pflege je Monat 600 DM. Seit September 2004 zahlt die Klägerin im Rahmen der Pflegeversicherung ein Pflegegeld von 410 EURmonatlich.

Bezüglich des Schadensersatzes hatte sich der Beklagte mit der damaligen A., der Krankenkasse von T., auf eine auf den Beklagten entfallende Haftungsquote von zwei Dritteln geeinigt. Außerdem hatte er ihr ggü. mit Schreiben vom 30.11.1981 auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Mit ihrer am 12.7.2005 beim LG Karlsruhe eingereichten Klage hat die Klägerin zwei Drittel des von ihr in den Monaten September 2004 bis Juli 2005 gezahlten Pflegegeldes, insgesamt 3.006,67 EUR, verlangt. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr zwei Drittel ihrer weiteren Pflegeaufwendungen zu ersetzen.

Der Beklagte hat Verjährung eingewandt.

Das LG hat durch das Urteil vom 28.10.2005, auf das Bezug genommen wird, die Klage wegen eingetretener Verjährung abgewiesen.

Mit der Berufung macht die Klägerin weiterhin geltend, dass die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten gegen Treu und Glauben verstoße. Sie sei bezüglich der streitgegenständlichen Pflegegeldansprüche Rechtsnachfolgerin der A. Die Ansprüche wegen der unfallbedingten Pflegebedürftigkeit hätten zunächst dem Geschädigten zugestanden und seien sodann aufgrund des Gesundheitsreformgesetzes vom 20.12.1988 auf die A. und mit Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 auf sie, die Klägerin, übergegangen. Deshalb entfalte der vom Beklagten erklärte Einredeverzicht auch ihr ggü. Wirkung.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie als Pflegekasse 3.006,67 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.6.2005 zu zahlen, sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr zwei Drittel der weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr als Pflegekasse für das Kassenmitglied T. im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 25.6.1978 ab August 2005 entstanden sind und weiterhin entstehen werden, soweit zwischen den Folgen dieses Verkehrsunfalls und ihren Aufwendungen sachliche und zeitliche Kongruenz besteht.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien in erster und zweiter Instanz nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung ist zulässig und hat mit einer geringfügigen Einschränkung bezüglich der Verzinsung der Forderung Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. §§ 7 StVG, 823, 843 BGB, 3 Nr. 1 PflVG, 116 Abs. 1 SGB X Anspruch auf Ersatz von 2/3 der von ihr gezahlten und noch zu zahlenden Pflegegelder.

1. Wegen ihrer Pflegegeldaufwendungen in den Monaten September 2004 bis Juli 2005 hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.006,67 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit 17.6.2005 bzw. 17.7.2005. Der Anspruch ist entgegen der Ansicht des LG nicht verjährt.

a) Zunächst stand dem geschädigten T. aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit gem. §§ 843 BGB, 3 Nr. 1 PflVG ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten w...

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