Leitsatz (amtlich)

Der Geschäftswert des Verfahrens nach § 1361 b Abs. 1 BGB bemisst sich auch nach Aufhebung des § 21 HausratsVO und dessen Ersetzung durch § 100 Abs. 3 KostO nach dem halbjährigen Geschäftswert.

 

Normenkette

BGB § 1361b; KostO § 100 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Bruchsal (Beschluss vom 10.05.2002; Aktenzeichen 2 F 119/02)

 

Tenor

Die Beschwerde von Rechtsanwältin … gegen Nr. 3 des Beschlusses des AG – FamG – Bruchsal vom 10.5.2002 (2 F 119/02) bezüglich des Geschäftswerts des Hauptsacheverfahrens wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die nach §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3GKG zulässige Beschwerde ist nicht gerechtfertigt. Der Geschäftswert bemisst sich im Verfahren nach § 1361 b Abs. 1 BGB nach dem halbjährigen Mietwert.

1.a) Die wohl herrschende Meinung hat sich bisher auf eine entspr. Anwendung der – inzwischen aufgehobenen (s. unter 2.) – Vorschrift des § 21 Abs. 3 S. 2 HausratVO (a.F.) gestützt. Diese betrifft zwar den Hausrat, gilt aber für Nutzungsregelungen, so dass die Analogie auf andere Nutzungsregelungen wie bei § 1361b BGB nahe lag, zumal in § 21 Abs. 3 S. 2 HausratVO (a.F.) der Zusatz „oder der Ehewohnung” wohl durch ein Redaktionsversehen unterblieben ist. Diese Ansicht lässt sich vor allem damit begründen, dass im Verfahren auf Wohnungszuweisung bei Getrenntleben kraft Gesetzes keine endgültige Regelung der Rechtsverhältnisse, sondern nur eine Nutzungsregelung von vorübergehender Dauer getroffen werden könne. Maßgebend ist danach das Interesse der Beteiligten an der begehrten Nutzungsregelung. Für den Regelfall wird der sechsmonatige Mietwert der Wohnung zugrunde gelegt (so OLG Karlsruhe v. 8.9.1993 – 16 WF 171/92, FamRZ 1994, 918; ebenso KG FamRZ 1987, 850 [851 f.], v. 29.9.1987 – 16 WF 4458/87, FamRZ 1988, 98, v. 5.4.1991 – 17 UF 827/91, FamRZ 1991, 1190 f; OLG München FamRZ 1988, 1187; OLG Schleswig v. 19.6.1990 – 8 UF 37/90, FamRZ 1991, 82 [83]; OLG Köln v. 29.1.1993 – 25 WF 2234/92, OLGReport Köln 1993, 185 = FamRZ 1995, 562; OLG Bamberg v. 18.10.1994 – 2 UF 198/94, FamRZ 1995, 560; OLG Hamm v. 20.11.1995 – 12 WF 349/95, FamRZ 1997, 380; OLG Zweibrücken v. 28.3.2001 – 5 WF 24/01, FamRZ 2001, 1387; Müller/Gindullis in MünchKomm, § 21 HausratVO Rz. 6; Staudinger/Weinreich, § 21 HausratVO Rz. 8; Baumeister/Fehmel, Familiengerichtsbarkeit, 1992, § 21 HausratVO Rz. 9; Scholz/Stein/Eckebrecht, Praxishandbuch Familienrecht, D (Stand: 1998) Rz. 102; Rahm/Künkel/Stollenwerk, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, IV 254; Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl., § 1361 b Rz 26, und in Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., § 1361 b Rz. 73 – abweichend OLG Saarbrücken, JurBüro 1988, 230: nur dreimonatiger Mietwert).

b) Die Gegenansicht, die in der Rspr. bislang vereinzelt geblieben ist (so OLG Zweibrücken, JurBüro 1988, 339), berief sich auf § 21 Abs. 3 S. 1 HausratVO a.F. Diese Vorschrift hat zwar den Streit um die Wohnung zum Gegenstand; ihre Heranziehung eignet sich aber deshalb nicht, weil sie die Regelung der Rechtsverhältnisse (nach der Scheidung) betrifft und eine solche Regelung im Rahmen des Verfahrens nach § 1361 b BGB gerade untersagt ist. Das Argument, dass die Regelung tatsächlich oft Dauercharakter habe, ändert indes nichts an der gesetzlichen Lage, wonach nur eine vorläufige Nutzungsregelung ohne Einfluss auf bestehende Rechtsverhältnisse getroffen werden kann.

In der Anwaltschaft hat diese Meinung Unterstützung gefunden (so Groß, Anwaltsgebühren in Ehe- und Familiensachen, 1997, Rz. 1995; Madert/Müller-Rabe, Kostenhandbuch Familiensachen, 2001, Teil B, Rz. 80; Schwolow, FuR 2002, 307 [309] o. Begr. unter Hinweis auf Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Auf., Rz. 5125; Gutjahr, in Eckebrecht, Verfahrenshandbuch Familiensachen, 2001, § 5 Rz 138; ebenso auch Johannsen/Henrich/Thalmann, Eherecht, 3. Aufl., § 621 ZPO Rz. 108).

2. Durch Art. 3 § 27 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16.2.2001 (BGBl I S. 266) wurde § 21 HausratVO mit Wirkung vom 1.8.2001 aufgehoben und zugleich gem. Art. 3 § 23 Nr. 7 dieses Gesetzes die Vorschrift des § 100 Abs. 3 KostO eingeführt. Weil der Wortlaut des § 100 Abs. 3 KostO „eindeutig” und „klar” sei, wird nun von einem Teil der Lit. (ausdrücklich Madert, OLGReport 2002, K 51, 53; ebenso Groß, Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht, 2002, § 30 Rz. 1995) und Rspr. (so OLG Bamberg, Beschl. v. 11.9.2002 – 2 UF 153/02, OLGReport Bamberg 2002, 484) gefolgert, dass schon im Verfahren nach § 1361 b Abs. 1 BGB der Streitwert nach dem einjährigen Mietwert anzusetzen sei.

Aus der Verschiebung der Regelung von der HausrVO in die KostO lässt sich indes – bei gleichbleibendem Wortlaut des Regelungsinhalts – keine hinreichende Begründung dafür finden, dass der Gesetzgeber (dem der Meinungsstreit nicht verborgen geblieben sein konnte) die Streitfrage in dem einen oder anderen Sinn entschieden habe. Vielmehr ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Gesetzgebungsverfahren davon auszugehen, dass der Gesetzgeber keine Stell...

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