Leitsatz (amtlich)

1. Ist bei einem kreditfinanziertem Rentenmodell neben dem (zur Einmalzahlung in eine Rentenversicherung vorgesehenen) Festdarlehen eine Ansparversicherung vorgesehen, die zur Abdeckung einer mit Fälligkeit der Tilgungslebensversicherung anfallenden Kapitalertragssteuer dient, so unterliegen die Ansparleistungen nicht der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG a.F., weil sie nicht der Erfüllung der Darlehensrückzahlungsschuld, sondern der Tilgung einer etwaigen Steuerschuld des Anlegers dienen.

2. Erfolgt bei einem solchen Anlagemodell die Ansparung der Tilgungslebensversicherung mittels Einmalzahlung durch ein weiteres Darlehen, so fallen die vom Anleger zu erbringenden Darlehenszinsen auch nicht in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG a.F. unter die Pflicht zur Gesamtbetragsangabe, weil ungeachtet der Tilgungsfunktion der Lebensversicherung die Zinszahlungen wirtschaftlich nicht als Tilgungsersatzleistungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind.

 

Normenkette

VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 25.11.2005; Aktenzeichen 5 O 303/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.02.2008; Aktenzeichen XI ZR 23/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 25.11.2005 - 5 O 303/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

VI. Die Revision wird zugelassen.

VII. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 41.820,03 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger und seine Ehefrau, die ihren Ehemann ermächtigt hat, ihre Ansprüche im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (Anlage K 12), schlossen am 16.1.1994 zwei Darlehensverträge über 102.329 DM (Darlehen 1) und 125.046 DM (Darlehen 2) mit der Beklagten (Anlage K 2) im Rahmen eines bankenfinanzierten Rentenmodells (sog. Sicherheitskompaktrente). Dabei handelte es sich um endfällige Darlehen mit Zinsfestschreibung bis 1.1.2004, die nach zwölfjähriger Laufzeit durch eine Tilgungslebensversicherung abgelöst werden sollten. Das Finanzierungskonzept sah vor, dass der Auszahlungsbetrag des Darlehens 1 (in Verbindung mit einer durch Steuerersparnis aufgebrachten Eigenleistung) der Einmalzahlung von 100.000 DM in eine Rentenversicherung der Eheleute diente, während die Valuta des Darlehens 2 zur Einmalzahlung von 108.790 DM in eine Kapitallebensversicherung des Klägers verwendet werden sollte. Zur Abdeckung der bei Fälligkeit der Tilgungsversicherung anfallenden Kapitalertragssteuer schloss der Kläger eine Steueransparversicherung. Das Todesfallrisiko des Klägers wurde durch eine Risikolebensversicherung abgesichert (vgl. jeweils Anl. K 2 Bl. 9).

Der Kläger verlangt mit Rücksicht darauf, dass die Darlehensverträge keine Angaben zu dem Gesamtbetrag der Belastungen gem. § 4 Satz 1 Nr. 1b VerbrKrG enthalten, von der Beklagten - soweit im Berufungsrechtszug noch von Bedeutung - die Rückzahlung seiner über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zahlungen sowie Feststellung, dass er aus den beiden zwischen den Parteien bestehenden Darlehensverträgen lediglich Zahlung des Nettokreditbetrags und Zinsen hieraus i.H.v. 4 % p. a. schuldet.

Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beklagte hätte die Kosten der Tilgungs- und Steueransparversicherung in den Darlehensurkunden angeben müssen. Eine solche Verpflichtung stellt die Beklagte in Abrede. Es fehle an einer Rückzahlung der Kredite in Teilbeträgen und damit an einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages.

Das LG hat der Klage nach dem (hilfsweise verfolgten) Leistungsantrag und den Feststellungsanträgen stattgegeben. Die Darlehensverträge seien formnichtig, weil sie gegen die Angabepflicht des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG verstießen. Dabei könne offen bleiben, ob eine enge Verbindung zwischen dem Kreditvertrag und sämtlichen Versicherungsverträgen (einschließlich der Risikolebensversicherung und der Steueransparversicherung) bestehe. Denn eine solche notwendige Verbindung sei bereits zwischen den beiden Darlehensverträgen und der Tilgungsversicherung gegeben. Deren Funktion als Tilgungsersatz stehe nicht entgegen, dass die Ansparleistung während der Darlehenslaufzeit nicht durch laufende Prämienzahlungen, sondern durch Zahlung eines Einmalbetrages aus dem Darlehen 2 erbracht werde. In wirtschaftlicher Hinsicht würden beide Darlehen durch die Zinszahlungen auf das Darlehen 2 erfüllt, weil daraus im Ergebnis die Tilgung beider Darlehen erwirtschaftet werden solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und der Rechtauffassung des LG w...

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