Normenkette

AktG § 122 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 147

 

Verfahrensgang

AG Mannheim (Beschluss vom 12.05.2014; Aktenzeichen HRB 333796)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG Mannheim vom 12.5.2014 - HRB 333796 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 60.000 festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Antragstellerin zu ermächtigen ist, eine außerordentliche Hauptversammlung der Antragsgegnerin einzuberufen, um über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und die Einsetzung eines besonderen Vertreters zu beraten.

Die Antragstellerin hat - nachdem eine ordentliche Hauptversammlung am 9.4.2014 stattgefunden hatte, in der ein entsprechender Gegenstand auf der Tagesordnung stand, es jedoch nicht zur Abstimmung kam - am 22.4.2014 beantragt, eine außerordentliche Hauptversammlung der Antragsgegnerin einzuberufen, auf der folgender Tagesordnungspunkt behandelt werden soll:

Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der ... AG gem. § 147 Abs. 1 AktG sowie Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der ... AG (""...") an der ... GmbH Co. KG ("...") und der ... Verwaltungs GmbH "... GmbH") an die ... Inc., Somerset, New Jersey, USA ("...") im Jahre 2011/2012.

Die Antragstellerin ist Aktionärin der Antragsgegnerin und hält mehr als 5 % ihres Grundkapitals über einen Zeitraum, der länger als drei Monate andauert. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 15.4.2014 (As. 355) an die Antragsgegnerin, auf das wegen des genauen Inhalts Bezug genommen wird, hatte sie die Einberufung einer Hauptversammlung verlangt und dabei Angaben zu dem beabsichtigten Beratungsgegenstand gemacht. Das Schreiben endete mit der Aufforderung zur unverzüglichen Einberufung und einer Bestätigung bis zum 22.4.2014, 10.00 Uhr, dass dem Verlangen entsprochen werde. Die Antragsgegnerin antwortete mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 17.4.2014 (As. 370) und verwies darauf, dass beide Vorstandsmitglieder verreist seien. Es sei daher nicht möglich, die gesetzte Frist einzuhalten, der Vorstand werde sich der Sache jedoch unverzüglich nach Rückkehr annehmen und sich bis spätestens 30.4.2014, 12.00 Uhr, bei den Bevollmächtigten der Antragstellerin melden.

Mit Schriftsatz vom 30.4.2014 (As. 442) teilte die Antragstellerin dem AG mit, sie habe am selben Tag ein Schreiben des Vorstands der Antragsgegnerin erhalten, in dem das Verlangen auf Einberufung einer Hauptversammlung nach § 122 Abs. 1 AktG zurückgewiesen worden sei (As. 444).

Die Antragsgegnerin ist eine Familiengesellschaft mit geschlossenem Aktionärskreis. Maßgeblich beteiligt sind neben dem sog. Familienstamm ... mit rund 12 % der Aktien der sog. Familienstamm Dr ..., zu dem auch dessen Tochter - die Antragstellerin - gehört mit rund 32 % und der sog. Familienstamm Dr ..., heute allein bestehend aus Dr ..., der als Mehrheitsaktionär 51 % der Aktien hält.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, die Veräußerung der Beteiligungen der Antragsgegnerin an der ... an ... im Jahre 2011/2012 sei unter Wert und unter sachfremden Erwägungen vornehmlich vor dem Hintergrund erfolgt, dass Dr ... eine "Superdividende" zwecks Finanzierung des beabsichtigten großen Anteilserwerbs eines großen Aktienpaketes an der Antragsgegnerin erwerbe. Es liege nahe, dass bereits vor Beginn der Verhandlungen über die Veräußerung der Beteiligung an der ... und vor den diesbezüglichen Beschlussfassungen in Vorstand und Aufsichtsrat der Antragsgegnerin Dr ... und weitere Personen Einfluss genommen hätten im Hinblick auf die Veräußerung dieser Beteiligungen. Hieraus folgten Ersatzansprüche nicht nur gegenüber den Organen, sondern auch gegenüber im Einzelnen bezeichneten Aktionären. Es bedürfe eines besonderen Vertreters gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG zur Geltendmachung der genannten Ansprüche, wobei ein entsprechender Beschlussvorschlag nach § 147 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AktG bei der Hauptversammlung gestellt werden solle. Beabsichtigt sei, einen zu TOP 4 der erweiterten Tagesordnung in der Hauptversammlung vom 9.4.2014 entsprechenden Antrag zu stellen (As. 341).

Der gerichtliche Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung sei dringlich, da schon im Interesse der Vornahme von verjährungshemmenden Maßnahmen die Möglichkeit eröffnet werden solle, in einer Hauptversammlung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen einschließlich der Bestellung eines besonderen Vertreters zu beschließen. Möge auch die letzte ordentliche Hauptversammlung mit dem 9.4.2014 erst vor kurzem stattgefunden haben und die Tagesordnung antragsgemäß erweitert worden sein, sei der diesem gerichtlichen Antrag zugrunde liegende entsprechende Erweiterungsantrag dort als Beschlussgegenstand nicht erled...

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